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OLG Düsseldorf Urteil vom 12.06.2006 - I-1 U 241/05 - Kein Ersatz des Haushaltsschadens für Leistungen im Haushalt einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft

OLG Düsseldorf v. 12.06.2006: Kein Ersatz des Haushaltsschadens für Leistungen im Haushalt einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 12.06.2006 - I-1 U 241/05) hat entschieden:
Die im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft für den Lebensgefährten erbrachten Leistungen im gemeinsamen Haushalt begründen im Verletzungsfall keinen vermögensrechlichen Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens.


Siehe auch Ansprüche wegen des Entgangs der Fähigkeit, den Haushalt zu führen - Haushaltsführungsschaden


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt in dem Verlust der Fähigkeit, weiterhin Hausarbeiten zu verrichten, ein ersatzfähiger Schaden. Dieser stellt sich, je nachdem, ob die Hausarbeit als Beitrag zum Familienunterhalt oder ob sie den eigenen Bedürfnissen des Verletzten diente, entweder als Erwerbsschaden im Sinne des § 843 Abs. 1 1. Alternative BGB oder als Vermehrung der Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1 2. Alternative BGB dar (BGH VersR 1989, 1273).

Gegenstand der Gesamtklageforderung in Höhe von 6.999,21 € sind Schadenspositionen, die in dem oben genannten Sinne entweder als Erwerbsschaden oder unter dem Gesichtspunkt vermehrter Bedürfnisse geltend gemacht werden. Ihren Gesamtaufwand für haushaltsbezogene Verrichtungen beziffert die Klägerin mit 12 Stunden wöchentlich, wobei die Hälfte dieser Zeit auf Tätigkeiten entfallen sein soll, die aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen A., für diesen erbracht worden seien (Bl. 10 d.A.). Im Ergebnis ersatzfähig sind jedoch nur die Aufwendungen für Haushaltshilfeleistungen, die im Zusammenhang mit unfallbedingten vermehrten Bedürfnissen der Klägerin gemäß § 843 Abs. 1 2. Alternative BGB stehen.

1.

a) Bei einer Verletzung des oder der Haushaltsführenden im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist zweifelsfrei ein Ersatzanspruch wegen des Wegfalls der Eigenversorgung - unfallbedingter Mehrbedarf - gegeben (Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Auflage, S. 22 m.w.Nachw.). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kommen im Ansatz nur die - hypothetischen - Aufwendungen als ersatzfähig in Betracht, welche die Klägerin für die Zeit vom 21. Oktober 2002 bis zum 31. Januar 2003 mit dem Ausgangsbetrag von 1.800,00 € auf der Basis eines Aufwandes von 12 Arbeitsstunden je Woche beziffert (Bl. 14 d.A.; dazu nachfolgend d)).

...

d) Da der für die Zeitspanne 21. Oktober 2002 bis 31. Januar 2003 mit 1.800,00 € bezifferte Aufwand für die Erledigung von Haushaltsarbeiten unter Inanspruchnahme einer Hilfskraft (vorstehend Ziffer 1a) auf der Grundlage von 12 wöchentlichen Einsatzstunden errechnet ist, andererseits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin der berücksichtigungsfähige Wegfall der Eigenversorgung - unfallbedingter Mehrbedarf - nur mit der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigungsfähig ist, muss auch der Gesamtbetrag von 1.800,00 € auf die Hälfte gekürzt werden mit der Folge, dass der nach Maßgabe des § 843 Abs. 1 2. Alternative BGB ersatzfähige Schaden per Saldo nur den Umfang von 900,00 € erreicht.

...

f) Soweit die Klägerin einen Kostenersatz für die Tätigkeiten verlangt, die im Umfang von 6 Wochenstunden mit der Haushaltsführung für den Lebensgefährten in Verbindung zu bringen sind, liegt kein nach Maßgabe des § 843 Abs. 1 1. Alternative BGB ersatzfähiger Erwerbsschaden vor. Die rechtliche Stellung der Klägerin kann nicht mit derjenigen eines haushaltsführenden Ehegatten gleichgestellt werden, der infolge der unfallbedingten Verletzungen an der Erledigung der haushaltsbezogenen Verrichtungen gehindert ist.

