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Kammergericht Berlin Urteil vom 04.05.2006 - 12 U 42/05 - Auch Alleinstehende haben Anspruch auf Ersatz des Haushaltsschadens

KG Berlin v. 04.05.2006: Auch Alleinstehende haben Anspruch auf Ersatz des Haushaltsschadens


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 04.05.2006 - 12 U 42/05) hat entschieden:
Es steht einem geltend gemachten Haushaltsschadenanspruch nicht entgegen, dass der Kläger allein stehend ist und damit lediglich einen Ein-Personen-Haushalt führt. Auch dem Alleinstehenden steht ein Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens grundsätzlich zu.


Siehe auch Ansprüche wegen des Entgangs der Fähigkeit, den Haushalt zu führen - Haushaltsführungsschaden


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 3. Ebenfalls teilweise Erfolg hat die Berufung, soweit der Kläger einen Haushaltsführungsschaden weiter verfolgt. Dem Kläger steht ein solcher jedoch nur in Höhe von insgesamt 995,82 EUR gegen die Beklagten zu.

...

Es steht einem geltend gemachten Anspruch auch nicht entgegen, dass der Kläger allein stehend ist und damit lediglich einen Ein-Personen-Haushalt führt. Auch dem Alleinstehenden steht ein Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens grundsätzlich zu (Senat, Urteil vom 17. April 2003, 12 U 61/02; BGH, Urteil vom 18.2.1992, NJW-RR 1992, 792).

c. Der Ersatzanspruch besteht, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, auch, wenn der Kläger eine Ersatzkraft tatsächlich nicht eingestellt hat. Hier ergibt sich der Ersatzanspruch nicht aus den tatsächlichen Aufwendungen sondern dem Betrag, den der Geschädigte für eine Haushaltshilfe hätte zahlen müssen. Insoweit kann jedoch, worauf das Landgericht ebenfalls hingewiesen hat, nur der Teil der Arbeitszeit einen ersatzfähigen Schaden darstellen, der von einer Hilfskraft hätte übernommen werden müssen, um die Behinderung bei der Durchführung der Hausarbeit auszugleichen.

Dabei ist die sozialversicherungsrechtlich relevante Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht notwendig mit der Einschränkung der Tätigkeiten im Haushalt gleichzusetzen. Hier kann jedoch auf die aus den Tabellen Dr. Reichenbach/Dr. Vogel weiterentwickelte Tabelle 6 bei Schulz-Borck, Hofmann aaO. zurückgegriffen und anhand dieser die konkrete Beeinträchtigung in der Haushaltsführung gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. ..."