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Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 17.04.2002 - VG 11 A 408/02 - Zu den Rechtsgrundlagen für die Kfz-Umsetzungsgebühr in Berlin und zum Hinterlassenn von Aufenthaltsort und Handynummer
VG Berlin v. 17.04.2002: Zu den Rechtsgrundlagen für die Kfz-Umsetzungsgebühr in Berlin und zum Hinterlassenn von Aufenthaltsort und Handynummer
Das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 17.04.2002 - VG 11 A 408/02) hat entschieden:
Polizeibeamte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Ermittlungen nach dem Aufenthaltsort des Fahrers anzustellen; dies ist nur dann geboten, wenn eine sofortige Ermittlung des Aufenthaltsortes aufgrund eines deutlich sichtbaren Hinweises, dass der Fahrer in der Nähe ist und kurzfristig aufgefunden werden kann, möglich ist. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn im Fahrzeug eine Handynummer hinterlassen wird; die Polizei ist nicht verpflichtet, einen Versuch zu unternehmen, den Fahrer per Funktelefon zu erreichen, wenn sich aus dem im Fahrzeug hinterlassenen Zettel kein Hinweis auf einen nahe gelegenen Aufenthaltsort des Fahrers ergibt.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Abschleppkosten
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Firma zum Einbau und zur Betreuung von Gas-, Wasser- und Sanitäranlagen, wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Umsetzungsgebühren.
Die Klägerin war Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ..., dessen Umsetzung am Dienstag, dem 3. April 2001, um 10.35 Uhr, in ... B (Mitte), Astraße ..., angeordnet wurde, weil das Fahrzeug nach den Feststellungen des die Umsetzung veranlassenden Polizeibeamten seit 9.30 Uhr in einem eingeschränkten Haltverbot (Z 286) parkte und den Lieferverkehr erheblich behinderte.
Der Polizeipräsident in Berlin zog die Klägerin durch Bescheid vom 14. Mai 2001 zur Zahlung einer Umsetzungsgebühr in Höhe von 255,00 DM heran. Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, es habe ein rechtfertigender Notstand vorgelegen. Sie sei gegen 10.00 Uhr von dem Geschäftsführer der Firma S V wegen starken Gasgeruchs in die Astraße ... in B gerufen worden. Um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben oder Gesundheit abzuwenden, sei es dringend geboten gewesen, die Gasanlage einer umgehenden Überprüfung zu unterziehen. Um nicht unnötig Zeit mit der Parkplatzsuche zu verschwenden, habe ihr Mitarbeiter das Fahrzeug unmittelbar in der Nähe der Astraße 15, d. h. in Höhe der Astraße ..., abgestellt. Der Mitarbeiter habe sichtbar hinter der Frontscheibe ein Schild mit der Firmenaufschrift und der Handynummer 0170/224 77 55 hinterlassen. Sollte das Fahrzeug den Lieferverkehr behindert haben, wäre es der Polizei jederzeit möglich gewesen, den Fahrer kurzfristig über Handy zu erreichen und zum Wegfahren des Pkw zu veranlassen.
