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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss vom 23.06.2006 - 3 L 801/06 - Die einmalige Fahrt eines Radfahrers mit 2,25 Promille berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung einer MPU

VG Neustadt v. 23.06.2006: Die einmalige Fahrt eines Radfahrers mit 2,25 Promille berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung einer MPU


Das Verwaltungsgericht Neustadt (Beschluss vom 23.06.2006 - 3 L 801/06) hat entschieden:
Die einmalige Fahrt eines Radfahrers mit 2,25 Promille berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung einer MPU zwecks Überprüfung der Kraftfahreignung und zusätzlich der Eignung, überhaupt fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen.


Siehe auch Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Antragsgegnerin hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Antragsteller das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt. Nach § 3 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen - dazu zahlen erlaubnisfreie Fahrzeuge wie zum Beispiel Fahrräder - erweist, ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Die Vorschrift verpflichtet die Behörde, gegen den ungeeigneten Fahrer einzuschreiten. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs ungeeignet im Sinne des § 3 Abs. 1 FeV ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 13 entsprechenden Anwendung.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf der Betroffene bei der Anordnung der Beibringung eines Gut achtens hinzuweisen ist. Diese Regelung hat ihren wesentlichen Grund in der Mitwirkungspflicht desjenigen, der durch sein Verhalten Anlass zu Bedenken an seiner Fahreignung gegeben hat. Er muss den notwendigen Teil zur Klärung von berechtigten Eignungszweifeln beitragen. Kommt er dieser Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so darf der Eignungsmangel, der Gegenstand der Ermittlungsmaßnahme ist, als erwiesen angesehen werden. Diese Schlussfolgerung ist Ausfluss eines auch im Prozess recht geläufigen allgemeinen Rechtsgedankens (vgl. § 444 ZPO), wonach im Rahmen der freien Beweiswürdigung der zu beweisende Umstand als bewiesen angesehen werden kann, wenn die Beweisführung vereitelt wird. Mit der Bestimmung des § 11 Abs. 8 FeV wurden somit lediglich die bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwGE 34, 248) entwickelten Grundsätze in die Verordnung übernommen.

Die Schlussfolgerung aus der Nichtbeibringung oder der nicht fristgerechten Beibringung eines geforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen darf aber nur dann gezogen werden, wenn die Beibringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet wurde. Dies ist hier der Fall.

Die Behörde durfte hier entsprechende Aufklärungsmaßnahmen einleiten. Sie hat die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers mit einem Fahrrad nicht nur zum Anlass genommen, seine Kraftfahrereignung überprüfen zu lassen, sondern gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. Nr. 2c FeV auch seine Eignung zum Führen sonstiger Fahrzeuge. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkohol Problematik die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6%o oder mehr geführt wurde Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt.
Der Antragsteller hat nach den Feststellungen in dem seit dem 19. Januar 2006 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein (Az.: 5387 Js 032955/05) im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug, wozu auch Fahrräder gehören, geführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Bei ihm war eine Blutalkoholkonzentration von 2,25%o festgestellt worden. Daher war die Antragsgegnerin berechtigt zur Klärung der Frage, ob der Antragsteller geeignet ist, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen, gemäß § 13 Nr. 2c FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern, obwohl dieser nicht als Kraftfahrer, sondern als Radfahrer aufgefallen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. September 1996 -11 B 61/96 -; Urteil vom 27. September 1995 -11 B 34/94 -BVerwGE 99, 249 ff.). Ihre Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers nach dessen Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrradfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,25%o bestanden nämlich zu Recht.

Die weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV, die den Schluss auf die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr rechtfertigen, dass nämlich der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, waren auch gegeben. Durch den Verzicht auf die Fahrerlaubnis, deren Erhalt ebenfalls von der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhing, war offensichtlich geworden, dass der Antragsteller sich der verlangten Begutachtung nicht unterziehen wollte. Eine Bereitschaft zur Gutachtensbeibringung wurde danach weder signalisiert noch lag sie vor. Spätestens mit der Widerspruchseinlegung hat er nämlich zu erkennen gegeben, dass er nicht gedenkt, sich untersuchen zu lassen. Damit spätestens hat er den Tatbestand des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV erfüllt.

Diese Vorschrift bestimmt, dass die Fahrerlaubnisbehörde unter anderem dann auf die Nichteignung des Betroffenen schließen darf, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen. Mit dieser Regelung hat der Verordnungsgeber die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt judiziert, dass im Fall der - unberechtigten - Weigerung, ein rechtmäßig angefordertes Gutachten beizubringen, auf die Ungeeignetheit geschlossen werden dürfe (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.11.1997 - 3 C 1/97 -, NZV 1998, 300 f.; Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13/01 -, Juris). In einem solchen Fall ist daher in der Regel auf die Ungeeignetheit zu schließen, was allerdings bedeutet, dass es auch Ausnahmekonstellationen geben kann.

Im vorliegenden Fall ist für das Vorliegen einer solchen atypischen Fallgestaltung, die es rechtfertigen könnte, den Antragsteller als Führer von erlaubnisfreien Fahrzeugen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, nichts ersichtlich. Hiergegen spricht bereits die bei ihm festgestellte hohe Blutalkoholkonzentration von 2,25 % 0, die eine Gewöhnung an entsprechende Alkoholmengen voraussetzt, zu mal er trotz der beim Fahrradfahren höheren Anforderungen an den Gleichgewichtssinn eine gewisse Wegstrecke mit dem Fahrrad zurücklegen konnte. Der Tatzeitpunkt um 20:00 Uhr ist ein Indiz dafür, dass er nicht nur in den Abendstunden Alkohol konsumiert. Ob der Antragsteller seinen Alkoholkonsum auf bestimmte Zeiten begrenzen kann, wäre unter Umständen durch das geforderte Gutachten zu klären gewesen. Vor diesem Hintergrund ist von einem Regelfall auszugehen und die Annahme der Nichteignung durch die Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. ..."



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