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OLG Stuttgart Urteil vom 05.10.2004 - 1 U 59/04 - Zur Harmlosigkeitsgrenze im Bereich des Halswirbelschleudertraumas - Halswirbelverletzungen - Kausalität

OLG Stuttgart v. 05.10.2004: Zur Harmlosigkeitsgrenze im Bereich des Halswirbelschleudertraumas - Halswirbelverletzungen - Kausalität


Das OLG Stuttgart (Urteil vom 05.10.2004 - 1 U 59/04) hat zur Harmlosigkeitsgrenze und zum Zusammenhang mit einer Vorerkrankung entschieden:
  1. Sind die von einem Verletzten geklagten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule weder medizinisch mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar noch kraftfahrzeugtechnisch erklärbar, weil die bei einem Verkehrsunfall aufgetretenen Kräfte im sog. „Harmlosigkeitsbereich“ liegen, kann sich ein Gericht gleichwohl aufgrund der gesamten Umstände des Falles einschließlich der Angaben des Verletzten von der Unfallursächlichkeit der geklagten Beschwerden überzeugen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02, NZV 2000, 167).)

  2. Die Unfallursächlichkeit kann sich insbesondere daraus ergeben, dass die vom Verletzten glaubhaft geklagten Beschwerden mit einer medizinisch festgestellten Vorerkrankung in Einklang zu bringen sind, aufgrund der ausnahmsweise schon geringe, auf den Körper einwirkenden Kräfte zur Herbeiführung der Verletzungsfolgen ausreichen können.

Siehe auch Halswirbelschleudertrauma - Lendenwirbelschleudertrauma - unfallbedingte Wirbelsäulenverletzungen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Parteien vertreten gegensätzliche Standpunkte allein zur Frage, ob der Verkehrsunfall ursächlich dafür war, dass der Arbeitnehmer der Kl. eine Brustwirbelsäulentorsion, ein Halswirbelsäulenschleudertrauma sowie eine posttraumatische Lumboischialgie erlitt und deswegen bis 1. 4. 2002 arbeitsunfähig war. Obwohl dies weder kraftfahrzeugtechnisch noch medizinisch nachgewiesen werden konnte, ist der Senat - anders als das LG - davon überzeugt, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers der Kl. auf den vom VN der Bekl. verursachten Unfall vom 15. 6. 2001 zurückzuführen sind.

a) Durch die eingeholten bzw. vorgelegten Gutachten konnten zwar objektivierbare gesundheitliche Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers der Kl. und deren Unfallursächlichkeit nicht festgestellt werden.

aa) In seinem mündlich erstatteten kraftfahrzeugtechnischen Gutachten ist Dipl.-Ing. K. unter ergänzender Bezugnahme auf sein mündliches Gutachten in dem durch Klagerücknahme beendeten Vorprozess, in dem der Arbeitnehmer der Kl. die Bekl. auf Schmerzensgeld und Ersatz des ihm entstandenen materiellen Schadens in Anspruch genommen hatte, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Unfallrekonstruktion anhand der gefertigten Lichtbilder auf Kräfte im sog. „Harmlosigkeitsbereich” schließen lasse. Nach seiner Berechnung liegt die stoßbedingte Geschwindigkeitsänderung in einer Größenordnung von höchstens 15 km/h. Die auf den Körper des Kl. bei dem Aufprall einwirkende Maximalbeschleunigung gab er bei einer Stoßzeit von 0,1 Sekunden mit dem 4,25-fachen der Erdbeschleunigung an, wobei wahrscheinlicher sei, dass dieser Wert lediglich im Bereich der 3,4-fachen Erdbeschleunigung liege. Seiner Ansicht nach sind die vom Arbeitnehmer der Kl. geklagten Beschwerden angesichts der mechanischen Beanspruchung aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht mit dem Unfallhergang nicht zu erklären.

