Das Verkehrslexikon

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Rechtsprechung: Grundsätze für Tatmehrheit bei mehreren Überschreitungen

Rechtsprechung: Grundsätze für Tatmehrheit bei mehreren Überschreitungen


Siehe auch Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit




Bezüglich der Frage, wann bei durch Diagrammscheiben feststellbaren Geschwindigkeitsverstößen eine oder mehrere Taten vorliegen, hat das OLG Düsseldorf NZV 1994, 118 (Beschluss vom 03.11.1993 - 2 Ss (OWi) 247/93) entschieden:
"Bei anhand von Diagrammscheiben festzustellenden Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit ist eine neue Tat im verfahrensrechtlichen Sinn dann gegeben, wenn das Fahrzeug zwischendurch zum Stillstand gekommen ist, denn unter Berücksichtigung normaler Verhältnisse im Straßenverkehr ist ein Verkehrsvorgang, der für sich allein betrachtet noch als einheitlicher historischer Geschehensablauf anzusehen ist, mit dem Abstellen des Fahrzeugs beendet. Lediglich zeitlich eng aufeinander folgende Abschnitte mit wechselnden Geschwindigkeiten, die ohne weitere Anhaltspunkte auf unterschiedliche konkrete Verkehrsverhältnisse zurückzuführen sind, lassen sich bei lebensnaher Betrachtung zu einer einheitlichen Tat zusammenfassen."

(eine ausführlichere Wiedergabe des OLG Düsseldorf v. 03.11.1993)

Das BayObLG (Beschluss vom 04.09.1995 - 2 ObOWi 536/95) hat hierzu des weiteren ausgeführt:
"... 3. Auch in Fällen der Nr. 5.1.1 der Anlage 1 a zur Bußgeldkatalogverordnung handelt es sich in der Regel um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne (wie DAR 1995, 412 = BayObLGSt 1995, 91).

4. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, in einem derartigen Fall für jeden Geschwindigkeitsverstoß eine Buße von 80,00 DM zu verhängen."

(eine ausführlichere Wiedergabe des BayObLG v. 04.09.1995