2.

a) Gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Diese Regelung wird ergänzt durch § 1360 BGB, wonach die Ehegatten zudem wechselseitig verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Dies geschieht bei der Einverdienerehe dadurch, dass ein Ehegatte den Haushalt führt und der andere die hierzu notwendigen Mittel zur Verfügung stellt. Derjenige Ehegatte, der in dieser Form der Ehe den Haushalt führt, erbringt seinen geschuldeten Beitrag zum Familienunterhalt durch Einbringung und Verwertung seiner Arbeitskraft. Daraus folgt, dass er im Falle der Verletzung seiner Person und einem sich daraus ergebenden Unvermögen zur Erfüllung der Haushaltsführungspflicht einen eigenen, wirtschaftlich messbaren Schaden erleidet, den der Schädiger zu ersetzen verpflichtet ist (Raiser NJW 1994, 2672 mit Hinweis auf BGHZ 38, 55). Der Ehegatte, der infolge einer Verletzung die ihm als Unterhaltsbeitrag obliegende Hausarbeit nicht leisten kann, hat auch dann einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Kosten einer Ersatzkraft, wenn eine solche nicht angestellt wird (BGH GrZS NJW 1968, 1832; BGH NJW 1983, 1425).

b) Eine einer ehelichen Verbindung entsprechende Versorgungslage ist für die Klägerin indes durch die eheähnliche Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen A. nicht geschaffen worden. Für eine entsprechende Anwendung der Regeln über den Ehegattenunterhalt auf derartige Lebensgemeinschaften ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Raum (BGH VersR 1984, 936, 937 = NJW 1984, 2520 mit Hinweis auf BGH NJW 1980, 124 sowie BGH NJW 1980, 1686). Grundsätzlich stehen die Partner einer solchen Gemeinschaft, was ihre Leistungen für den anderen betrifft, nicht in rechtlichen Beziehungen zueinander, sondern sind auf die jederzeit aufkündbare Bereitschaft des anderen zur freiwilligen Unterstützung angewiesen. Selbst wenn ausnahmsweise rechtsverbindliche Abmachungen getroffen worden sind, stellen sie die Unterhaltsbeziehungen jedenfalls nicht auf eine derart selbständige Grundlage wie die Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft, die diese wesensmäßig in sich selbst trägt (BGH a.a.O.).

c) Folglich ist der Verlust der Fähigkeit, Haushaltsarbeiten zu verrichten, nur dann ein Erwerbsschaden im Sinne des § 843 Abs. 1 1. Alternative BGB, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht dient. Die Führung des Haushalts in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft reicht hierfür nicht aus (OLG Nürnberg, NZV 2006, 209; OLG Düsseldorf - 13. Zivilsenat - VersR 1992, 1418; OLG Köln ZfS 1984, 132; LG Hildesheim VersR 2002, 1431; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 8. Auflage, Rdnr. 183; Raiser NJW 1994, 2672; Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, Kapitel 4, Rdnr. 149; Palandt/Sprau, Kommentar zum BGB, 65. Auflage, § 843, Rdnr. 8). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Verlust der Arbeitskraft als solcher nicht als Erwerbsschaden angesehen werden kann (Schulz-Borck/Hofmann a.a.O., S. 23 mit Hinweis auf BGHZ 54, 45 und die ständige Rechtsprechung des BGH). Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, der oder die Haushaltsführende hätte durch eine andere entlohnte Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt Einkünfte erzielen können, denn ein Verzicht auf Erwerbseinkommen kann noch nicht mit dem konkreten Nachweis eines Erwerbsschadens gleichgesetzt werden (Schulz-Borck/Hofmann a.a.O.).

d) Der Bundesgerichtshof hat davon abgesehen, den Wert der Haushaltsführung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Todesfall als Vorteil auf den Unterhaltsschaden der Witwe zur Anrechnung zu bringen (BGH VersR 1984, 936 = NJW 1984, 2520). Folgerichtig kann dann die Versorgung des Lebensgefährten auch nicht als eine Verwertung der Arbeitskraft der Witwe qualifiziert werden. Der Schadensersatzanspruch aus § 843 Abs. 1 BGB ist im Ergebnis so zu behandeln, als hätte sie ohne die Versorgung anderer Personen als Alleinstehende einen Haushalt geführt (OLG Düsseldorf VersR 1992, 1418, 1419; Küppersbusch a.a.O., Rdnr. 183).

