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OLG Saarbrücken Urteil vom 12.07.2006 - 5 U 610/05-93 - Verwahrung der Fahrzeugschlüssel und grobe Fahrlässigkeit

OLG Saarbrücken v. 12.07.2006: Verwahrung der Fahrzeugschlüssel und grobe Fahrlässigkeit


Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 12.07.2006 - 5 U 610/05-93) hat entschieden:
Das Aufbewahren der Fahrzeugschlüssels eines Kundenfahrzeugs in einer verschlossenen Werkhalle, die ihrerseits auf einem umfriedeten Hof steht, und in die der Dieb eingebrochen ist, ist ebenso wenig grob fahrlässig wie das Zurücklassen eines Schlüssels in einer verschlossenen Wohnung.


Siehe auch Die grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Voll- oder Teilkaskoversicherung und Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung


Zum Sachverhalt: Die Klägerin begehrt die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten wegen einer auf ihrem Betriebsgelände erfolgten Entwendung eines Kundenfahrzeugs.

Die Klägerin betreibt eine Karosserie- und Lackierwerkstatt. Seit November 1993 unterhält sie bei der Beklagten eine Kraftfahrtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und Kraftfahrzeug-Handwerk, die eine Fahrzeugteilkaskoversicherung mit 300,--DM Selbstbeteiligung umfasst (Versicherungsschein-Nr.: 11111; Bl. 46 d.A.). Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in ihrer jeweils neuesten Fassung sowie die Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und - Handwerk, Stand November 1980, zu Grunde.

Ende Juli 2002 beauftragte das Saarland (Landesbetrieb für Straßenbau) die Klägerin, Unfallschäden an einem PKW der Marke Peugeot, Typ 406 Kombi, amtl. Kennzeichen ..., zu beseitigen. Nach der Durchführung der Reparaturarbeiten wurde das Fahrzeug auf dem Innenhof des Betriebsgeländes hinter der Werkstatthalle in verschlossenem Zustand abgestellt. Dieser Innenhof wird nach Feierabend durch ein Klapptor geschlossen. Seit dem 07.08.2002 vermisste die Klägerin den Zündschlüssel des Pkw’s. Hierüber informierte sie die Fahrzeughalterin. Ferner bat sie diese um die Übermittlung eines Ersatzschlüssels. In der Nacht vom 09.08.2002 auf den 10.08.2002 wurde der Peugeot gestohlen. Täter war ein ehemaliger Praktikant der Klägerin. Dieser hatte auch den Zündschlüssel entwendet. Während sich dieser Zündschlüssel nach dem Vortrag der Klägerin in der Klageschrift in einem Büroraum befunden haben soll, hat der Geschäftsführer der Klägerin bei seiner Anhörung durch das Landgericht bekundet, dass sich der Schlüssel in einem Schlüsselkasten in der Werkshalle befunden habe.

Die beklagte Versicherung lehnte die Deckung aus dem Handel-Handwerk-Kaskovertrag für den Diebstahlsschaden wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls ab.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin war erfolgreich.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Für den streitgegenständlichen Schadensfall besteht Versicherungsschutz.

Nach der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Anlage zur Kfz-HH- Versicherung sind fremde zugelassene Fahrzeuge, die sich in Werkstattobhut befinden, außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten nur in der verschlossenen Halle oder auf dem eingefriedeten und abgeschlossenen Betriebshof versichert (Einfriedungsklausel). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, da die Klausel eine primäre Risikobeschreibung beinhaltet. Diesen Nachweis hat die Klägerin geführt.