bb) Ein von der Bekl. vorgelegtes Privatgutachten eines Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie kommt aus medizinischer Sicht zu dem Ergebnis, dass unfallspezifische Verletzungen nicht nachweisbar seien. Grundlage dieser Beurteilung waren eine Auswertung der klinischen Befunde und der vorhandenen Röntgenbilder sowie eine kraftfahrzeugtechnische Analyse, nach der eine Belastung mit überwiegender Querbelastung bis zum 2,3-fachen der Erdbeschleunigung vorgelegen habe. Ferner ist vermerkt, dass Hinweise zu Vorerkrankungen nicht vorlägen. Hiermit in Einklang zu bringen ist das im ersten Rechtszug eingeholte unfallchirurgische Sachverständigengutachten von Prof. Dr. /Dr. vom 5. 2. 2004. Dieses ist nach einer eingehenden klinischen und radiologischen Untersuchung sowie unter Auswertung der vorhandenen Krankenunterlagen zu dem Ergebnis gelangt, dass unter biomechanischer Betrachtung der Unfall nicht geeignet war, Verletzungen insbesondere auch an der Lendenwirbelsäule, ihrem Bandapparat und den Bandscheiben zu verursachen. Die kollisionsmechanisch ermittelte Krafteinleitung in das Achsenorgan liege weit unter den als verletzungsinduzierend zu wertenden Grenzbereichen.

b) Gleichwohl ist der Senat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles davon überzeugt, dass die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers der Kl. auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall zurückzuführen ist.

aa) Der BGH (DAR 2003, 218) hat der Ansicht eine Absage erteilt, wonach es bei Verletzungen im Halswirbelsäulenbereich eine sog. „Harmlosigkeitsgrenze” gebe, die eine Bejahung der Unfallursächlichkeit generell ausschließe. Diese Meinung sei auch in Rspr. und Schrifttum zunehmend auf Kritik gestoßen und werde insbesondere aus orthopädischer Sicht in Zweifel gezogen. Deswegen sei angesichts fehlender gesicherter medizinischer Erkenntnisse zu der Frage, ob und in welcher Weise Muskelanspannungen und Kopfdrehungen die Entstehung einer HWS-Distorsion beeinflussen könnten, die Einholung eines Gutachtens über die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung dann entbehrlich, wenn ein Gericht auf Grund einer eingehenden medizinischen Begutachtung und einer ausführlichen Anhörung des Geschädigten in tatrichterlicher Würdigung die Überzeugung gewonnen habe, dass die Körperverletzung durch einen Unfall verursacht worden ist. Nach höchstrichterlicher Auffassung ist die Frage der Unfallursächlichkeit einer Halswirbelsäulenverletzung anhand der Umstände des Einzelfalls zu beantworten.

bb) Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der Senat unter Berücksichtigung der Angaben des Geschädigten sowie den Ausführungen in dem gerichtlich eingeholten unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom Vorliegen der geklagten Beschwerden und von deren Unfallursächlichkeit überzeugt.

(1) Der Arbeitnehmer der Kl. hat als Zeuge ausgesagt, als er nach dem Unfall zu Hause angekommen sei, habe er sich etwas flatterig gefühlt und Schwindelgefühle gehabt. Sein Rücken sei mehr und mehr steif geworden und er habe sich nicht mehr bewegen können. Der Schmerz habe sich wie eine Art Muskelkater geäußert, den er am gesamten Rücken und auch unterhalb der Achselhöhle verspürt habe. Er habe daraufhin seine Frau verständigt, die ihn ins Krankenhaus gefahren habe. Dort sei er geröntgt worden, was zu dem Verdacht geführt habe, dass ein Brustwirbel gebrochen sei. Später habe sich der Verdacht als unbegründet erwiesen. Während der ersten zwei Wochen habe er unter einer Art Druck-Kopfschmerz gelitten, der sich hinten vom Nacken hochgezogen habe. Ferner habe der Unfall zu Schmerzen geführt, die vom Rücken in das linke Bein ausgestrahlt hätten. Als Folge hiervon habe er nicht lange stehen können. Bei längerem Stehen hätten sich starke Rückenschmerzen mit der beschriebenen Ausstrahlung in das linke Bein eingestellt. Er habe auch keine schweren Gegenstände heben können und sei in seiner Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen. Habe er länger als ein bis zwei Stunden gehen wollen, seien unerträgliche Schmerzen aufgetreten und er habe sich hinsetzen oder hinlegen müssen. In der Folgezeit habe ihn die Kl. an einen anderen Arbeitsplatz versetzt, an dem er die Hälfte der Zeit im Sitzen arbeiten könne.