3.

In der Rechtsprechung und Literatur wird teilweise die Ersatzfähigkeit des Haushaltsführungsschadens unter dem Gesichtspunkt des Verlustes der Erwerbsfähigkeit gemäß § 843 Abs. 1 1. Alternative BGB bejaht, wenn der Betroffene infolge einer durch einen Dritten verschuldeten Körper- oder Gesundheitsverletzung in der Haushaltsführung ausfällt (grundlegend LG Zweibrücken FamRZ 1994, 955 = NJW 1993, 3207; OLG Karlsruhe DAR 1993, 391 ohne Begründung; Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, §§ 842, 843, Rdnr. 53; Staudinger/Vieweg, Kommentar zum BGB, 13. Auflage, § 842, Rdnr. 133; Huber in Dauner-Lieb/Heidel/Ring, Kommentar zum BGB, §§ 842, 843, Rdnr. 169). Auch soweit der Kläger sich diese Mindermeinung zu Eigen macht, dringt er mit seinen Berufungsangriffen nicht durch.

Er machte ohne Erfolg unter Hinweis auf § 20 SGB XII und § 814 BGB geltend, die Anerkennung einer faktischen oder sittlichen Unterhaltspflicht sei dem Recht nicht fremd. Dagegen ist einzuwenden, dass der Kreis der im Rahmen der unerlaubten Handlung Anspruchsberechtigten nicht im Wege der Analogie erweitert werden kann auf Beziehungen, die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen. Eine derartige Ausdehnung kann nicht Aufgabe der Rechtsprechung sein, sondern muss dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Während nach § 5 LPartG gleichgeschlechtliche Partner einander zum Unterhalt verpflichtet sind, so dass für diese ein Erwerbsschaden bei Verletzung des haushaltsführenden Partners anzuerkennen ist (Wagner a.a.O., §§ 842, 843, Rdnr. 53), ist eine vergleichbare Regelung für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bisher nicht existent. Ausnahmeregelungen der durch die Klägerin zitierten Art können nicht erweitert ausgelegt werden und sind einer Analogie nicht zugänglich (vgl. Schulz-Borck/Hofmann a.a.O., S. 22). Wird auf das Kriterium der Unterhaltsbeziehung, wie etwa zuletzt in § 5 LPartG normiert, verzichtet, hatte die normative Wertung, dem Wegfall der fremdnützigen Hausarbeit die Eigenschaft eines ersatzfähigen Vermögensnachteils beizumessen, keinen objektiven Bezug und mutet fast willkürlich an (Pardey/Schulz-Borck DAR 2002, 289, 296).

4.

Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass auch im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Fallgestaltungen denkbar sind, die es rechtfertigen können, den Fortfall der Haushaltsführungstätigkeit des verletzten Partners als einen nach Maßgabe des § 843 Abs. 1 1. Alternative BGB ersatzfähigen Vermögensschaden zu qualifizieren. Dies ist etwa der Fall, wenn die Leistungen zur Haushaltsführung in einer solchen Beziehung aufgrund einer vertraglichen Regelung erfolgen, insbesondere soweit sie sich als Gegenleistung zur Unterhalts- oder Versorgungsleistung des anderen Partners verstehen (Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, 4. Kapitel, Rdnr. 149; LG Zweibrücken NJW 1993, 3207). Möglicherweise kommt auch die Qualifizierung als ersatzfähiger Erwerbsschaden unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die Haushaltsführung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine sinnvolle Verwertung der Arbeitskraft des davon betroffenen Partners darstellt (Huber in Dauner-Lieb/Heidel/Ring, Kommentar zum BGB, §§ 842, 843, Rdnr. 169; Staudinger/Vieweg a.a.O., Rdnr. 133; LG Zweibrücken a.a.O.; LG Hildesheim VersR 2002, 1431, 1432).

