Das Verkehrslexikon

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Verfahren und Ablauf der MPU

Verfahren und Ablauf der MPU


Siehe auch Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)




Nachdem die Aufforderung zu einer medizinisch-psychologischen Eignungsuntersuchung (MPU) ergangen ist, kann sich der Betroffene für eine von der Führerscheinstelle anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung entscheiden. Diese Entscheidung teilt er der Führerscheinstelle mit. Das Führerscheinbüro schickt die Führerscheinakte des Betroffenen mit allen noch verwertbaren Unterlagen an die Begutachtungsstelle zusammen mit einer genauen Fragestellung hinsichtlich der aufgetretenen Eignungsbedenken. Mit der Untersuchungsstelle wird sodann ein Untersuchungstermin vereinbart.

Der Gang einer Eignungsuntersuchung soll hier ausgerichtet am Beispiel einer durch einen oder mehrere Alkoholverstöße veranlassten Untersuchungsauftrag erläutert werden.


Die Gutachter können sich anhand der übersandten Akten im Vorfeld der Untersuchung bereits ein umfassendes Bild über das bisherige Führerschein-Schicksal des Betroffenen machen. Sie haben so nicht nur Kenntnis über die Eintragungen im Verkehrs- und Bundeszentralregister, sondern können auch der Akte entnehmen, ob beispielsweise bei einer Alkoholtat erhebliche Ausfallerscheinungen festgestellt wurden oder ob das nicht der Fall war. Hieraus lassen sich wiederum Schlüsse auf eine ausgeprägt Alkoholgewöhnung eines Kraftfahrers ziehen, denn das Ausbleiben von erheblichen und für Außenstehende auch wahrnehmbaren Ausfallerscheinungen ist ein Indiz für gewohnheitsmäßigen Alkoholkonsum.

Es gibt bei den Untersuchungsstellen die Möglichkeit, für wenig Geld vor dem eigentlichen Termin ein beratendes Vorgespräch zu führen, bei dem der Betroffene wichtige Hinweise auf den Sinn und Zweck und den Ablauf der Untersuchung erhält, so dass er den eigentlichen Untersuchungstermin wesentlich unbefangener und weniger ängstlich und nervös wahrnehmen kann.

Die Fahreignungsuntersuchung besteht aus einem medizinischen und einem psychologischen Teil.

Im medizinischen Untersuchungsteil geht es um die körperliche Eignung; es werden wie auch sonst bei der Erstellung ärztlicher Diagnosen zurückliegende und gegenwärtige Krankheitssymptome teils durch Untersuchung, teils durch Befragung ermittelt. Im Vordergrund stehen dabei natürlich Befunde, die Rückschlüsse auf erhöhten Alkoholkonsum zu lassen. Im Rahmen der ärztlichen Befragung wird es in der Regel auch zur Erörterung von früheren und gegenwärtigen Konsumgewohnheiten bezüglich Drogen und Alkohol sowie über die jeweiligen individuellen Lebensumstände und das soziale Umfeld des Betroffenen kommen.

Mit einer internistischen Untersuchung werden sodann Herz und Kreislauf (Blutdruck), Seh- und Hörvermögen sowie das vegetative Nervensystem auf Lebererkrankungen usw. geprüft. Durch Alkoholabstinenz über einen längeren Zeitraum verschwinden die wichtigsten körperlichen Symptome, die auf vermehrten Alkoholkonsum schließen lassen. Gerade dann, wenn medizinisch feststellbare Symptome für Alkohol- oder Drogengewöhnung nicht mehr vorliegen, gewinnen die gesprächsweise erhobenen Befunde eine erhöhte Bedeutung.

Mit dafür geeigneten Geräten und mittels Testbögen werden sodann
  • die Leistungsfähigkeit und das Verhalten unter Leistungsdruck

  • Schnelligkeit und Genauigkeit der optischen Wahrnehmung

  • Reaktionsvermögen (Genauigkeit, Schnelligkeit und Sicherheit) bei schnell wechselnden optischen und akustischen Signalen

  • Konzentration sowie

  • die allgemeine Leistungsfähigkeit in einer Stresssituation
überprüft.

Wenn Anlass der MPU das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist, kommt im Rahmen der Untersuchung auch die Entnahme einer Blutprobe und / oder die Abgabe einer Urinprobe in Betracht. Es ist daher auf jeden Fall zu empfehlen, vor der MPU keinen Alkohol zu trinken und auch keine Mittel zur Beruhigung oder zum Aufputschen einzunehmen. Sollte es krankheitsbedingt erforderlich sein, dass der Betroffene Medikamente einnimmt, empfiehlt es sich, bei der Untersuchung auf diesen Umstand hinzuweisen und diesbezüglich gegebenenfalls eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Falls es für nötig gehalten wird, können auch die aus der Fahrschulausbildung bekannten Fragen geprüft und sogar eine Fahrprobe verlangt werden (zu diesem Zweck muss jede Begutachtungsstelle stets einen Diplomingenieur zur Verfügung haben, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr erfüllt).