1.1. Bei der vereinbarten Einfriedungsklausel handelt es sich um eine rechtlich unbedenkliche objektive primäre Risikobeschreibung (gleichbedeutend mit Risikobegrenzung; vgl.: Neuhaus/ Effelsberg, MDR 05, 1211) und nicht um einen Risikoausschluss oder um eine verhüllte Obliegenheit. Bei der Unterscheidung zwischen einer Risikobeschreibung und einer Obliegenheit kommt es nicht nur auf den Wortlaut und die Stellung der Klausel an. Entscheidend ist vielmehr der materielle Gehalt der Klausel. Es kommt darauf an, ob die Klausel eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer Versicherungsschutz gewähren will (Risikobegrenzung) oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert (verhüllte Obliegenheit; vgl.: BGH, Urt. v. 16.11.2005 – IV ZR 120/04 – VersR 2006, 215; VersR 2000, 969 unter 1.a). Wird durch die von vornherein erkennbar zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung nur ausschnittsweise Deckung gewährt, handelt es sich um eine Risikobeschränkung. In der Form eines Ausschlusses – mit seinen beweisrechtlichen Folgen – erfolgt die Begrenzung des Risikos dann, wenn von einem zunächst uneingeschränkt übernommenen Risiko durch weitere vertragliche Regelungen bestimmte Teile der Deckungszusage zurückgenommen werden (BK/Schauerz, vor §§ 49 ff. Rdn. 7, 8).

Ob die durch die Anlage zum Versicherungsschein erfolgte Begrenzung des Versicherungsschutzes außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten, die das an sich weitergehende Versprechen der Sonderbedingungen Kraftfahrzeug-Handel + Handwerk inhaltlich beschränkt, dann als Risikoausschluss zu betrachten ist oder, wofür manches spricht, sich aus der Zusammenschau aller Bedingungen eine von vornherein bestehende und dem verständigen Versicherungsnehmer erkennbare und einleuchtende abschließende Beschreibung des zugesagten Versicherungsumfangs vorliegt, kann dahinstehen.

1.2. Der Kläger hat nämlich nachgewiesen, dass die Voraussetzungen der Einfriedungsklausel vorliegen. Der Betriebshof war durch das Werktor „abgeschlossen“. Darüber streiten die Parteien nicht. Er war auch eingefriedet. Von einer Einfriedung ist – nicht anders als von einer Umfriedung i.S.v. § 5 Nr. 2 AUB – auszugehen, wenn der Betriebshof von der öffentlichen Straße nicht frei zugänglich sondern durch Schutzeinrichtungen wie Zäune, Gitter, Mauern, Gräben oder Hecken gegenüber Dritten abgegrenzt ist (vgl. OLG Köln zfs 2005, 610 zu § 5 Nr. 2 AUB m.w.N.). Ob es erforderlich ist, dass dieser Schutz lückenlos ist (anders als OLG Frankfurt Schaden Praxis 1994, 90; Prölss/Martin/Knappmann, § 5 AUB Rdn. 9), kann dahinstehen. Der Betriebshof der Klägerin war vollständig eingefriedet.

Hiervon ist der Senat mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit auf Grund der glaubhaften Angaben des Geschäftsführers der Klägerin bei seiner Anhörung durch den Senat, die dieser durch Vorlage einer Skizze und eines Luftbildes von dem Firmengelände verdeutlicht hat und die von der Beklagten auch nicht angegriffen werden, überzeugt. Danach war der vollständige Abschluss des Innenhofs durch einen Bauzaun gewährleistet. Auch ein Bauzaun ist - wie der Name bereits sagt - ein Zaun. Die Frage, ob der Bauzaun durch Schellen und Schrauben gesichert war, ist nicht entscheidungserheblich; sie kann daher offen bleiben. Selbst ein leicht zu überwindendes physisches Hindernis begründet nämlich befriedetes Besitztum (vgl.: Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl, § 123 StGB, mit zahlreichen Beispielen).

Die Überzeugung des Senats wird auch nicht durch das Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme erschüttert. Der Zeuge H.N. hat in dem von ihm gefertigten Tatortbericht zwar festgehalten, dass zur Zeit des Diebstahls auf dem Gelände der Klägerin Erdarbeiten stattfanden, so dass man auf Umwegen auch aus dem Hofgelände herausfahren konnte, wenn das Klapptor geschlossen war. Bei seiner Vernehmung durch das Landgericht hat er aber das Vorhandensein des Bauzauns ausdrücklich bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass vor der Entwendung des Kraftfahrzeugs Teile der Vergitterung aus ihrer Verankerung gehoben und beiseite gestellt oder Zaunabschnitte verschoben gewesen seien, liegen nicht vor.