Im vorliegenden Fall kann aber im Ergebnis die Entscheidung dieser Rechtsfragen dahinstehen. Denn weder lässt sich feststellen, dass die Haushaltsführung der Klägerin sich auf der Grundlage einer vertraglichen Regelung mit ihrem Lebenspartner als Gegenleistung für dessen Unterhalts- oder Versorgungsleistungen darstellt; noch ist auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin ersichtlich, dass die vollständige Übernahme der Haushaltsdienstleistungen durch sie im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft als eine in jeder Hinsicht wirtschaftlich sinnvolle Verwertung ihrer Arbeitskraft bewertet werden kann.

a) Erstinstanzlich hat die Klägerin die Behauptung aufgestellt, sie habe mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen A., die rechtlich bindende Vereinbarung getroffen, dass die anfallenden Haushaltstätigkeiten allein durch sie vorzunehmen seien (Bl. 16 d.A.). Aus den durch das Landgericht dargelegten Gründen lässt sich jedoch nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme schon nicht feststellen, dass mit der behaupteten Absprache mehr als nur eine interne Zuständigkeitsaufteilung für die Erledigung der anfallenden Haushaltsarbeiten verbunden war, die jeden rechtsgeschäftlich verpflichtenden Charakter entbehrte (Bl. 6 UA; Bl. 161 d.A.).

Denn der zu den Einzelheiten der Haushaltsführung der Klägerin vernommene Zeuge A. hat nichts von einer irgendwie gearteten rechtsgeschäftlichen Verpflichtung der Klägerin im Zusammenhang mit der Übernahme der Versorgung des gemeinschaftlichen Haushaltes zu berichten gewusst (Bl. 145-146 d.A.). Zudem gibt weder seine Darstellung noch das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers irgendwelche Anhaltspunkte für die Annahme her, dass die Klägerin in der Vergangenheit ihre Haushaltstätigkeiten im Gegenzug für irgendwelche Unterhalts- oder Versorgungsleistungen des Zeugen verrichtet hat.

b) Es ist auch kein Raum für die Annahme, dass die alleinige Haushaltsführung durch die Klägerin im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Vergangenheit eine sinnvolle Verwertung ihrer Arbeitskraft darstellte.

aa) Zwar mag entsprechend der Behauptung der Klägerin ihr Lebensgefährte das gemeinschaftlich bewohnte Einfamilienhaus mit großem Garten nur unter der Voraussetzung zu Eigentum erworben haben, dass sie, die Klägerin, sich vollumfänglich um den Haushalt kümmerte, weil sich ihr Partner aufgrund seiner beruflichen Auslastung als Rechtsanwalt an diesbezüglichen Hilfeleistungen gehindert sah (Bl. 131, 132 d.A.). In diesem Zusammenhang darf indes nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch die Klägerin bis zum Unfallereignis einer Berufstätigkeit nachgegangen ist. Dies lässt die vorgerichtliche Korrespondenz mit der Beklagten zu 2. erkennen. Diese hat mit Schreiben vom 20. August 2004 mitgeteilt, sie wiederhole ein früheres Angebot betreffend die Regulierung des Verdienstschadens der Klägerin verbunden mit der Anregung der Anforderung von Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers (Bl. 88, 89 d.A.). Vorangegangen war ein anwaltliches Schreiben der Klägerin vom 16. August 2004, in welchem sie bekannt gegeben hatte, ihr habe eine Nettolohnvergütung in Höhe von 1.716,48 € zugestanden, ebenso wie ein Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes in Form eines 14. Monatsgehaltes (Bl. 86 d.A.).

bb) Zwar bleibt offen, in welchem zeitlichen Umfang die Klägerin in der Vergangenheit aufgrund ihrer Berufstätigkeit in Anspruch genommen worden ist. Die bezeichnete Nettolohnvergütung lässt jedoch darauf schließen, dass sie nicht nur mit einer Aushilfsbeschäftigung befasst war. Zusätzlich zu einer Vollzeit- oder auch nur einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin erscheint es jedoch nicht zwangsläufig als eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung ihrer Arbeitskraft, wenn sie dazu im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die vollständige Versorgung des Haushaltes mit großem Haus und Garten ohne feststellbare Gegenleistung durch Unterhalts- oder Versorgungszuwendungen ihres Lebenspartners übernimmt. ..."



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