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BGH Urteil vom 25.09.1973 - VI ZR 49/72 - Zur dogmatischen Einordnung des Haushaltsführungsschadens und der sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Forderungsübergang in der Sozialversicherung

BGH v. 25.09.1973: Grundsatzentscheidung zur Beurteilung des Haushaltsführungsschadens teils als vermehrte Bedürfnisse, teils als Erwerbsschaden


Zur dogmatischen Einordnung des Haushaltsführungsschadens und der sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Forderungsübergang in der Sozialversicherung hat der BGH (Urteil vom 25.09.1973 - VI ZR 49/72) grundsätzlich entschieden:
Ein Schadenersatzanspruch der Ehefrau wegen Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Hausarbeit stellt, soweit sie damit den gesetzlich geschuldeten Beitrag zum Familienunterhalt leistet, einen nach § 1542 RVO übergangsfähigen Erwerbsschaden (§ 843 Abs. 1, 1. Alternative BGB) dar (teilweise abweichend vom Urt. v. 19.12.1967 - VI ZR 62/66 = VersR 68, 194 f.)


Siehe auch Ansprüche wegen des Entgangs der Fähigkeit, den Haushalt zu führen - Haushaltsführungsschaden


Zum Sachverhalt: Die im Jahre 1908 geborene Kl. war bis zu ihrer Eheschließung im Jahre 1935 als Hausgehilfin tätig und bei der bekl. LVA pflichtversichert gewesen. Nach der Eheschließung führte sie, ohne berufstätig zu sein, den ehelichen Haushalt.

Am 5.6.1964 erlitt sie in einem Linienbus der Elektrizitätswerke M. (im folgenden: E.) einen Unfall. Als Folge trug sie gesundheitliche Dauerschäden davon, die sie bei der Führung des Haushalts so stark beeinträchtigen, dass sie nur noch Küchenarbeiten im Sitzen erledigen kann. Aufgrund dieser Unfallfolgen zahlt ihr die E. eine Schadenrente von monatlich 220 DM. Ferner bezieht die Kl. seit 1.10.1968 von der Bekl. eine Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) von monatlich zunächst 80,40 DM, später 87,20 DM.

Da die Bekl. den gesetzlichen Forderungsübergang (§ 1542 RVO) für sich in Anspruch nahm, hinterlegte die E. allmonatlich die streitigen Beträge.

Die Kl. begehrte von der Bekl. die Einwilligung zur Auszahlung der hinterlegten Beträge. Ferner beantragte sie die Feststellung, dass ihre Schadenersatzansprüche gegen die E. nicht nach § 1542 RVO auf die Bekl. übergegangen seien.

LG und OLG haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Bekl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.


Aus den Entscheidungsgründen:

"I. Das Berufungsgericht hält die Bekl. für verpflichtet, gemäß § 812 Abs. 1 BGB in die Auszahlung der hinterlegten Beträge einzuwilligen, da der Schadenersatzanspruch der Kl. nicht gemäß § 1542 RVO auf die Bekl. in Höhe der von ihr gewährten EU-Rente übergegangen sei; daher müsse auch das entsprechende Feststellungsbegehren der Kl. durchdringen. Das Berufungsgericht verneint den Rechtsübergang mit der Begründung, die der Kl. von dem Schädiger gezahlte Rente beruhe auf deren "vermehrten Bedürfnissen" (§ 843 Abs. 1, 2. Alternative BGB) und nicht auf einem "Erwerbsschaden" (§ 843 Abs. 1, 1. Alternative BGB). Infolgedessen fehle es an der Gleichartigkeit mit dem infolge Erwerbsunfähigkeit begründeten Rentenanspruch (§ 1247 RVO).

Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, die vom Schädiger wegen Unfähigkeit zur Verrichtung von Hausarbeiten gezahlte Rente sei nicht eine solche wegen vermehrter Bedürfnisse, sondern wegen Verdienstausfall (§ 842 BGB) bzw. wegen Verminderung der Erwerbsfähigkeit (§ 843 Abs. 1, 1. Alternative BGB). Daraus folgert die Revision, dass der Anspruch der Kl. auf Schadenersatz in Höhe der EU-Rente auf die Bekl. übergegangen sei.

