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Landgericht Arnsberg Beschluss vom 24.04.2006 - 2 Qs 83/06 - Kein Rechtsmittel gegen Kostenentscheidung nach Verfahrenseinstellung

LG Arnsberg v. 24.04.2006: Kein Rechtsmittel gegen Kostenentscheidung nach Verfahrenseinstellung


Das Landgericht Arnsberg (Beschluss vom 24.04.2006 - 2 Qs 83/06) hat entschieden:
Gegen eine gerichtliche Entscheidung betreffend die Erstattung von Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen nach Rücknahme des Bußgeldbescheides und Einstellung des Verfahrens ist eine Beschwerde nicht zulässig.


Siehe auch Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten oder Betroffenen im Strafverfahren und im Ordnungswidrigkeitenverfahren


Zum Sachverhalt: Nach Aufhebung des Bußgeldbescheides und Einstellung des Verfahrens gegen den Betr. gemäß §§ 46 OWiG, 206 a StPO lehnte die Bußgeldstelle den Antrag des Betr. auf Erstattung der notwendigen Auslagen unter Hinweis auf § 109 a II OWiG mit Bescheid vom 7. 2. 2006 ab. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch den angefochtenen Beschluss beschieden. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde, die als unzulässig zurückgewiesen wurde.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Im Verfahren der Verwaltungsbehörde erfolgt nach Rücknahme des Bußgeldbescheides und Einstellung des Verfahrens eine Kostenentscheidung gemäß § 105 I OWiG i. V. m. § 467a I und II StPO. Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag des Betr. in Form eines selbstständigen Kostenbescheides (vgl. Göhler, OWiG, 14. Auflage, vor § 105, RN 19 und 98; Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage, § 105, RN 102). Im selbstständigen Kostenbescheid wird dem Grunde nach darüber entschieden, wer die Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen hat. Eine solche Entscheidung hat die Verwaltungsbehörde in dem Bescheid vom 7. 2. 2006 getroffen.

Gegen den selbstständigen Kostenbescheid ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG als befristeter Rechtsbehelf zugelassen, und zwar gemäß § 108 I 1 Nr. 1 OWiG. Die auf Grund dieses Antrags ergehende gerichtliche Entscheidung ist unanfechtbar. Das ergibt sich aus § 108 I 2 2. Halbsatz OWiG. Denn danach ist eine sofortige Beschwerde nur gegen eine Entscheidung des Gerichts in dem Fall einer Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsbescheid zugelassen (vgl. Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 108, RN 10; Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage, § 108, RN 10). In allen anderen Fällen ist die Entscheidung des AG gemäß § 62 II 3 OWiG nicht anfechtbar. ..."