Der Beklagte holte daraufhin eine Stellungnahme des die Umsetzung veranlassenden Polizeibeamten ein. Der PHM H.-J. E äußerte sich am 17. August 2001 zu dem Sachverhalt wie folgt:
"Der Pkw Citroen, amtl. Kennzeichen ... parkte zur Tatzeit im eingeschränkten Haltverbot in ... B, Astraße .... Die Strecke des eingeschränkten Haltverbots ist beschildert mit Zeichen 286-10 und 286-20 ohne zeitliche Begrenzung. Von der Feststellungszeit bis zum Zeitpunkt der Umsetzung konnte ich weder eine Ladetätigkeit noch andere Tätigkeiten am Fahrzeug beobachten, will sagen, es waren keine Personen am Fahrzeug. Gemäß GA LSA Nr. 3/1996 über das Umsetzen von Fahrzeugen vom 7.2.1996 liegt ein Regelfall des Umsetzens bereits vor, wenn in einer eingeschränkten Haltverbotstrecke die Gefahr besteht, dass der Lieferverkehr in den zweiten Fahrstreifen verdrängt wird. An der Tatörtlichkeit käme es bei Lieferungen aus der zweiten Reihe bzw. dem Aussteigenlassen von Personen z. B. aus Taxi zum Erliegen des übrigen Fahrzeugverkehrs, weil die Albrechtstraße eine Breite von nur etwa sieben Metern aufweist. Anlieger der Astraße ... bzw. gegenüber Astraße ... ist jeweils ein Hotel. Während meiner Anwesenheit am Tatort kam es zu mehreren solcher Situationen, weshalb eine Umsetzung des genannten Fahrzeug objektiv gerechtfertigt war. Während der weiteren Bearbeitung dieses Vorganges bitte ich um die Klärung der Frage, warum bei einer gegenwärtigen, anders nicht abwendbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit, hier starker Gasgeruch, eine Firma aus Hohen-Neuendorf hinzugezogen wird und nicht die Gasag alarmiert wurde. Deren Fahrzeuge sind berechtigt, Sonderrechte in Anspruch zu nehmen und wären darüber hinaus schneller am Einsatzort.
Wegen des Argumentes, der Fahrer wäre über eine Handy-Nummer erreichbar gewesen, verweise ich auf ein in unserem Abschnitt vorliegendes Rundschreiben, welches in Kopie beiliegt."
Der Polizeipräsident in B wies den Widerspruch durch Bescheid vom 15. Januar 2002 – zugestellt am 21. Januar 2002 – als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, nach den Ermittlungen habe das Fahrzeug in einer eingeschränkten Haltverbotszone geparkt, die dem Lieferverkehr vorbehalten gewesen sei. Eine Ladetätigkeit sei nicht erkennbar gewesen. Der Einwand der Klägerin, ihr Mitarbeiter sei vor Ort zur Hausnummer ... gerufen worden, weil man starken Gasgeruch wahrgenommen habe, vermöge nicht zu überzeugen. Nach Aussage des veranlassenden Beamten habe während der gesamten Beobachtungszeit von 9.30 Uhr bis 10.35 Uhr weder eine Ladetätigkeit noch eine andere Tätigkeit am Fahrzeug beobachtet werden können. Im Gegensatz zur Gasag besitze die Klägerin keine Sonderrechte zur Nutzung von Haltverboten, so dass der Einwand, es hätte eine Notsituation bestanden, nicht überzeugen könne. Der Einwand, es hätte eine Handy-Nummer im Fahrzeug ausgelegen und der Fahrer wäre somit erreichbar gewesen, könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach der Geschäftsanweisung des Polizeipräsidenten in Berlin über das Umsetzen von Fahrzeugen sei der Hinweis auf den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers in Form von Handy-Nummern unbeachtlich.
Mit ihrer am 20. Februar 2002 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin unter Wiederholung ihres Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren ihr Begehren weiter.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Polizeipräsidenten in B vom 14. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält an den angefochtenen Bescheiden fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt der die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 11. April 2002 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Gebührenbescheide ist § 1 der aufgrund des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) erlassenen Polizeibenutzungsgebührenordnung vom 10. Dezember 1965 (GVBl. S. 1956), hier maßgeblich in der Fassung der 20. Änderungsverordnung vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 448) i. V. m. der Tarifstelle 4 a 1. Variante des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung. Hiernach wird für die durchgeführte Umsetzung eines Pkw bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht in der Zeit von montags bis freitags nach 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr je Einsatzfall eine Gebühr von 255,00 DM erhoben, sofern sich die Umsetzungsmaßnahme gegen die nach §§ 13 und 14 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – ASOG – Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach §§ 9, 10 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge entstanden ist. Dieser Gebührentatbestand ist erfüllt und Ermessensfehler bei der Auswahl des Gebührenschuldners sind nicht ersichtlich.