II. Die Revision hat im Ergebnis Erfolg. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung geht das Berufungsgericht zutreffend von dem Grundsatz der kongruenten (gleichartigen) Schadendeckung aus. Danach gehen Schadenersatzansprüche des Geschädigten nach § 1542 RVO nur insoweit auf den Sozialversicherungsträger (SVT) über, als dessen Leistungen demselben Zweck dienen wie der vom Schädiger zu zahlende Schadenersatz. Nur wenn der SVT der Schadenersatzrente sachlich entsprechende Leistungen gewährt, kann von einer doppelten Entschädigung der Verletzten - die zu vermeiden Sinn und Zweck des gesetzlichen Forderungsüberganges ist - die Rede sein. Daraus folgt, dass die von der Bekl. gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente jedenfalls dann nicht dem Schadenersatzanspruch der Kl. kongruent ist, wenn dieser sich - wie das Berufungsgericht meint - auf den Ausgleich vermehrter Bedürfnisse bezieht (einhellige Meinung; vgl. BGH v. 30.6.1970 - VI ZR 5/69VersR 1970, 899 m. w. Nachw.).

1. Entgegen der Meinung der Revisionserwiderung sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, hier liege ein Fall vermehrter Bedürfnisse vor, nicht als tatsächliche Feststellung, sondern nur als Beantwortung der Rechtsfrage zu verstehen, ob die von der Ehefrau geleistete Hausarbeit schadenrechtlich gesehen in die Gruppe Erwerbsschaden oder die Gruppe vermehrte Bedürfnisse einzuordnen ist. Jedoch kann der Ansicht des Berufungsgerichts, der Verlust der Fähigkeit einer Ehefrau, Hausarbeit zu verrichten, falle ausschließlich unter den Gesichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse und nicht, auch nicht teilweise, unter den Gesichtspunkt des Erwerbsschadens, nicht zugestimmt werden.

a) Der Begriff "Vermehrung der Bedürfnisse" (§ 843 Abs. 1, 2. Alternative BGB) umfasst alle unfallbedingten Mehraufwendungen. Die aus diesem Rechtsgrund gezahlte Rente soll ein Ausgleich für die Nachteile sein, die dem Verletzten infolge dauernder Störungen seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (vgl. BGH v. 19.11.1955 - VI ZR 134/54VersR 56, 22; BGB-RGRK 11. Aufl. § 843 Anm. 4). Insbesondere fallen hierunter laufende Ausgaben für bessere Verpflegung, Kuren, Erneuerung künstlicher Gliedmaßen, Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel, Pflegepersonal. Es muss sich stets um einen schadenbedingt vermehrten Bedarf für die persönliche Lebensführung handeln. Dagegen ist der durch Ausfall der Arbeitskraft entstehende Schaden, soweit die Arbeitskraft als Erwerbsquelle dient, unter dem Gesichtspunkt des Erwerbsschadens (§ 842 und § 843 Abs. 1, 1. Alternative BGB) auszugleichen, und zwar auch dann, wenn dieser Schaden, der in der Unmöglichkeit besteht, die eigene Arbeitskraft im familiären Haushalt wirtschaftlich sinnvoll einzusetzen, durch Einstellung einer zu entlohnenden Ersatzkraft ausgeglichen wird. Denn bei diesen Aufwendungen handelt es sich nicht um einen Mehrbedarf im Rechtssinne.

Vielmehr liegt hierin - wie Wussow (WI 71, 201 (202) zutreffend darlegt - der Gegenwert für die zuvor durch Arbeitsleistung erzielte Bedarfsdeckung. Diese Einbuße der Arbeitskraft als Erwerbsquelle hat die Rechtsprechung bezüglich eines Berufstätigen stets als Erwerbsschaden behandelt (vgl. BGHZ 54, 45 (48) = VersR 1970, 766 (767 li. Sp.); BGH v. 20.5.1958 - VI ZR 130/57 = VersR 58, 454 (456).

