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Amtsgericht Bayreuth Beschluss vom 27.05.1999 - 8 OWi 5 Js 4762/99 - Auch bei mehrfachen Nichtregelverstößen nach § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden

AG Bayreuth v. 27.05.1999: Auch bei mehrfachen Nichtregelverstößen nach § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden


Das Amtsgericht Bayreuth (Beschluss vom 27.05.1999 - 8 OWi 5 Js 4762/99) hat entschieden:
  1. Bei der Beurteilung, ob eine nicht durch den Regelfall des § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV indizierte Beharrlichkeit i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG vorliegt, bedarf es weiterhin der Prüfung und Entscheidung, ob die Anordnung des Fahrverbots dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. In diesem Fall kommt die Verhängung eines Fahrverbots nur dann in Betracht, wenn die Beharrlichkeit der Pflichtverletzung von ähnlich starkem Gewicht ist wie im Regelfall des § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV.

  2. Liegen die Voreintragungen im unteren Bereich der vom Bußgeldkatalog erfassten Fälle, dann kann durch eine deutliche Verschärfung der Regelbuße nachhaltig auf den Betr. eingewirkt werden und es bedarf in diesem Fall noch nicht der Verhängung eines Fahrverbots.

Siehe auch Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit


Aus den Entscheidungsgründen:

Durch sein Verhalten hat der Betr. eine fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft bei Zeichen 274 gern. den §§ 41 Abs. 2, 49 Abs. 3 Ziff. 4 StVO, 24 StVG begangen, denn er hat auf der BAB A9 außerhalb geschlossener Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit aus Unachtsamkeit um 21 km/h überschritten.

Unter Berücksichtigung der Art des Verkehrsverstoßes erachtete das Gericht eine Geldbuße von 400 DM für angemessen, aber auch erforderlich, um nachhaltig auf den Betr. einzuwirken, § 17 Abs. 3 OWiG.

Aufgrund der Vorbelastungen des Betr. war auf eine Geldbuße von 400 DM zu erkennen, damit die Regelgeldbuße von 80 DM deutlich zu erhöhen, weil er gezeigt hat, dass eine bisherige maßvolle Ahndung nicht hinreichend beeindrucken konnte. Der Betr. ist vorbelastet wie folgt:
  • Bußgeldbescheid des Landratsamts A. vom 19.7.1994. Rechtskräftig seit 3.8.1994. Geldbuße: 120 DM. Wegen Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft, begangen am 3.6.1994, um 27 km/h;

  • Bußgeldbescheid des Landratsamts 5. vom 11.1.1996. Rechtskräftig seit 1.2.1996. Geldbuße: 80 DM. Wegen Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft, begangen am 12.9.1995,urn21 km/h;

  • Bußgeldbescheid des Landratsamtes W vom 6.6.1995. Rechtskräftig seit 22.6. 1995. Geldbuße: 100 DM. Wegen Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft, begangen am 21.3.1995,um 22km/h;

  • Bußgeldbescheid des Landratsamtes 5. vom 27.2.1997. Rechtskräftig seit 21.3.1997. Geldbuße: 180 DM. Erhöhung der Regelgeldbuße. Wegen Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft, begangen am 3.12.1996 um 27 km/h;

  • Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums C. vom 2.12.1997. Rechtskräftig seit 1.1.1998. Geldbuße: 80 DM. Wegen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaft, begangen am 14.10.1997 um 22 km/h;

  • Bußgeldbescheid des Landkreises C. vom 8.12.1997. Rechtskräftig seit 25.12.1997. Geldbuße: 120 DM. Wegen Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft, begangen am 8.9.1997 um 29 km/h.

Da sich die in der Vergangenheit gegen den Betr. festgesetzten Geldbußen als unzureichend erwiesen haben, ist nunmehr eine erhöhte Geldbuße auszusprechen, um nachhaltig auf den Betr. einzuwirken.

Der Betr. hat zwar durch die bisherigen Vorahndungen gezeigt, dass er sich leichtsinnig über die bestehenden Verkehrsvorschriften hinwegsetzt und sich mangels erforderlicher rechtstreuer Gesinnung dem Vorwurf der Beharrlichkeit aussetzen muss. Auch wenn den Ahndungen keine gewichtigen Verstöße zugrunde liegen, rechtfertigen Art, Häufigkeit und zeitliche Abfolge der Zuwiderhandlungen die Annahme der fehlenden notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht.

Da ein Regelfall der Beharrlichkeit gern. § 2 Abs. 2 5. 2 BKatV jedoch nicht vorliegt, führt aufgrund des Rechtsfolgeermessens des § 25 Abs. 1 5. 1 StVG eine beharrliche Pflichtverletzung nicht ohne weiteres zu einer Verhängung des Fahrverbots. Vielmehr bedarf es weiterhin der Prüfung und Entscheidung, ob die Anordnung des Fahrverbots dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BayObLG DAR 95, 300 f). Vielmehr kommt die Verhängung eines Fahrverbotes nur dann in Betracht, wenn die Beharrlichkeit der Pflichtverletzung von ähnlich starkem Gewicht ist wie im Regelfall des § 2 Abs. 2 S.2 BKatV (BayObLG, DAR 98, S.448 f). Diesen Anforderungen genügen der festgestellte Sachverhalt und die Vorahndungen nicht.

Die bisher ausgesprochenen Geldbußen, wie oben festgestellt, liegen im unteren Bereich der Ahndungsmöglichkeiten, der Bußgeldrahmen für fahrlässige OWi (§17 Abs. 1 u. 2 OWiG) ist bisher bei weitem nicht ausgeschöpft worden. Nur einmal wurde ein solcher Verstoß 1997 mit einer leicht erhöhten Regelgeldbuße geahndet. Auch die nunmehr begangene OWi liegt mit 21 km/h ebenfalls im unteren Bereich der vom BKat erfassten Fälle. Deshalb ist das Gericht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Überzeugung, durch eine deutliche Verschärfung der Regelgeldbuße auf 400 DM nachhaltig auf den Betr. einwirken zu können, um ein zukünftiges rechtstreues Verhalten zu veranlassen. Der Verhängung eines Fahrverbots bedarf es im vorliegenden Fall noch nicht."



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