Der Pkw der Klägerin ist am 3. April 2001 um 10.35 Uhr umgesetzt worden. Die Klägerin ist für die durch die Umsetzung entstandenen Gebühren Gebührenschuldnerin gemäß § 10 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes über Gebühren und Beiträge. Hiernach ist derjenige Gebührenschuldner, dem die Benutzung oder die Leistung der Einrichtung mittelbar oder unmittelbar zugute kommt. Dies ist der für die Störung Verantwortliche, d. h. der Fahrer als Handlungsstörer (§ 13 Abs. 1 ASOG) sowie der Eigentümer bzw. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt als Zustandsstörer (§ 14 Abs. 1 und 3 ASOG), sofern die Anordnung der Umsetzung des Fahrzeuges rechtmäßig ist. Dies ist hier der Fall.
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Umsetzung des Fahrzeugs der Klägerin ist § 17 Abs. 1 ASOG. Hiernach können die Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor und Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
Die polizeiliche Anordnung der Umsetzung des Pkw der Klägerin war zur Beseitigung eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b StVO und damit einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich, weil der Pkw der Klägerin nach Überzeugung des Gerichts zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens verkehrswidrig abgestellt war. Denn er stand am 3. April 2001 um 10.35 Uhr in einem Bereich, in dem das Parken durch das Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) nach § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO verboten war, so dass ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b StVO vorlag.
Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Parken in dem eingeschränkten Haltverbot nicht unter dem Gesichtspunkt des Notstandes (§ 16 OWiG) gerechtfertigt. Zwar kann Parken oder Halten auch durch einen Notstand gerechtfertigt sein (vgl. dazu HK-StVR, § 12 StVO Rdnr. 226 m. w. N.). Jedoch hat die Klägerin eine echte Notstandssituation nicht substanziiert dargelegt. Hätte der Auftraggeber der Klägerin am 3. April 2001 "einen starken Gasgeruch" wahrgenommen, wie dies mit dem Widerspruch und der Klage vorgetragen worden ist, hätte es angesichts der damit verbundenen Gefahr mehr als nahegelegen, die Gasag und/oder die Feuerwehr zu alarmieren, die unter Inanspruchnahme von Sonderrechten in wenigen Minuten in der Astraße ... eingetroffen wären. Die Tatsache, dass die außerhalb von B geschäftsansässige Klägerin zu einem in B gelegenen Einsatzort gerufen worden ist, spricht zur Überzeugung des Gerichts gegen das Vorliegen der behaupteten erheblichen Gefahr.
Die Klägerin konnte auch nicht rechtzeitig erreicht werden (§ 15 Abs. 1 ASOG), da das Fahrzeug nicht in B zugelassen war und daher über eine Halternachfrage eine in Berlin gelegene Halteranschrift nicht ermittelt werden konnte und auch keine weitergehende Erkenntnisse über den Aufenthaltsort des Fahrers vorlagen. Auch der Hinweis auf eine Handy-Nummer im Fahrzeug ändert daran nichts. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt Urteil vom 3. April 2002 – VG 11 A 174.02 –) ist ein Polizeibeamter grundsätzlich nicht verpflichtet, Ermittlungen nach dem Aufenthaltsort des Fahrzeuges anzustellen. Dies ist nur dann geboten, wenn eine sofortige Ermittlung des Aufenthaltsortes aufgrund eines deutlich sichtbaren Hinweises, dass der Fahrer in der Nähe ist und kurzfristig aufgefunden werden kann, möglich ist (vgl. z. B. OVG Berlin, Urteil vom 10. März 1982 – OVG 1 B 69.80 –, VM 1982, 64; fortgeführt im Beschluss vom 5. Dezember 2001 – OVG 5 N 51.01 –).