b) Die Frage ob der Verlust oder die Minderung der Fähigkeit einer Ehefrau, Hausarbeiten zu verrichten, dem Erwerbsschaden oder den vermehrten Bedürfnissen zuzurechnen ist, hängt davon ab, ob diese Arbeitsleistung ihrem Beitrag zum Familienunterhalt (§ 1360 BGB) oder nur der Befriedigung ihrer eigenen persönlichen Bedürfnisse dient. Bei der Hausarbeit stellt nicht schon die Betätigung der Arbeitskraft als solcher, sondern nur die für andere in Erfüllung einer gesetzlich geschuldeten Unterhaltsverpflichtung geleistete Haushaltstätigkeit eine der Erwerbstätigkeit (d. h. dem auf Erzielung von Gewinn zur Deckung des Lebensbedarfs gerichteten Arbeitseinsatz) vergleichbare, wirtschaftlich ins Gewicht fallende Arbeitsleistung und damit einen Erwerbsschaden dar. Die Gleichwertigkeit dieser gesetzlich geschuldeten Haushaltsführung mit einer Erwerbstätigkeit ist in der Rechtsprechung seit Jahren auf den verschiedensten Rechtsgebieten anerkannt (BVerfGE 17, 1, 20; BGHZ 38, 55 (57) = VersR 62, 1107 (1108); 50, 304 (305) = VersR 68, 852; BGH v. 8.3.1966 - VI ZR 231/64 = VersR 66, 487; BSGE 33, 151 (157) m. w. Nachw.). Sofern der Entscheidung des Senats vom 19.12.1967 (VI ZR 62/66 = VersR 68, 194) eine andere Rechtsansicht zugrunde liegen sollte, wird diese nicht aufrechterhalten.

Dagegen stellt die Haushaltstätigkeit der Frau - mag sie verheiratet, verwitwet oder unverheiratet sein -, die nur ihren eigenen Bedürfnissen und damit nicht als Erwerbsquelle dient, keine der Erwerbstätigkeit vergleichbare Arbeitsleistung dar. Daher gehört der Ausfall dieser Haushaltstätigkeit zur Schadengruppe der vermehrten Bedürfnisse. So hat der Senat schon im Urteil vom 20.5.1958 aaO die von einem verletzten Hilfssignalwerkführer als Schadenersatz monatlich geltend gemachten 15 DM, die er aufwenden musste, weil er gewisse häusliche Arbeiten nicht mehr verrichten konnte und durch eine andere Person ausführen ließ, nicht als Verdienstausfall (Erwerbsschaden), sondern als vermehrte Bedürfnisse behandelt.

Somit gehört die Haushaltstätigkeit einer Ehefrau in schadenrechtlicher Sicht teilweise in die Gruppe Erwerbsschaden, teilweise in die Gruppe vermehrte Bedürfnisse.

Die Meinung, wonach Schadenersatzansprüche wegen Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Hausarbeit stets nur als vermehrte Bedürfnisse i. S. der 2. Alternative des § 843 Abs. 1 BGB anzusehen sind (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 64, 267; OLG Düsseldorf MDR 55, 358; Wilts VersR 63, 305 (307); Göppinger JR 64, 425; Figert MDR 62, 621 (623); Eißer JZ 63, 220; Müller, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. § 11 StVG Rdz. 35), beruft sich im wesentlichen darauf, bei einer nichtberufstätigen Hausfrau könne nicht von "Erwerbsminderung" gesprochen werden, da Haushaltstätigkeit kein Erwerb sei. Diese Meinung ist aus den zuvor dargelegten Gründen überholt. Im übrigen wird vor allem auf Zweckmäßigkeitserwägungen abgehoben und geltend gemacht, es stoße auf Schwierigkeiten, den konkreten Schaden zu begründen, wenn man der Ehefrau insoweit (nur) einen Anspruch wegen Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit und nicht wegen vermehrter Bedürfnisse gebe. Diese Bedenken greifen nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Schädiger auch im Rahmen des Erwerbsschadens gemäß dem Grundgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht darauf berufen, dass die Beeinträchtigung der Hausfrau in der Haushaltführung im Familienkreis oder durch überpflichtmäßige Anstrengung der Geschädigten selbst aufgefangen worden ist (vgl. BGHZ 38, 55 (59) = VersR 62, 1107 (1108/1109)).