Indem das LG davon ausgegangen ist, dass der Zeuge die geschilderten Beschwerden subjektiv als solche empfand, hat es ihm geglaubt. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt haben könnte, vermag auch der Senat nicht zu erkennen, weswegen eine erneute Vernehmung des Zeugen nicht geboten ist. Die Angaben des Zeugen stehen darüber hinaus in Einklang mit weiteren Unterlagen. So ergibt sich insbesondere aus dem ärztlichen Bericht vom 10. 7. 2001, dass sich der Zeuge erstmals am 15. 6. 2001 um 13.55 Uhr - und somit schon eine knappe Stunde nach dem Verkehrsunfall - in die krankenhausärztliche Behandlung begab, wo unter anderem eine Druckschmerzhaftigkeit über den Dornfortsätzen der Halswirbelsäule sowie an der oberen Brustwirbelsäule und eine schmerzbedingte nahezu vollständige Aufhebung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit befundet wurde. Am Unfalltag wurde eine Distorsion der Halswirbelsäule ersten Grades sowie eine Prellung der Brustwirbelsäule diagnostiziert. Ferner lag der Verdacht auf das Vorliegen einer Fraktur des achten Brustwirbelkörpers vor, der erst durch eine spätere CT-Untersuchung ausgeräumt werden konnte. Für den 19. 6. 2001 ist eine noch enggradig eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule sowie ein Klopf- und Druckschmerz im mittleren Brustwirbelsäulenbereich vermerkt.

(2) Aufgrund dieser glaubhaften Angaben des Geschädigten und den Ausführungen im gerichtlich eingeholten unfallchirurgischen Sachverständigengutachten ist der Senat davon überzeugt, dass diese Beschwerden - und mithin die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten - auf den Verkehrsunfall zurückzuführen sind.

Die Gutachter haben festgestellt, dass an der Lendenwirbelsäule des Arbeitnehmers der Kl. eine unfallunabhängige Schadensanlage in Form verbildender Veränderungen der knöchernen, Band- und Bandscheibenstrukturen bestand. Dies führte zu einer gewissen Einengung der segmentalen Nervenwurzeln mit der Folge, dass der üblicherweise um die Nervenwurzeln herum vorhandene „Reserveraum” teilweise weitgehend aufgebraucht war. Unter diesen Gegebenheiten konnte schon eine zusätzliche Dysbalance ausreichen, um lokale Beschwerden in Form von - auch ausstrahlenden - Rückenschmerzen hervorzurufen. Eine solche muskuläre Dysbalance kann sich durch eine unfallnahe, zunächst schmerzbedingte Schonhaltung entwickelt haben, die im Zusammenhang mit der Schadensanlage zu Beschwerden führen konnte. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die Schadensanlage in Verbindung mit den Unfallfolgen zwar nicht zwangsläufig Beschwerden erwarten lässt, dass die vom Geschädigten geklagten Beschwerden aber auf dem Boden der dargelegten hypothetischen Kausalkette erklärbar sind.

(3) Damit stellt das Gutachten eine unfallunabhängige Schadensanlage im Lendenwirbelsäulenbereich fest, die ausnahmsweise schon bei einer durch eine bloße Schonhaltung hervorgerufenen muskulären Dysbalance zu den geklagten Beschwerden führen konnte. Angesichts dessen ist vorliegend ein medizinisch objektivierbarer Zustand gegeben, aus dem sich ergibt, dass die glaubhaften Angaben des Zeugen über seine Beschwerden medizinisch erklärbar sind. Auf dieser Grundlage konnte sich der Senat von der Ursächlichkeit des Unfalls für die geklagten Beschwerden und somit für die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers der Kl. überzeugen, weswegen die Bekl. antragsgemäß zu verurteilen war. ..."



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