OLG Naumburg Urteil vom 19. 2. 2004 - 4 U 146/03 - Die Schadensminderungspflicht verpflichtet den Geschädigten im Interesse einer kurzen Ausfallzeit auch zur Kreditaufnahme
 

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OLG Naumburg v. 19.02.2004: Die Schadensminderungspflicht verpflichtet den Geschädigten im Interesse einer kurzen Ausfallzeit auch zur Kreditaufnahme

Das OLG Naumburg (Urteil vom 19. 2. 2004 - 4 U 146/03) hat entschieden, daß der Geschädigte in Erfüllung der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht gehalten ist, auch einen Kredit für die Zwischenfinanzierung der Schadensbeseitigung aufzunehmen, um eine längere Ausfallzeit, die zu einem höheren Schaden geführt hätte, zu vermeiden:





"Auch wenn ein Geschädigter einen umfassenden Anspruch auf Herstellung des Zustands hat, der ohne den Unfall bestanden hätte, ist doch gem. § 254 Abs. 2 BGB zu beachten, dass der Herstellungsaufwand vernünftig zu begrenzen ist. Dass es dabei zu Konflikten zwischen den Interessen des Schädigers und denen des Geschädigten kommt, ist geradezu systemimmanent. Jedenfalls entspricht es gefestigter Rspr. des BGH, dass als Schaden nur die Kosten zu ersetzen sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (BGH, NJW 1982, 1518, 1519). Ein Mitverschulden i.S.v. § 254 Abs. 2 BGB ist demnach dann anzunehmen, wenn der Geschädigte die Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder -minderung ergreifen würde.

Wegen der ihm gem. § 254 Abs. 2 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht war der Kl. verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört, dass ein Geschädigter die Reparatur oder Ersatzbeschaffung ohne vorwerfbares, schuldhaftes Zögern innerhalb der angemessenen Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit vornimmt (KG, VersR 1976, 1159). Grundsätzlich erhält er deshalb auch nur für diese Zeit Nutzungsausfallentschädigung.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung über die gewöhnliche Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit hinaus ist, dass der Geschädigte nicht in der Lage ist, die Reparatur oder den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs ohne Erhalt der Entschädigung vorzufinanzieren. Von einem Geschädigten, dem keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, kann nur dann verlangt werden, dass er zur Abwendung eines weiteren Schadens in Vorlage tritt, wenn er sich die hierzu erforderlichen Mittel leicht beschaffen kann (OLG Köln, DB 1973, 177; LG Frankfurt, NJW-RR 1992, 1183; OLG Frankfurt, DAR 1984, 318 f.; OLG Saarbrücken, NZV 1990, 388, 389; OLG Düsseldorf, OLG Report 1997, 107)."