2. Ist somit die von der E. der Kl. gezahlte Rente wegen unfallbedingter Verminderung ihrer Fähigkeit zur Haushaltführung jedenfalls teilweise als Erwerbsschaden zu werten, so könnte, folgt man der sog. Gruppentheorie (vgl. Wussow, UHR 11. Aufl. Tz. 1485, 1486), die sachliche Gleichartigkeit mit der wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlten Rente der Bekl. ohne weiteres bejaht werden. Dies allein genügt jedoch nicht. Es muss auch geprüft werden, ob Sinn und Zweck des § 1542 RVO im Streitfall einen Rechtsübergang rechtfertigen (vgl. BGHZ 54, 377 (380) = VersR 1971, 149 (150).

a) Das Berufungsgericht meint, es gehe nicht an, einerseits die Arbeitsfähigkeit der Frau im Haushalt von der Sozialversicherung grundsätzlich auszuschließen, andererseits aber der Frau einen zum Ausgleich eben dieser Arbeitsunfähigkeit zustehenden zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch deswegen aus der Hand zu schlagen, weil sie aufgrund eines hiervon völlig unabhängigen Sachverhalts anderweit Sozialversicherungsansprüche erworben habe. Insofern bezieht sich das Berufungsgericht auf das Urteil des Senats vom 17.12.1967 aaO, das teils Zustimmung (vgl. Geigel, Haftpflichtprozeß, 15. Aufl. Kap. 30 Rdz. 85; Becker, Kraftverkehrsschaden, 10. Aufl. S. 191; Österr. OGH Urt. v. 17.6.1971 ZVR 7Z (145), teils heftige Kritik (vgl. Wussow WI 68, 31; 71, 201; 72, 14, 108 und in Ersatzansprüche bei Personenschäden Nr. 224, 211; Lauterbach, Unfallversicherung 3. Aufl. § 1542 RVO Anm. 38; Gunkel-Hebmüller, Ersatzansprüche nach § 1542 RVO, 3. Aufl. Bd. I S. 131) gefunden hat. Hiergegen macht die Revision geltend, es sei nicht richtig, dass die Tätigkeit der Hausfrau grundsätzlich von der Sozialversicherung ausgeschlossen sei. Die Bewertung einer Berufsunfähigkeit mache deutlich, dass versicherungsrechtlich keine zu beachtende Lösung von ihrem bisherigen Beruf vorliege (§ 1246 Abs. 2 S. 2 RVO). Zudem könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine Ehefrau auch für die Zeit, für die sie Beiträge mangels einer Versicherungspflicht nicht entrichtet habe, Zuschläge zu ihrer Rente nach den seit 1959 ergangenen Rentenanpassungsgesetzen erhalte.

b) Im Ergebnis kann der Revision der Erfolg nicht versagt werden.

aa) Zwar ist richtig, dass die Tätigkeit der Ehefrau im Haushalt immer noch von der Sozialversicherung ausgeschlossen ist. Auch kann es keine Rolle spielen, dass die Kl. gerade als Hausangestellte, also in einer ähnlichen Tätigkeit, wie sie sie später als Ehefrau ausübte, pflichtversichert war.

Abgesehen davon, dass sich die EU-Rente (§ 1247 RVO) -anders als die Berufsunfähigkeitsrente (§ 1246 RVO)nicht danach richtet, ob die Versicherte gerade in dem Beruf, in welchem sie pflichtversichert war, nicht mehr tätig sein kann, könnte die Frage der sachlichen Kongruenz nicht auf eine solche zufällige Übereinstimmung abgestellt werden. Die Rentenberechtigung wegen Erwerbsunfähigkeit beruht ausschließlich auf der früheren versicherten Berufstätigkeit und wird unabhängig davon gewährt, ob und wie die Versicherte später ihre Arbeitskraft verwertet hat.