Im psychologischen Untersuchungsgespräch geht es zunächst um die persönliche Biographie (Elternhaus, Ausbildungsweg, Berufstätigkeiten, Familienumstände, Kinder, finanzielle Verhältnisse, soziales Umfeld, Freizeitgestaltung, Konsumgewohnheiten bezüglich Alkohol oder Drogen, Medikamentenmissbrauch).

Die Unterhaltung dreht sich stets auch immer um die Erforschung von Ablauf und Ursachen der Gesetzesverstöße aus der Sicht des Betroffenen sowie der daraus gezogenen Lehren und danach eingetretenen Verhaltensveränderungen.

Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass das von dem Antragsgegner geforderte Gutachten die Erhebung höchstpersönlicher Befunde, die unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fallen, voraussetzt. Das gilt nicht nur für den medizinischen, sondern in gesteigertem Maße für den psychologischen Teil der Untersuchung. Gegenstand des medizinischen Teils einer zur Feststellung der Fahreignung angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung sind der allgemeine Gesundheitszustand, der Bewegungsapparat, das Nervensystem, unter Umständen auch innere Organe, die Sinnesfunktionen, die psychische Verfassung, die Reaktionsfähigkeit und die Belastbarkeit. Der Psychologe erforscht zunächst den Lebenslauf: Elternhaus, Ausbildung, Beruf, Familienstand, Kinder, besondere Krankheiten, Operationen, Alkohol, Rauchen, finanzielle Verhältnisse, Freizeitgestaltung. Sodann werden Ablauf und Ursachen etwaiger Gesetzesverstöße und die vom Betroffenen daraus gezogenen Lehren erörtert. Diese Befunde stehen dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der geforderten Untersuchung zu erheben sind. Sie sind deswegen stärker von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Die bei dem psychologischen Teil der Untersuchung ermittelten Befunde zum Charakter des Betroffenen berühren seine Selbstachtung ebenso wie sein gesellschaftliches Ansehen. Er muss die Einzelheiten in einer verhörähnlichen Situation offen legen. Hinzu kommt, dass die Beurteilung des Charakters im Wesentlichen auf einer Auswertung von Explorationsgesprächen beruht, einer Methode, die nicht die Stringenz von Laboruntersuchungen aufweist und Unwägbarkeiten nicht ausschließt. Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wird bei der Frage des Vorliegens von Eignungszweifeln unter Berücksichtigung der allgemeinen gesetzlichen Maßstäbe für die Erteilung der Fahrerlaubnis nur dann angemessen Rechnung getragen, wenn die Anforderung eines Gutachtens sich auf solche Mängel bezieht, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten wird.

Ist die von der Führerscheinstelle übermittelte Fragestellung alkoholbezogen, wird es auf folgende Punkte besonders ankommen:
  • Die Schilderung des tatsächlichen Ablaufs des Verstoßes aus der Perspektive zum Untersuchungszeitpunkt;

  • Erörterung der früheren und jetzigen Trinkgewohnheiten:

    • Häufigkeit und Art des Alkoholgenusses
    • regelmäßiger oder anlassbezogener Alkoholkonsum
    • Gründe und Motive für den Alkoholkonsum
    • in welchem sozialen Umfeld fand der Alkoholkonsum meistens statt
    • Zwischenzeitliche Veränderung der Einstellung zum Trinken
    • Gelegenheiten und Mengen des in letzter Zeit vorgekommenen Alkoholkonsums
    • Gründe, Anlässe und Zeitpunkt für ein verändertes Trinkverhalten.

  • Kenntnis über die Wirkung von Alkohol auf das Fahrverhalten

  • Berechnung der Blutalkoholkonzentration bei bestimmten Trinkmengen, Alkoholsorten und Körpergewicht

  • Dauer des Alkoholabbaus

  • Restalkoholproblematik
(Entsprechendes gilt - mit den sachliche gebotenen Abweichungen - für eine Drogen-MPU.)

Bei dem Gespräch mit dem Psychologen kommt es entscheidend darauf an, den Unterschied zwischen der früheren und jetzigen Einstellung zum Alkohol und den damit zusammenhängenden Problemen deutlich zu machen. Nur die Versicherung oder nicht näher begründete Behauptung, man werde sich in Zukunft anders verhalten, ist für die Feststellung eines Einstellungswandels nicht ausreichend. Vielmehr muss durch konkrete Tatsachen und Beispiele glaubhaft gemacht werden, auf welche Weise eine völlige Einstellung des Alkoholkonsums oder alternativ ein nunmehr beherrschtes sog. „kontrolliertes“ Trinkverhalten gesichert ist.

Der Schilderung von stabilisierenden familiären oder partnerschaftlichen Umständen, einer Konsolidierung im beruflichen Umfeld als positiver Effekt oder der größeren Akzeptanz durch Freunde und Kollegen usw. kommt dabei eine höhere Bedeutung zu als das Angewiesensein auf eine Fahrerlaubnis, weil letzteres eher Zweifel aufkommen lässt, ob es sich nicht lediglich um eine weniger stabile Veränderung unter dem Druck des anhängigen Führerscheinverfahrens handelt.



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