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OVG Koblenz Urteil vom 25.01.2005 - 7 A 11726/04 - An der Umsetzung eines ohne sichtbar ausgelegten Berechtigungsausweises auf einem Behindertenparkplatz abgestellten Fahrzeugs besteht ein besonderes öffentliches Interesse
OVG Koblenz v. 25.01.2005: An der Umsetzung eines ohne sichtbar ausgelegten Berechtigungsausweises auf einem Behindertenparkplatz abgestellten Fahrzeugs besteht ein besonderes öffentliches Interesse
Zur Umsetzung und zu den Abschleppkosten in einem Fall, bei dem das Fahrzeug des an sich berechtigten Behinderten versetzt wurde, weil kein Parkausweis sichtbar ausgelegt war, hat das OVG Koblenz (Urteil vom 25.01.2005 - 7 A 11726/04) entschieden:
- An der Freihaltung des einem Behinderten gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO i.V.m. Zeichen 314 sowie Zusatzzeichen 1044-11 zugeteilten Schwerbehindertenparkplatzes von unberechtigt parkenden Fahrzeugen besteht ein besonderes öffentliches Interesse. Deshalb kann ein dort verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug grundsätzlich sofort abgeschleppt werden.
- Wurde das auf einem Schwerbehindertenparkplatz im vorbezeichneten Sinne abgestellte Fahrzeug des Parkberechtigten abgeschleppt, weil der Parkausweis entgegen § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO nicht gut lesbar ausgelegt war, so dass die Ordnungsbehörde von einem unberechtigten Parken ausgehen musste, kann die Erstattung der entstandenen Kosten von dem Parkberechtigten verlangt werden.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Abschleppkosten
Zum Sachverhalt: Dem Kl. ist gem. § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO i.V.m. Z. 314 sowie Zusatzzeichen 1044-11 ein Schwerbehindertenparkplatz zugeteilt. Am 10. 6. 2003 gegen 8.30 Uhr war das Fahrzeug, dessen Halter der Kl. ist, auf diesem Parkplatz abgestellt, ohne dass der Parkausweis sichtbar ausgelegt war. Da die Beklagte deshalb von einer unbefugten Nutzung des Behindertenparkplatzes des Kl. ausging, ließ sie das Fahrzeug von einem Abschleppunternehmen auf den daneben befindlichen öffentlichen Parkplatz umsetzen. Die Beklagte forderte vom Kl. die Erstattung der Abschleppkosten in Höhe von 80,67 € sowie weiteren 38,20 € Gebühren und 5,62 € Auslagen. Das VG hat den angefochtenen Kostenbescheid und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufgehoben. Die von der Beklagten eingelegte Berufung hatte Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
Das Anfordern der Kosten für das Abschleppen des Pkws des Kl. findet seine Rechtsgrundlage in § 63 Abs. 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes LVwVG - vom . 7. 1957 (GVBl S. 101). Danach können die Kosten für die Durchführung einer - wie noch auszuführen sein wird - rechtmäßigen Ersatzvornahme gegenüber dem Pflichtigen geltend gemacht werden.
Das Abschleppen des Pkws des Kl. stellt eine Ersatzvornahme i. S. d. vorgenannten Vorschrift dar, da sie der Vollstreckung der Allgemeinverfügung dient, die in dem Verkehrszeichen Nr. 314 i.V.m. dem Zusatzzeichen 1044-11 gem. § 42 Abs. 4 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung - StVO - vom 16. 11. 1970 (GVBl I 1565) zum Ausdruck kommt. Danach ist es verboten, ohne gut lesbar ausgelegten Parkausweis auf dem hier in Rede stehenden Behindertenparkplatz zu parken.
Hiergegen hat der Kl. als Halter des abgestellten Fahrzeuges verstoßen, da sein Fahrzeug am 10. 6. 2003 auf dem Behindertenparkplatz abgestellt worden ist, ohne dass der Parkausweis gut lesbar ausgelegt war. Selbst wenn man die materielle Berechtigung des Kl. zum Parken auf „seinem” Parkplatz berücksichtigt, musste die Beklagte gleichwohl von einem Verstoß im o.g. Sinne ausgehen, weil der Anschein einer entsprechenden Zuwiderhandlung vorlag, den sie nicht verursacht hatte (vgl. zur sog. Anscheinsgefahr Roos, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz — POG —, 3. Aufl., § 9 Rdn. 20). Vielmehr beruhte er auf dem o.g. Verhalten des Kl.
Das Z. Nr. 314 i.V.m. dem Zusatzzeichen 1044-11 war gem. § 80 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. 3. 1991 (BGBl I S. 686) sofort vollziehbar. Darüber hinaus bedurfte es gem. § 66 Abs. 1 Satz 2 LVwVG keiner vorherigen Androhung der Ersatzvornahme. Die durchgeführte Ersatzvornahme in Gestalt des Abschleppens des Fahrzeuges, die im Ermessen der zuständigen Behörde stand, hat nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Nach der Rspr. mehrerer Obergerichte darf ein verbotswidrig auf einem allgemein zugänglichen Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug sofort abgeschleppt werden. Die parkbevorrechtigten Benutzer sollen nach der gesetzgeberischen Wertung darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung steht. Deshalb besteht an der Freihaltung von Behindertenparkplätzen ein erhebliches öffentliches Interesse (vgl. VGH München, NJW 1996, 979; OVG Schleswig, NVwZ-RR 203, 647; bestätigt durch BVerwG, VRS 103, 309; VGH Mannheim, NVwZ-RR 203, 558). Diese Rspr. ist auf einen Behindertenparkplatz, der - wie im vorliegenden Fall - einer einzelnen Person zugeteilt ist, nicht nur zu übertragen, sondern das öffentliche Interesse an der Freihaltung eines solchen personenbezogenen Parkplatzes ist sogar noch höher zu bewerten. Dies beruht darauf, dass er sich in aller Regel in der Nähe der Wohnung des Berechtigten befindet, so dass seine Benutzung für den Behinderten von gesteigerter Bedeutung ist.
