Das Verkehrslexikon

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Das Wesen der Hebegebühr

Überblick: Das Wesen der Hebegebühr


Siehe auch Hebegebühr




Die Hebegebühr des § 22 BRAGO (Inkassogebühr) kann in allen Fällen berechnet werden, in die Die Auszahlung oder Rückzahlung erhaltener Gelder mit einer in der BRAGO geregelten Berufstätigkeit des Rechtsanwalts in Verbindung steht, und wird durch andere Gebühren niemals abgegolten (Gerold / Schmidt / v. Eicken / Madert, BRAGO. § 22 Rd.-Nr. 2).

Sie wird für bare und unbare Zahlungen (Überweisungen) und für das Inkasso von Wertpapieren, wie z. B. Schecks, erhoben.

Mit dem In-Kraft-Treten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) hat sich hieran und auch an der Höhe der Gebühr nichts geändert. Die Regelung findet sich jetzt in Nr. 1009 des Vergütungsverzeichnisses.