Soweit inzwischen in einigen Entscheidungen (zuletzt VG Karlsruhe, Urteil vom 25. Februar 2002 – 6 K 3615/00 wiedergegeben in einem Artikel des Berliner Tagesspiegel vom 22. März 2002 "Abschlepp-Kummer trotz Handy-Nummer") hiervon abgewichen wird, vermag das Gericht dieser Auffassung nicht zu folgen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Revisionsentscheidung vom 18. Februar 2002 (BVerwG 3 B 149.01) mit dem die Revision gegen das Urteil des OVG Hamburg vom 14. August 2001 (– 3 BF 429/00 –, DAR 2002, 41) zurückgewiesen wurde, die Rechtslage noch einmal eindeutig klargestellt und hierzu ausgeführt:
"Insoweit trifft trotz der zwischenzeitlich erfolgten Verbreitung von Mobiltelefonen unverändert die Aussage des Beschlusses vom 6. Juli 1983 – BVerwG 7 B 182.82 – Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 13 – zu, wonach einem durch die hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs angebrachte Adresse und Telefonnummer veranlassten Nachforschungsversuch regelmäßig schon die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegenstehen. Dabei muss im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen, ob die Gründe zureichend sind, die das Oberverwaltungsgericht bewogen haben, zugunsten von Fahrzeugführern und zulasten von Abschleppmaßnahmen verantwortlichen Behörden diesen Grundsatz der Sache nach zu modifizieren, indem es dargelegt hat, dass die Angaben einer Mobilfunk-Nummer und des Aufenthaltsorts regelmäßig genügten; sollten die Gründe insoweit nicht ausreichen, müsste dies nämlich im Revisionsverfahren zum Nachteil des Klägers führen, was dem Erfolg seiner Beschwerde entgegensteht."
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dieser Entscheidung vom 18. Februar 2002 mit der gebotenen Klarheit und Deutlichkeit festgestellt, dass die inzwischen auf dem Markt befindlichen "Abschleppblocker" (vgl. dazu den vorgenannten Tagesspiegelartikel) die gewünschte Wirkung aus Rechtsgründen nicht erreichen können.
Die Polizei war daher nicht verpflichtet, den Versuch zu unternehmen, den Fahrer des Fahrzeuges der Klägerin über die angegebene Funktelefonnummer zu erreichen, weil sich aus dem Zettel kein eindeutiger Hinweis auf einen nahegelegenen Aufenthaltsort des Fahrers ergab. Der die Umsetzung anordnende Polizeibeamte, der kein dienstliches Telefon mit sich führte, konnte den Fahrer somit auch nicht selbst anrufen. Die Forderung des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, der Polizeibeamte hätte mit der Funkbetriebszentrale Kontakt aufnehmen und diese veranlassen müssen, ihrerseits den Fahrer anzurufen, überspannt die Forderungen an die Polizei. Es ist zwar möglich, dass dieses Vorgehen für die Klägerin billiger gewesen wäre, als die Anforderung eines Abschleppfahrzeuges. Die Polizei ist jedoch keineswegs verpflichtet, alles nur Erdenkbare und in ihren Kräften stehende zu tun, um Verkehrsteilnehmer vor den Folgen ihres verkehrswidrigen Verhalten zu bewahren oder die Interessen der Klägerin in der Weise wahrzunehmen, dass der mit einer erheblichen Behinderung anderer verbundene Verkehrsverstoß für sie möglichst ohne nennenswerte Folgen blieb. Auch der Vergleich mit dem Fall eines in der Nähe wohnenden Fahrzeughalters, zu dessen Aufsuchen die Polizei regelmäßig verpflichtet ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Umstand, dass die Polizei in diesen Fällen den unter Umständen nicht unerheblichen Aufwand auf sich nimmt, den in der Nähe wohnenden Fahrzeughalter aufzusuchen, bedeutet nicht, dass sie auch in allen vom Aufwand her möglicherweise vergleichbaren Fällen zu dieser Mühe verpflichtet ist (vgl. hierzu bereits Urteil der 25. Kammer vom 26. September 2000 – VG 25 A 130.98, der sich das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung angeschlossen hat). Auch die übrigen Voraussetzungen für eine rechtmäßige Umsetzung haben vorgelegen, da durch das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug der Klägerin der Lieferverkehr bzw. das Aus- und Einsteigen von Taxen in der zweiten Spur erfolgte, wodurch eine Behinderung des Fließverkehrs eingetreten war.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.