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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss vom 16.03.2005 - 3 L 372/05 - Bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens hat der Betroffene noch das Recht, seine Fahreignung unter Beweis zu stellen

VG Neustadt v. 16.03.2005: Bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens hat der Betroffene noch das Recht, seine Fahreignung unter Beweis zu stellen


Das Verwaltungsgericht Neustadt (Beschluss vom 16.03.2005 - 3 L 372/05) hat entschieden:
Bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens hat der Betroffene noch das Recht, seine Fahreignung unter Beweis zu stellen. Diese Möglichkeit kann er einschnließlich der Übersendung der Führerscheinakte auch im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren durchsetzen.


Siehe auch Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob jemand zum Führen von Fahrzeugen geeignet ist, ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Im Falle einer Entziehung der Fahrerlaubnis muss demnach die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen in dem genannten Zeitpunkt noch gegeben sein. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Betroffene alles unternehmen, um seine gegenwärtig nicht mehr vorhandene Fahreignung wiederherzustellen. Ist die Kraftfahreignung dann im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde wiederhergestellt, muss die Entziehungsverfügung, die ursprünglich rechtmäßig gewesen sein kann, aufgehoben werden. Hierauf hat der Betroffene einen Anspruch. Die Fahrerlaubnisbehörde ist vor diesem Hintergrund unter Wahrung der Rechte des Betroffenen nicht berechtigt, die Wiederherstellung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu behindern oder zu verhindern. Sie kann ihre eventuell erforderliche Mitwirkungshandlung nicht unter Verweis auf ein Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ablehnen. Der Betroffene würde dann zum bloßen Objekt staatlichen Handelns. Dies stünde mit dem grundrechtlichen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 GG) sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht im Einklang. Die Fahrerlaubnisbehörde darf also keine Maßnahmen ergreifen, die die Wiederherstellung der Fahreignung behindern, oder sich der Mitwirkung verschließen, indem sie entweder Akten nicht dem Gutachter überlässt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Dezember 1996 - 7 B 13243/96.OVG -, NJW 1997, 2342) oder die erforderliche Zustimmung nach § 11 Abs. 10 Nr. 3 FeV versagt.

Die Frage der Erteilung der Zustimmung kann sich durchaus - wie das vorliegende Verfahren zeigt - auch in einem Verfahren auf Entziehung der Fahrerlaubnis stellen. Da § 46 FeV. der die Rechtsgrundlage für die Entziehung einer Fahrerlaubnis bildet, nicht nur auf einzelne Absätze des § 11 FeV, sondern auf diese Vorschrift vollumfänglich verweist, ist Abs. 10 dieser Vorschrift auch im Entziehungsverfahren zu beachten.

Nach § 11 Abs. 10 FeV kann der Nachweis der Wiederherstellung der Fahreignung durch Teilnahme an einem Kurs nach § 70 FeV geführt werden, wenn der betreffende Kurs nach § 70 FeV anerkannt ist (Nr. 1), auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, (Nr. 2) und die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 zugestimmt hat. Aus dem Wortlaut der Nummer 3 ergibt sich eindeutig, dass die Behörde ihre Zustimmung vor der Kursteilnahme des Betroffenen erklärt haben muss („zugestimmt hat"). Liegt ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach Nr. 2 des § 11 Abs. 10 FeV vor, das die Teilnahme an einem nach § 70 FeV anerkannten Kurs zur Behebung von festgestellten Eignungsmängeln empfiehlt, so hat in der Regel die Fahrerlaubnisbehörde ihre Zustimmung zu erteilen. Lehnt sie trotz entsprechender gutachtlicher Empfehlung die Zustimmung zur Kursteilnahme ab, so muss sie dies mit Rücksicht auf die Bedeutung und grundrechtliche Relevanz (Art. 2 GG) der Entscheidung für den Betroffenen in qualifizierter Weise begründen.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Antragsteller durch Vorlage des auf Veranlassung der Antragsgegnerin eingeholten medizinisch-psychologischen Gutachtens des TÜV Pfalz in L. vom 22. November 2004 glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung nach § 11 Abs. 10 Nr. 3 FeV hat. Die Gutachter haben in ihrer Expertise dargelegt, aus welchen Gründen der Antragsteller zurzeit zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist. Dieses Gutachten bildet zu Recht die Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B sowie das Verbot, Fahrräder zu führen. Die Antragsgegnerin hält damit das Gutachten für insoweit nachvollziehbar und hegt keine Zweifel an seiner Verwertbarkeit. Die Gutachter haben aber auch ausgeführt und begründet, dass die Art der bei dem Antragsteller aufgezeigten Eignungsmängel die Möglichkeit eröffne, die noch feststellbaren Defizite durch einen anerkannten und evaluierten Rehabilitationskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer entsprechend § 70 FeV zu beseitigen. Sie haben nach erfolgreicher Teilnahme an der genannten Nachschulungsmaßnahme, wenn der Antragsteller in der Zwischenzeit nicht erneut nachteilig in Erscheinung getreten sei, keine Zweifel an seiner Kraftfahreignung. Die Gutachter verfügen für diese Einschätzung anders als das Gericht und die Fahrerlaubnisbehörde über die notwendige Fachkompetenz. Will also die Antragsgegnerin dieser Empfehlung der Gutachter nicht folgen, so hat sie hierfür Gründe vorzutragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gutachten für nachvollziehbar gehalten wird, Zweifel an seiner Richtigkeit nicht bestehen und es zur Grundlage einer Entziehungsverfügung gemacht wird. Die Antragsgegnerin hat jedoch vorliegend keine Gründe aufgezeigt, die Bedenken gegen die ausgesprochene Empfehlung begründen können. Der Antragsteller kann daher beanspruchen, dass die Antragsgegnerin die begehrte Zustimmung erteilt.

Dieses Begehren kann er nach den obigen Ausführungen auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolgreich geltend machen, ohne sich auf ein Wiedererteilungsverfahren verweisen lassen zu müssen. Die Teilnahme an dem von den Gutachtern empfohlenen Kurs nach § 70 FeV ohne Zustimmung der Antragsgegnerin könnte nämlich nicht den gewünschten Zweck erfüllen, da Voraussetzung hierfür nach § 11 Abs. 10 Nr. 3 FeV die vorherige Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde ist. Vor diesem Hintergrund ist auch die Vorwegnahme der Hauptsache insoweit gerechtfertigt. ..."



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