Das Verkehrslexikon

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Allgemeine Grundsätze zum Haushaltsführungsschaden

Überblick: Allgemeine Grundsätze zum Haushaltsführungsschaden


Siehe auch Ansprüche wegen des Entgangs der Fähigkeit, den Haushalt zu führen - Haushaltsführungsschaden




Seit dem Urteil des BGH (NJW 1962, 2248) ist klargestellt, dass die durch eine unerlaubte Handlung verletzte Ehefrau - ebenso auf Grund des Gleichberechtigungsgesetzes der Ehemann, sofern er vereinbarungsgemäß allein (Hausmann) oder teilweise Haushaltsführungstätigkeiten faktisch übernommen hat - bzw. auch alleinlebende Personen einen Anspruch aus §§ 842, 843 BGB wegen der Beeinträchtigung der Fähigkeit, den Haushalt zu führen, haben.

Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob tatsächliche Aufwendungen für eine entsprechende Ersatzkraft angefallen sind oder nicht oder ob der Schaden durch eigene Anstrengungen oder die Hilfe Dritter aufgefangen wurde (sog. normativer Schaden, vgl. BGH VersR 1973, 84; 1971, 1065).

Soweit die Haushaltsführung dabei dem Verletzten selbst zugute kommt, bzw. ohne die Verletzung selbst zugute gekommen wäre, handelt es sich um einen Anspruch wegen vermehrter Bedürfnisse; hieraus folgt, dass den Anspruch auch ein alleinlebender Verletzter hat. Soweit es sich hingegen bei der Haushaltsführung um den Unterhaltsbeitrag des Verletzten zum Familienunterhalt handelte, gehört der Anspruch zum Erwerbsschaden (§ 1360 BGB), vgl. insoweit BGH FamRZ 1975, 30.

Schließlich muss zum Umfang des Anspruchs noch darauf hingewiesen werden, dass sich der Schadensersatzanspruch nicht nach der gesetzlich geschuldeten, sondern nach der vom Verletzten vor dem Schadensereignis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung richtet (BGH NJW 1974, 1651; Eckelmann / Nehls, Schadensersatz bei Verletzung und Tötung, S. 63).