2. Die Beklagte ist nicht gemäß § 61 VVG leistungsfrei. Der Feststellung des Landgerichts, die Klägerin habe den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt, vermag der Senat in rechtlicher Hinsicht nicht zu folgen.

Nach § 61 VVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich - was von der Beklagten nicht behauptet wird und wofür der Sach- und Streitstand auch im Übrigen nichts hergibt - oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Ein Herbeiführen in Sinne dieser Norm liegt vor, wenn die dringende Gefahr des Eintritts des Versicherungsfalls - hier also des Diebstahls - entsteht. Der Versicherungsnehmer muss durch sein Verhalten - Tun oder Unterlassen - den als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der Diebstahlgefahr deutlich unterschritten haben (BGH, Urt. v. 05.10.1983 - IVa ZR 19/82 -, VersR 84, 29). Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen objektiv in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet lässt, was im gegebenem Fall jedem hätte einleuchten müssen. Darüber hinaus muss es sich um ein auch in subjektiver Hinsicht schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten handeln (BGH, Urt. v. 29.01.03 – IV ZR 173/01 – NJW 03, 364). Diese Voraussetzungen liegen bei keiner der in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten vor.

a) Der Täter selbst hat bei seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben, er sei in der Nacht vom 09.08.2002 auf den 10.08.2002 in die klägerische Werkstätte eingebrochen, habe dort den Zündschlüssel des Peugeots 406 an sich genommen und sei dann mit diesem Fahrzeug von dem Hofgelände weggefahren. Dieses Vorbringen stellt nicht nur Parteivortrag sondern zugleich urkundlich bewiesene Darstellung des Täters dar, da das Vernehmungsprotokoll Inhalt der antragsgemäß beigezogenen und zu Beweiszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Strafakte 21 Js 1882/02 ist. Wird dieser Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt, kann eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls von vornherein nicht festgestellt werden. Denn der Straftäter gelangte in der Tatnacht durch einen Einbruch in die Werkhalle in den Besitz des Fahrzeugschlüssels. Das Aufbewahren eines Schlüssels in einer verschlossenen Werkhalle ist aber ebenso wenig grob fahrlässig wie das Zurücklassen eines Schlüssels in einer verschlossenen Wohnung.

b) Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls ist der Klägerin auch dann nicht vorzuwerfen, wenn der Schlüssel sich nach dem Vorbringen der Parteien in dem sich in der Werkhalle befindenden Schlüsselkasten aufbewahrt war und aus diesem von dem Täter im Laufe des 07.08.2002 entwendet wurde.

Zu den von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer zu erwartenden Sicherungsvorkehrungen gegen einen Fahrzeugdiebstahl gehört es, die Fahrzeugschlüssel so aufzubewahren, dass diese vor unbefugten Zugriffen Dritter geschützt sind. Maßgebend ist, ob in der konkreten Situation ein erheblich erleichterter Zugriff für unbefugte Dritte bestand, was für den Versicherungsnehmer auch ohne weiteres ersichtlich war. Dagegen liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres mit einem Diebstahl des Schlüssels rechnen konnte (OLG Celle, NJW-RR 05, 1345, mit zahlreichen Beispielsfällen aus der Rechtsprechung). Hat die Klägerin den Zündschlüssel vor dem Zugriff beliebiger Dritter geschützt, indem sie diesen in einem Schlüsselkasten aufbewahrt hat, der sich in der Werkhalle und damit in einem regelmäßig nicht dem freien Publikumsverkehr zugänglichen Bereich befindet, so musste sie nicht damit rechnen, dass sich jemand unter den Blicken der Mitarbeiter oder nach Arbeitsschluss durch Einbruch in die Werkhalle begibt und dort gezielt nach Fahrzeugschlüsseln sucht.

