Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Celle Urteil vom 06.06.2006 - 14 U 132/05 - Zur Schutzwirkung einer vorgezogenen Fußgängerampe

OLG Celle v. 06.06.2006: Zur Schutzwirkung einer vorgezogenen Fußgängerampel


Das OLG Celle (Urteil vom 06.06.2006 - 14 U 132/05) hat entschieden:
Eine Lichtzeichenanlage, die nur eine Fußgängerfurt sichert, ändert nicht die ansonsten bestehenden Vorfahrtsregeln. Gleichwohl haben sich die vom Haltegebot einer Fußgängerampel betroffenen Fahrzeugführer darauf einzustellen, dass Verkehrsteilnehmer jenseits der Ampel auf das Rotlicht für den bevorrechtigten Verkehr vertrauen und sich entsprechend verhalten. Wenn daher ein bevorrechtigter Fahrzeugführer eine Fußgängerampel bei Rotlicht überfährt und unmittelbar hinter dem Fußgängerüberweg mit einem aus einer untergeordneten Querstraße in die bevorrechtigte Straße einbiegenden Fahrzeug kollidiert, ist schon deshalb eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zum Nachteil des Vorfahrtberechtigten gerechtfertigt.


Siehe auch Schutzwirkung einer roten vorgelagerten (Fußgänger-)Ampel


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Berufung ist zum Teil begründet. Der Kläger hat für den streitbefangenen Verkehrsunfall vom 5. Dezember 2002 überwiegend einzustehen.

1. Mit dem Landgericht bejaht der Senat einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus §§ 7, 17 StVG i. V. m. 8 Abs. 1 Nr. 1 StVO, 3 PflVG. Denn die Beklagte zu 1 hat sich eine Vorfahrtsverletzung zu Schulden kommen lassen. Dem Kläger ist aber ebenfalls ein verkehrswidriges Verhalten anzulasten. Er hat zum einen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich um mindestens 38 % (69 bis 74 km/h) überschritten. Zum andern ist er in den Kreuzungsbereich hineingefahren, als die dort befindliche Fußgängerampel bereits „rot“ zeigte, wie sich eindeutig aus den Bekundungen des Zeugen K. (Bl. 46 d. A.) ergibt und vom Landgericht in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt worden ist (LGU 5).

2. Im Gegensatz zur Wertung des Landgerichts sieht der Senat jedoch bei der gemäß § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs und Verschuldensbeiträge wie bereits im Beschluss vom 12. Juli 2005 erwähnt (Bl. 134 d. A.) die überwiegende Verantwortlichkeit für den Unfall bei dem Kläger.

Der Beklagten zu 1 ist zwar eine Vorfahrtsverletzung anzulasten, weil durch eine Lichtzeichenanlage, die nur eine Fußgängerfurt sichert, die Vorfahrtsregeln nicht berührt werden (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 8 StVO, Rn. 44 m. w. N.). Die Beklagte zu 1 hätte deshalb den unübersehbaren Lkw des Klägers bevorzugt passieren lassen müssen. Ein Alleinverschulden des Klägers bzw. insgesamt eine Abweisung der Klage, wie es die Beklagten mit ihrer Berufung begehren, ist danach nicht zu rechtfertigen.

Den Kläger trifft jedoch eine höhere Haftungsquote. Er wäre aufgrund des von der Fußgängerampel ausgehenden Haltegebots verpflichtet gewesen, nicht in die Kreuzung einzufahren. Denn das von der „roten“ Ampel ausgehende Haltegebot war für ihn bindend. Unbeachtlich ist dabei, ob der Einmündungsverkehr in den Schutzbereich der Fußgängerampel einbezogen ist (dies bejahend bei einem Abstand von nur 5 m zwischen Fußgängerampel und untergeordneter Querstraße OLG Hamm, MDR 1997, 832; ebenso wohl auch OLG Karlsruhe, ZfSchR 2001, 477). Auch wenn die Beklagte zu 1 aufgrund der roten Fußgängerampel nicht darauf vertrauen durfte, ohne weiteres in die L.straße einbiegen zu dürfen, kann der Kläger hieraus nicht herleiten, er hätte die Ampel ohne Auswirkung für seine Haftung an dem Unfall „überfahren“ dürfen. Vielmehr hatte er damit zu rechnen, dass Verkehrsteilnehmer jenseits der Ampel wie die Beklagte zu 1 sich auf das Rotlicht für den bevorrechtigten Fahrverkehr einrichten und entsprechend verhalten (vgl. OLG Hamm, MDR 1998, 838). Demgegenüber galt sein Vorfahrtsrecht nicht absolut. Denn Fahrzeugführer haben in jedem Fall - auch wenn sie vorfahrtberechtigt sind - ihr Verhalten ständig vorausschauend der gegebenen Verkehrslage anzupassen und ggf. auch auf ihren Vorrang zu verzichten; das gilt erst recht, wenn sie sich selbst verkehrswidrig verhalten (vgl. OLG Karlsruhe, ZfSchR 2001, 477). Wenn daher ein bevorrechtigter Fahrzeugführer eine Fußgängerampel bei Rotlicht überfährt und unmittelbar hinter dem Fußgängerüberweg mit einem aus einer untergeordneten Querstraße in die bevorrechtigte Straße einbiegenden Fahrzeug kollidiert, ist - schon deshalb - eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zum Nachteil des Vorfahrtsberechtigten gerechtfertigt (vgl. OLG Hamm, MDR 1998, 838; 1997, 277; Hentschel a. a. O.). Diese Haftungsverteilung erscheint vorliegend umso angemessener, als der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 19 bis 24 km/h, d. h. um 38 bis 48 % überschritten hat. Zudem hat er für die im Verhältnis zum Pkw der Beklagten zu 1 (Opel Corsa) erheblich höhere Betriebsgefahr seines vollbeladenen Kleintransporters (Opel Movano) einzustehen.

Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs und Verschuldensbeiträge trifft den Kläger damit insgesamt eine deutlich höhere Verantwortlichkeit an dem Unfallgeschehen, die der Senat mit 2/3 zu 1/3 im Verhältnis zu den Beklagten bemisst. ..."



Datenschutz    Impressum