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Basiszinssatz - Schadensersatz - Schadensminderung - Schadenspositionen - Verzugszinsen - Zinsen OLG Naumburg v. 19.02.2004: Die Schadensminderungspflicht verpflichtet den Geschädigten im Interesse einer kurzen Ausfallzeit auch zur Kreditaufnahme Das OLG Naumburg (Urteil vom 19. 2. 2004 - 4 U 146/03) hat entschieden, daß der Geschädigte in Erfüllung der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht gehalten ist, auch einen Kredit für die Zwischenfinanzierung der Schadensbeseitigung aufzunehmen, um eine längere Ausfallzeit, die zu einem höheren Schaden geführt hätte, zu vermeiden: "Auch wenn ein Geschädigter einen umfassenden Anspruch auf Herstellung des Zustands hat, der ohne den Unfall bestanden hätte, ist doch gem. § 254 Abs. 2 BGB zu beachten, dass der Herstellungsaufwand vernünftig zu begrenzen ist. Dass es dabei zu Konflikten zwischen den Interessen des Schädigers und denen des Geschädigten kommt, ist geradezu systemimmanent. Jedenfalls entspricht es gefestigter Rspr. des BGH, dass als Schaden nur die Kosten zu ersetzen sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (BGH, NJW 1982, 1518, 1519). Ein Mitverschulden i.S.v. § 254 Abs. 2 BGB ist demnach dann anzunehmen, wenn der Geschädigte die Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder -minderung ergreifen würde. Weiteres zum Thema Unfallregulierung: - nach oben -
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