c) Auch für den Fall, dass der Fahrzeugschlüssel im Verlauf des 07.08.2002 aus dem Büroraum entwendet wurde, liegen die Voraussetzungen des § 61 VVG nicht vor. Fraglich ist bereits, ob dieser Büroraum für Dritte frei zugänglich war. Dies bedarf aber keiner weiteren Aufklärung. Denn der Zündschlüssel lag dort nicht offen und für jedermann griffbereit herum, sondern war - Anderes hat die Beklagte nicht behauptet- hinter einem Tresen auf einem Schreibtisch abgelegt. Damit aber war eine physische Sperre vorhanden, die die unmittelbare Zugriffsmöglichkeit ausschloss. Bei dieser Sachlage musste die Klägerin auch nicht ohne weiteres mit einem Diebstahl des Schlüssels rechnen. Denn ein potenzieller Dieb musste ernsthaft befürchten entdeckt zu werden, da mit einem jederzeitigen Betreten des Büroraums durch einen Mitarbeiter der Klägerin zu rechnen war und das Ergreifen eines Schlüssels über einen Tresen hinweg ein höchst verdächtiger Vorgang ist.

d) Der Vorwurf grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls ist schließlich nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin seit dem 07.08.2002 den Zündschlüssel des entwendeten Fahrzeugs vermisst und dennoch keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, um eine Entwendung des Peugeots zu verhindern.

Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Versicherungsfall grob fahrlässig auch durch ein Unterlassen möglichst geeignet und zumutbarer Maßnahmen zum Schutz des versicherten Objekts herbeigeführt werden kann (BGH, Urt. v. 23.6.2004 – IV ZR 219/03 – VersR 2005, 218; VersR 76, 649). Voraussetzung ist allerdings, dass der Versicherungsnehmer die gefahrbegründenden Umstände gekannt hat (BGH a.a.O.).

Ausreichend aber auch notwendig ist insoweit die Kenntnis von Umständen, aus denen sich ergibt, dass der Eintritt des Versicherungsfalls in den Bereich der praktisch unmittelbar in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten gerückt ist (BGH, VersR 1986, 962).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe kann die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Unterlassen nicht festgestellt werden. Die Entwendung eines Fahrzeugschlüssels mit - wie hier - konkret gegebener Möglichkeit der Zuordnung des Schlüssels zum Fahrzeug rechtfertigt zwar in der Regel die Annahme der Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Unterlassen (vgl.: OLG Celle, a.a.O., m.w.N.). Der Klägerin musste sich die Möglichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls - also die spätere Fahrzeugentwendung - aber nicht aufdrängen. Zwar vermisste sie den Fahrzeugschlüssel. Dass dieser entwendet wurde, hat sie aber - nach ihrer ihr nicht zu widerlegenden Einlassung - nicht als einen möglichen Geschehensablauf in Betracht gezogen. Dies musste sie auch nicht. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Klägerin an dem dem Zündschlüssel zuordbaren Fahrzeug, Reparaturarbeiten ausgeführt hat. Die Möglichkeit, dass einer der Mitarbeiter der Klägerin den Schlüssel versehentlich eingesteckt oder aber verlegt hatte, war daher naheliegend. Die Entwendung des Zündschlüssels zur Vorbereitung eines späteren Diebstahls lag hingegen fern. Auch die Fahrzeugmarke (Peugeot), der Fahrzeugtyp (406 Kombi) und der Wert des Fahrzeugs (der Wiederbeschaffungswert liegt unter 15.000,--€) mussten die Klägerin nicht veranlassen anzunehmen, dass der Schlüssel für einen späteren Diebstahl entwendet wurde. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum oder einer anderen für jedermann frei zugänglichen Örtlichkeit abgestellt war. Vielmehr befand es sich auf dem eingefriedeten und abgeschlossenen Betriebshof der Klägerin. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände ist das Unterlassen von Sicherungsvorkehrungen schon nicht als die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzend und subjektiv schlechthin unentschuldbar handelnd zu qualifizieren. ..."



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