Das erhebliche öffentliche Interesse, das somit an der Freihaltung des dem Kl. zugewiesenen Parkplatzes besteht, war aus Sicht der Beklagten dadurch beeinträchtigt, dass ein Fahrzeug dort abgestellt war, ohne dass die Parkberechtigung aufgrund des gut lesbar ausgelegten Parkausweises erkennbar war. Hiervon ausgehend lag es im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Dieses Ermessen hat die Beklagte durch die Anordnung der Umsetzung des Fahrzeugs ordnungsgemäß ausgeübt, da sie wegen des durch den Kl. verursachten Irrtums davon ausgehen konnte, gerade zu seinen Gunsten zu handeln.
Soweit der Kl. in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat, dass andere Fahrzeuge, die seinen Parkplatz unberechtigterweise benutzt haben, trotz seiner Bitten immer wieder, zuletzt am 18. 11. 2004, nicht umgesetzt worden sind, spricht einiges dafür, dass das Unterlassen des Abschleppens gerade in einem Fall, in dem der Parkberechtigte den Parkplatz benutzen will, ermessensfehlerhaft ist. Allerdings hat dies keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Ersatzvornahme.
Das Umsetzen des Fahrzeugs des Kl. war ferner auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Beklagte der Nachforschungs- und Wartepflicht nicht ausreichend genügt hätte. Nach der Rspr. des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 2. 2. 1999 - 7 A 12148/98.OVG) gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwar, dass nicht in jedem Fall dann, wenn das Abschleppen aufgrund der gegebenen Situation an sich gerechtfertigt ist, diese Maßnahme auch sofort angeordnet wird. Wenn etwa bei einem vorschriftswidrig abgestellten Kfz anhand von Aufschriften, wie sie bei Liefer- oder Handwerkerfahrzeugen üblich sind, oder durch sonstige Hinweise, etwa durch einen angebrachten Zettel, erkennbar ist, dass dieses Fahrzeug einem bestimmten Anwohner gehört, spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Halter bzw. Fahrer gefunden werden kann und er das Fahrzeug selbst entfernen wird. Daher wäre es in einem solchen Fall unverhältnismäßig, wenn das Fahrzeug umgehend abgeschleppt würde, ohne dass eine sich aufdrängende Nachforschung nach dem Fahrzeugführer angestellt bzw. eine gewisse Zeit auf die Rückkehr des Fahrzeugführers gewartet würde. Der Umfang der aus Verhältnismäßigkeitsgründen zu fordernden Nachforschungs- und Wartepflicht ist aber vor dem Hintergrund der Bedeutung des Verkehrsverstoßes und der mit dem Abschleppen verbundenen eher niedrigen Kostenfolge zu bestimmen. Im Übrigen ist es in erster Linie Aufgabe der Verkehrsüberwachungskräfte, den ruhenden Verkehr zu überwachen. Es kann nicht verlangt werden, dass sie umfangreiche, zeitraubende aber nicht Erfolg versprechende Suchmaßnahmen nach dem Fahrer unternehmen und die eigentlichen Aufgaben darüber zurückstellen.
Auch nach diesen Grundsätzen ist die Vorgehensweise der Beklagten im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Nach dem Vorbringen der Beteiligten haben keine Anhaltspunkte vorgelegen, die darauf hindeuteten, dass der Fahrer oder Halter des abgeschleppten Fahrzeuges ohne weitere Verzögerung auffindbar gewesen war. Ein solcher Hinweis ist auch nicht in dem „Behindertenaufkleber” zu sehen, der sich nach dem insoweit neuen Vorbringen der Mutter des Kl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf der Heckscheibe des Fahrzeugs befunden haben soll. Zum einen ist unklar, ob dieser Aufkleber von den Mitarbeitern der Beklagten wahrgenommen wurde. Zum anderen sagt er allein noch nichts über die Parkberechtigung aus. Dass im Übrigen die Halteranfrage aus technischen Gründen gescheitert ist, begründet bereits deshalb keinen Ermessensfehler, weil die Beklagte zu dieser Maßnahme nicht verpflichtet war.
Schließlich lagen auch nicht die Voraussetzungen vor, unter denen die Geltendmachung der Kosten trotz der Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme ausnahmsweise rechtswidrig sein kann. Die Abgrenzung der Verantwortungssphären zwischen der Allgemeinheit und dem betroffenen Kraftfahrzeughalter ist dadurch gekennzeichnet, dass grundsätzlich von der Kostenpflichtigkeit des Verantwortlichen auszugehen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn außerordentliche oder unvorhergesehene Ereignisse, die der Allgemeinheit zuzurechnen waren, das Abschleppen des Fahrzeugs erforderlich gemacht haben. In einem solchen Fall wäre die Kostenbelastung des Fahrzeughalters unangemessen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom l. 10. 1996 - 7 A 11667/95.OVG -). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Vielmehr wurde das Abschleppen nötig, weil der Parkausweis nicht gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt war. Dies ist allein dem Verantwortungsbereich des Fahrzeughalters bzw. des Fahrers zuzurechnen, so dass es angemessen ist, dass er und nicht die Allgemeinheit die entstandenen Kosten für das Abschleppen trägt.