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KG Berlin v. 08.01.1976: Kommt ein Fahrzeug durch den Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug zum Stehen, so kann die Ausgangsgeschwindigkeit vor dem Beginn des Bremsens und die Endgeschwindigkeit im Augenblick des Zusammenstoßes aus den Bremsspuren und den Unfallschäden auch mit Hilfe eines Sachverständigen und aufgrund eingehender Berechnungen allenfalls annähernd geschätzt werden; eine genaue Berechnung ist nicht möglich

Zur nahezu nicht möglichen Berechnung von Geschwindigkeiten aus Bremsspuren und Fahrzeugschäden führt das Kammergericht Berlin VersR 1977, 82 (Urt. v. 08.01.1976 - 12 U 2472/75) aus:
"Kommt ein Fahrzeug durch den Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug zum Stehen, so kann die Ausgangsgeschwindigkeit vor dem Beginn des Bremsens und die Endgeschwindigkeit im Augenblick des Zusammenstoßes aus den Bremsspuren und den Unfallschäden auch mit Hilfe eines Sachverständigen und aufgrund eingehender Berechnungen allenfalls annähernd geschätzt werden; eine genaue Berechnung ist nicht möglich."