bb) Es ist jedoch nicht Voraussetzung des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 1542 RVO, dass der Erwerbsschaden, für den der Schädiger Ersatz zu leisten hat, aus einer Tätigkeit folgt, die pflichtversichert war. So unterliegt es keinem Zweifel, dass ein freiberuflich Schaffender, dem ein Schadenersatzanspruch wegen Verminderung seiner Arbeitsfähigkeit zusteht, sich hierauf die aus einer früheren pflichtversicherten Tätigkeit gezahlte EU-Rente anrechnen lassen muss. Damit kann auch die Frage, ob die Hausfrauentätigkeit sozialversichert ist, nicht das ausschlaggebende Kriterium für die Anwendung des § 1542 RVO sein. Vielmehr führt die oben dargestellte Entsprechung zwischen einer EU-Rente und einem durch dasselbe Schadenereignis ausgelösten Ersatzanspruch einer Ehefrau wegen Minderung ihrer Fähigkeit zur Leistung ihres Unterhaltsbeitrages durch Haushaltführung zur Bejahung des Rechtsüberganges. An der entgegenstehenden Auffassung des Senats im Urteil vom 19.12.1967 aaO wird nicht mehr festgehalten (vgl. auch das Senatsurteil v. 13.12.1966 - VI ZR 73/65 = VersR 67, 176).

Wollte man der Ehefrau neben der EU-Rente die volle Schadenersatzrente belassen, so würde sie besser stehen als jeder Pflichtversicherte bei Verletzung seiner Arbeitskraft. Die rechtliche Einordnung der Haushaltstätigkeit der Ehefrau als ein der Erwerbstätigkeit des Ehemanns gleichwertiger Unterhaltsbeitrag und die Verlagerung des Schadenersatzanspruchs von der Person des Ehemanns (§ 845 BGB) auf die Ehefrau (BGHZ - GSZ - 50, 304 (306) = VersR 68, 852), der ein eigener unmittelbarer Anspruch zusteht, führt nach Auffassung des Senats folgerichtig dazu, den in ihrer Person begründeten, sachlich gleichartigen Rentenanspruch in Anrechnung zu bringen.

III. 1. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellung darüber, wofür die Schadenersatzrente von mtl. 220 DM bezahlt wird. Nach dem eigenen Vorbringen der Kl. bezieht sich der von ihr geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht nur auf vermehrte Bedürfnisse (z. B. Mehraufwendungen wegen Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel), sondern zumindest auch, wenn nicht gar überwiegend auf den Ausfall ihrer Tätigkeit im Haushalt. Soweit diese Haushaltstätigkeit nicht der Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse diente, sondern den sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebenden Unterhaltsbeitrag der Kl. darstellte, ist aber - wie ausgeführt - die sachliche Gleichartigkeit des diesbezüglichen Schadenersatzanspruchs mit der EU Rente zu bejahen.

Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den beiden sachlich voneinander getrennten Alternativen des § 843 Abs. 1 (Erwerbsschaden und Mehrbedarf) rechtlich nur um Teil-Glieder eines einheitlichen Schadenersatzanspruches handelt, der durchweg in einem Rentenbetrag seinen Niederschlag findet. Dies entbindet das Gericht nicht von der hier im Zusammenhang mit der Kongruenzprüfung i. S. des § 1542 RVO gegebenen Notwendigkeit, den auf jede der beiden Alternativen entfallenden Anteil der Rente zu schätzen (vgl. Geigel, Haftpflichtprozeß 15. Aufl. Kap. 30 Rdz. 94). Es gilt also in sinngemäßer Anwendung des § 287 ZPO den Teil der Schadenersatzrente zu schätzen, der auf die gesetzlich geschuldete Haushaltführung (Erwerbsschaden) entfällt und der der Bekl. aufgrund des § 1542 RVO zusteht. Dabei mag in Betracht gezogen werden, dass die Ehefrau bezüglich der ihr selbst zukommenden Haushaltstätigkeit nicht schlechter gestellt sein darf als die nicht verheiratete Frau, deren Verlust zur Fähigkeit, Haushaltsarbeiten zu verrichten wie zuvor dargelegt - unter dem Gesichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse schadenersatzberechtigt ist.

2. Da die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine ausreichende Grundlage für eine eigene Schätzung des Revisionsgerichts bieten, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen."



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