Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 14.07.86 - IV a ZR 22/85 - Zur grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls

BGH v. 14.07.1986: Zur grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls


Siehe auch Die grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Voll- oder Teilkaskoversicherung und Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung




Zur grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls, wenn der Kofferraumschlüssel im Fahrzeug zurückgelassen wurde, zur Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassen und zum Augenblicksversagen hat der BGH (Urteil vom 14.07.86 - IV a ZR 22/85) ausgeführt:
"... III. Das Berufungsgericht hat für entscheidungserheblich gehalten, in welcher Weise zwischen dem Tatbestandsmerkmal der Herbeiführung des Versicherungsfalls und dem der groben Fahrlässigkeit in § 61 VVG abzugrenzen ist. Es wendet sich gegen die nach seiner Ansicht zu undifferenzierte Rechtsprechung einiger Gerichte, die nach Auffassung des Berufungsgerichts ihr Augenmerk allein auf ein unsorgfältiges Verhalten des VN richten und dadurch eine Herbeiführung des Versicherungsfalls ohne weiteres als indiziert ansehen.

Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass beide Tatbestandsmerkmale getrennt voneinander zu prüfen sind. Fehlt auch nur eines von ihnen, ist § 61 VVG nicht anwendbar.


1. In aller Regel wird der Versicherungsfall durch positives Tun des VN oder der ihm gleichstehenden Personen herbeigeführt. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass der Versicherungsfall auch durch Unterlassen herbeigeführt werden kann. Das ist der Fall, wenn der VN das ursächliche Geschehen in der Weise beherrscht, dass er die Entwicklung und die drohende Verwirklichung der Gefahr zulässt, obwohl er die geeigneten Mittel zum Schutz des versicherten Interesses in der Hand hat und bei zumutbarer Wahrnehmung seiner Belange davon ebenso Gebrauch machen könnte und sollte wie eine nicht versicherte Person. Damit andererseits der Versicherungsschutz nicht unangemessen beschränkt wird, muss der VN das zum Versicherungsfall führende Geschehen gekannt haben. Dabei ist notwendig und ausreichend die Kenntnis von Umständen, aus denen sich ergibt, dass der Eintritt des Versicherungsfalls in den Bereich der praktisch unmittelbar in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten gerückt ist (BGH vom 14.4.1976 - IV ZR 29/74 VersR 1976, 649).

Angesichts der allgemein bekannten Häufigkeit von Einbruchdiebstählen bei Kfz liegen diese Voraussetzungen vor, wenn der Schlüssel zum Kofferraum im Fahrgastraum zurückgelassen und dadurch dem Dieb das Öffnen des Kofferraums mit Hilfe des aufgefundenen Schlüssels ermöglicht wird. Die Kausalität des Verhaltens des Kl. für den Diebstahl aus dem Kofferraum hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt.

2. Die in § 61 VVG neben der Herbeiführung des Versicherungsfalls geforderte grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maß außer acht gelassen worden ist. Es muss sich auch in subjektiver Hinsicht um ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden handeln. Diese Voraussetzungen werden in Fällen der vorliegenden Art in der Regel zu bejahen sein, wenn der Schlüssel bewusst im Fahrgastraum zurückgelassen wurde, vor allem wenn er im Innenraum von außen sichtbar war. Denn bei einer solchen Fallgestaltung muss sich normalerweise jedem VN das Bewusstsein aufdrängen, dass er einem potentiellen Dieb, der die Außensicherung des Fahrzeugs überwunden hat, das Öffnen des Kofferraums erheblich erleichtert und damit zu einer Entwendung von Gegenständen aus dem Kofferraum in unentschuldbarer Weise beiträgt.

Anders liegt es jedoch in der Regel, wenn der Schlüssel im verschlossenen Handschuhfach zurückgelassen wurde. In diesem Fall ist dem potentiellen Dieb das Auffinden des Schlüssels und seine Benutzung für das Öffnen des Kofferraums dadurch erschwert, dass er zunächst das verschlossene Handschuhfach aufbrechen muss. Angesichts dieser zusätzlichen Sicherung durch das Verschließen des Handschuhfachs kann das Liegenlassen des Schlüssels darin im Gegensatz zu der von den OLG Celle (VersR 1980, 425) und Hamm (VersR 1981, 724; 1984, 151) sowie von Prölss/Martin (aaO vor § 1 AKB Anm. 2 "Parken") vertretenen Ansicht unter normalen Umständen nicht als grobe Fahrlässigkeit qualifiziert werden (ebenso Bruck/Möller/Wagner, VVG 8. Aufl. Bd. V Anm. J 100).

Eine grob fahrlässige Herbeiführung des Einbruchs in den Kofferraum kann daher, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, nur in Betracht kommen, wenn der Schlüssel nicht im verschlossenen Handschuhfach lag. Selbst in diesem Fall kann jedoch grobe Fahrlässigkeit verneint werden, wenn der Schlüssel aufgrund eines Versehens, das auch einem nicht besonders sorglos handelnden VN unterlaufen kann, im Fahrgastraum liegenblieb (vgl. BGH vom 31.10.1973 IV ZR 125/72 VersR 1974, 26 (27 a. E.); Martin, Sachversicherungsrecht 2. Aufl. O I 25, 49, 50). ..."



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