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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 14.07.81 - 12 U 65/80 - Zur freien Verwendbarkeit der Ersatzleistung

OLG Frankfurt am Main v. 14.07.1981: Zum normativen Charakter des Haushaltsschadens und zur freien Verwendbarkeit der Ersatzleistung


Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.07.81 - 12 U 65/80) hat entschieden:
Der Geschädigte kann die Kosten einer Ersatzkraft im Haushalt ohne Rücksicht darauf verlangen, ob er den Schadensersatz voll seiner Zweckbestimmung entsprechend verwendet, ob er ihn nur teilweise für eine in Teilbereichen eingesetzte Haushaltshilfe einsetzt, ob er ihn ganz anders verbraucht und statt dessen überpflichtgemäße eigene Arbeitsleistungen erbringt, oder ob er einen mangelhaft geführten Haushalt in Kauf oder die Mildtätigkeit Dritter in Anspruch nimmt.


Siehe auch Ansprüche wegen des Entgangs der Fähigkeit, den Haushalt zu führen - Haushaltsführungsschaden


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die höchstrichterliche Rechtsprechung - der sich der Senat anschließt - geht ferner davon aus, daß diesem Anspruch der Ehefrau der normative Schadenbegriff zugrunde zu legen ist, wonach der in der Beeinträchtigung oder Aufhebung der Fähigkeit zur Hausarbeit bestehende Schaden unabhängig davon zu berechnen ist, ob tatsächliche Aufwendungen für die Entlohnung einer Ersatzkraft entstehen oder nicht (Großer Senat für Zivilsachen des BGH in BGHZ 50, 304 (306) = VersR 68, 852; BGH VersR 1973, 84 und 939 (940); OLG Celle VersR 1981, 357). Ausgangspunkt der Schadenberechnung muß sein, den Geschädigten in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise, ohne sich Einschränkungen aufzuerlegen oder die Mildtätigkeit Dritter in Anspruch nehmen zu müssen, wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen (BGH VersR 1973, 84 (85) und 1971, 1065 (1066). Die Kl. kann deshalb die Kosten für eine Ersatzkraft im Haushalt verlangen ohne Rücksicht darauf, ob sie den ihr zustehenden Schadenersatz voll seiner Zweckbestimmung entsprechend verwendet oder ihn nur teilweise für eine nur in Teilbereichen eingesetzte Haushaltshilfe einsetzt oder ihn ganz anderweit verbraucht und statt dessen überpflichtmäßige eigene Arbeitsleistungen oder einen mangelhaft geführten Haushalt oder die Mildtätigkeit Dritter in Kauf nimmt. Wie sie den ihr zustehenden Schadenersatz einsetzt, unterliegt ihrer persönlichen Entscheidung und hat auf die Leistungspflicht des Schädigers keinen Einfluß (OLG Celle VersR 1981, 357)."