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Alkohol-Themen - Benzodiazepine - Cannabis-Themen - Drogen-Themen - Fahrerlaubnis-Themen - MPU-Themen Lendormin - Brotizolam - BenzodiazepineBenzodiazepine werden in der Medizin verwendet. Ihre Wirkung besteht in muskulärer Entspannung bei gleichzeitig allgemein beruhigender und sogar angsthemmender Wirkung; es handelt sich um einen sog. Tranquilizer mit direkter Wirkung auf das Zentralnervensystem. Das zu den Benzodiazepinen gehörende Brotizolam wird in der Arzneimittelherstellung z. B. in Lendormin-Tabletten verwendet. Diese Tabletten werden als Ein- und Durchschlafmittel verwendet, aber auch bei epileptischen Erkrankungen angewandt. Auch als angstlösende und entkrampfende Beruhigungsmedikation kommen Lendormin-Tabletten zum Einsatz. Alle Heilmmittel, die Benzodiazepine enthalten, gehören zur Gruppe der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Benzodiazepinabhängigkeit macht den Betroffenen generell ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr. Eine Fahrerlaubnis darf nach festgestellter Benzodiazepin-Abhängigkeit erst nach einem mindestens einjährigen Abstinenznachweis erteilt werden. Die Lendormin-Tabletten sind verkehrs- und verschreibungsfähig; sie werden vielfach gegen Privatrezept abgegeben, siehe auch Wikipedia-Artikel Benzodiazepine: "Die Verordnung von Benzodiazepinen ging von 228 Millionen definierten Tagestherapiedosen (DDD) im Jahr 1995 auf 68 Millionen DDD im Jahr 2004 zurück.Das Verwaltungsgericht Saarlouis (Urteil vom 26.11.2010 - 10 K 1862/09) hat entschieden: Nahm ein Betroffener vor seiner Krankenhauseinlieferung täglich ca. 20 Lendormin-Tabletten ein, dann ist davon auszugehen, dass die bei ihm in einem Drogenscreening nachgewiesenen Benzodiazepine dem Medikament Lendormin entstammen, das als Wirkstoff das zu der Stoffgruppe der Benzodiazepine gehörende Brotizolam enthält, bei dem es sich um ein verkehrs- und verschreibungspflichtiges Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BtmG in Verbindung mit Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz handelt. Einzelne Substanzen im Fahrerlaubnisrecht: - nach oben -
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