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OVG Bremen Beschluss vom 28.04.2006 - 1 B 94/06 - Eine Blutalkoholkonzentration von 2,58 Promille ohne Totalverlust der Bewegungskoordination weist auf eine massive Alkoholproblematik hin

OVG Bremen v. 28.04.2006: Eine Blutalkoholkonzentration von 2,58 Promille ohne Totalverlust der Bewegungskoordination weist auf eine massive Alkoholproblematik hin


Das OVG Bremen (Beschluss vom 28.04.2006 - 1 B 94/06) hat entschieden:
Eine Blutalkoholkonzentration von 2,58 Promille ohne Totalverlust der Bewegungskoordination weist auf eine hochgradige Alkoholgewöhnung und damit auf eine massive Alkoholproblematik hin. Ist der Betreffende Berufskraftfahrer, so stellt dies ein zusätzliches Gefahrenpotential dar.


Siehe auch Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)


Zum Sachverhalt: Der Antragsteller befuhr nach den Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls vom 29.12.2003, die er gegen sich gelten lassen muss, am 23.08.2003 unter Alkoholeinfluss (2,58 %o BAK) mit einem Fahrrad die ...Straße in Bremen. Er stürzte und zog sich eine Kopfplatzwunde zu. Bei der Blutentnahme wurden laut ärztlichem Untersuchungsbericht alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nur in eingeschränktem Umfang festgestellt.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... An der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung besteht kein Zweifel. Die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ( §§ 3 Abs. 1 STVG , 46 Abs. 1 FeV) muss im gegenwärtigen Zeitpunkt als offenkundig angesehen werden.

...

Eine Blutalkoholkonzentration von 2,58 %o ohne Totalverlust der Bewegungskoordination weist auf eine hochgradige Alkoholgewöhnung und damit auf eine massive Alkoholproblematik hin. Im verkehrspsychologischen Gutachten des Klinikums ... vom 25.11.2005 wird das unter Auswertung der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur im Einzelnen dargestellt (S. 5/6). Der Verordnungsgeber geht ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 %o von deutlich normabweichenden Trinkgewohnheiten und einer ungewöhnlichen Giftfestigkeit des Betreffenden aus ( § 13 Nr. 2 c FeV sowie dazu die Begründung, BR Drs 443/98, abgedruckt bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37 Aufl. 2003, § 13 FeV; vgl. auch Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin, 2000, S. 43).

Sowohl bei der vom TÜV-... (Gutachten vom 10.05.2005) als auch bei der vom Klinikum ... (Gutachten vom 25.11.2005) durchgeführten verkehrspsychologischen Untersuchung hat der Antragsteller das Ausmaß seines Alkoholkonsums bagatellisiert und keinerlei Einsicht in die bei ihm vorliegende Alkoholproblematik erkennen lassen. Nach dem Inhalt der in beiden Gutachten wiedergegebenen Exploration ist das offenkundig. Die Gutachter haben daraus übereinstimmend geschlossen, dass von einer durchgreifenden Änderung seiner Alkoholgewohnheiten bislang nicht ausgegangen werden kann. Dabei sind die Leberfunktionswerte, zu denen der Antragsteller jetzt ein aktuelles Labordatenblatt vorgelegt hat, für die Gutachter nicht das ausschlaggebende Kriterium gewesen. Maßgeblich ist, dass dem Antragsteller bislang eine realitätsgerechte Selbsteinschätzung fehlt, die Voraussetzung für eine ausreichend stabile Verhaltensänderung ist.

Die Alkoholproblematik des Antragstellers hat in der Vergangenheit bereits zu einem verkehrsbezogenen Kontrollverlust geführt, nämlich der Alkoholfahrt vom 23.08.2003. Seine Einlassung, hierbei habe es sich „nur“ um die Verkehrsteilnahme mit einem Fahrrad gehandelt, im Übrigen nehme er als Berufskraftfahrer seit Jahren ohne Beanstandungen am Straßenverkehr teil, ist nicht dazu geeignet, die gegenwärtig von ihm ausgehende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs zu relativieren. Vielmehr begründet der Umstand, dass der Antragsteller ein Berufskraftfahrer mit täglichem Einsatz im Straßenverkehr ist, vor dem Hintergrund seiner weit überdurchschnittlichen Alkoholgewöhnung noch ein zusätzliches Gefahrenpotenzial (vgl. VGH Mannheim, U. v. 29.07.2002 -10 S 1164/02 -VRS 103, 453 ). ..."



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