Das Verkehrslexikon

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 27.05.2002 - 3 B 67/02 - Zum Nachforschungsunfang vor einer Abschleppmaßnahme

BVerwG v. 27.05.2002: Zum Nachforschungsunfang vor einer Abschleppmaßnahme


Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 27.05.2002 - 3 B 67/02) hat zum Umfang der Nachforschungspflichten vor dem Umsetzen eines Kfz entschieden:
Ungewisse Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen stehen regelmäßig einer Verpflichtung zu Halteranfragen oder sonstigen Nachforschungsversuchen entgegen.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 18. Februar 2002 - BVerwG 3 B 149.01 -, der den Beteiligten bekannt gegeben worden ist, dargelegt hat, hält er zum einen an der Rechtsprechung fest, dass das - im Streitfall in Rede stehende - verbotswidrige Parken auf einem Behindertenparkplatz auch unter Berücksichtigung des bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes regelmäßig eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt (vgl. Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - BVerwGE 90, 189 <193>), und zum anderen ungewisse Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen regelmäßig einer Verpflichtung zu Halteranfragen oder sonstigen Nachforschungsversuchen entgegenstehen (vgl. vor allem Beschluss vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3). Das Beschwerdevorbringen nötigt nicht zu einer Überprüfung und Modifizierung dieser Rechtsprechung.

Was namentlich die von der Beschwerde in den Mittelpunkt gerückte Problematik einer Verpflichtung zur Halteranfrage anlangt, so missversteht die Beschwerde zum einen die von ihr herangezogene Rechtsprechung (Urteil vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 11 C 15.95 - BVerwGE 102, 316 <319 f.>) und zum anderen geht es der Beschwerde in Wahrheit nicht um eine solche Halteranfrage, sondern um den damit verbundenen Zeitgewinn.

a) Dem vorgenannten Urteil, dem eine vom Streitverfahren vollkommen verschiedene Ausgangslage zugrunde lag (ein Verkehrsteilnehmer hatte, bevor er sich für eine mehrwöchige stationäre Behandlung in ein Krankenhaus begab, sein Fahrzeug zwar zulässig abgestellt, war aber dadurch zum Störer geworden, dass infolge der Aufstellung eines mobilen Halteverbotsschilds das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt war), kann entgegen der Beschwerde kein Grundsatz etwa des Inhalts entnommen werden, nur bei auswärtigen Kfz-Kennzeichen dürfe auf eine Halteranfrage verzichtet werden. Vielmehr gilt - wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat - unverändert die Leitlinie, dass (nur) dann bei einer - bezogen auf den Zeitpunkt der Entdeckung des Verstoßes - zeitnahen Abschleppmaßnahme eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen ist, wenn der Führer des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 179.89 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 7). ..."