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Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 27.10.2006 - 3 L 711/06 - Zur Annahme von Eignungszweifeln nach einer Einstellung des Strafverfahrens gegen Erfüllung von Auflagen

VG Minden v. 27.10.2006: Zur Annahme von Eignungszweifeln nach einer Einstellung des Strafverfahrens gegen Erfüllung von Auflagen


Das Verwaltungsgericht Minden (Beschluss vom 27.10.2006 - 3 L 711/06) hat entschieden:
Die Kombination der übereinstimmenden Beurteilung durch Strafgericht und Anklagebehörde, dass nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens bezogen auf ein Verkehrsdelikt ein hinreichender Tatverdacht bestehe, mit der Unterwerfung des Beschuldigten unter die mit der Einstellung verbundenen Auflagen bietet einen ausreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkt für einen weitergehenden Klärungsbedarf durch eine MPU hinsichtlich der Fahreignung (hier: Einstellung des Strafverfahrens gegen Auflage bei 2,24 ‰).


Siehe auch Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28./29. September 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. September 2006 wiederherzustellen,
ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst, mit der der Antragsgegner die Verfügung vom 22. September 2006 versehen hat, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie ausdrücklich und schriftlich erfolgt, und die ihr beigegebene Begründung genügt - entgegen der Auffassung des Antragstellers - den aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden Anforderungen. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges ersichtlich bewusst und hat mit dem Hinweis auf die potenziell hohe Gefährdung anderer am Straßenverkehr teilnehmenden Personen durch den Antragsteller Umstände dargelegt, die seiner - des Antragsgegners - Ansicht nach ein besonderes, über das allgemeine Interesse am Erlass der zu Grunde liegenden Verfügung hinausgehendes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit begründen. Weitergehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 VwGO insoweit nicht. Insbesondere kommt es an dieser Stelle (noch) nicht darauf an, ob die Ausführungen des Antragsgegners inhaltlich tragfähig sind.

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist es unerheblich, dass der Vorfall am 06. Februar 2004 nunmehr 2 Jahre und 8 Monate zurückliegt. Zum einen ist die zeitliche Verzögerung dadurch eingetreten, dass der Antragsgegner (sachgerecht) der Frage der Kraftfahreignung des Antragstellers durch mehrere Gutachtenanforderungen nachgegangen ist. Zum anderen kann sich für den Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt daraus etwas ergeben, dass ihm nicht schon früher die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.

Der Antrag hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg.

Die erstrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs liegt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 (wie dem in der Bestimmung enthaltenen "kann" zu entnehmen ist) im Ermessen des Gericht. Dieses hat dabei nach herrschender Meinung eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung der Verfügung vom 22. September 2006 vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Diese Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus.

Die Ordnungsverfügung vom 22. September 2006 erweist sich nämlich bei summarischer Prüfung - eine solche reicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aus - als offensichtlich rechtmäßig.

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach hat, erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen darf sie dabei gemäß den §§ 46 Abs. 3 und 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auch denjenigen Fahrerlaubnisinhaber ansehen, der sich weigert, bei der Aufklärung zu befürchtender Eignungsmängel mitzuwirken, der insbesondere einer zu Recht ergangenen Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachkommt, indem er sich entweder schon der Begutachtung nicht unterzieht oder aber nach erfolgter Begutachtung das Gutachten nicht fristgerecht vorlegt. So liegt es hier.

Das vom Antragsgegner mit Schreiben vom 07. und 26. Juni 2006 verlangte medizinisch-psychologisches Gutachten hat der Antragsteller nicht beigebracht.

In solchen Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn die Anordnung, das genannte Gutachten beizubringen, rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und für die Weigerung, das Gutachten vorzulegen, kein ausreichender Grund besteht
- vgl. allgemein: BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - BVerwG 3 C 1.97, NZV 1998, 300 (301); OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00, NWVBl. 2001, 478 (481); OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 814/01, DAR 2002, 185 (186); OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 927/01, S. 3; OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 3 S 13/97, NZV 1998, 174; OVG Hamburg, Beschluss vom 30. März 2000 - 3 Bs 62/00, NZV 2000, 348 (348 f.); OVG Koblenz, Beschluss vom 10. August 1999 - 7 B 11398/99, DAR 1999, 518 (519); Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 36. Aufl., München 2001, § 11 FeV Rn. 24; Bouska, Fahrerlaubnisrecht, Kommentar, 2. Aufl., München 2000, § 11 FeV Anm. 35 -.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die durch die Untersuchung zu klärende Frage ist gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens konkret formuliert
- vgl. zu den Anforderungen an die Fragestellung: OVG NRW, Beschluss vom 04. September 2000 - 19 B 1134/00, NZV 2001, 95 (96); Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 36. Aufl., München 2001, § 11 FeV Rn. 17; Bouska, Fahrerlaubnisrecht, Kommentar, 2. Aufl., München 2000, § 11 FeV Anm. 25 -.
Der Antragsgegner hat weiter den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV genügt. Danach muss - wie hier - der Fahrerlaubnisinhaber der aus sich heraus verständlichen Anordnung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu rechtfertigen vermögen. Denn unter Berücksichtigung der mit der Begutachtung verbundenen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
- vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92, BVerfGE 89, 69 (86 ff.); BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - BVerwG 3 C 1.97, NZV 1998, 300 (301); OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 814/01, DAR 2002, 185 (186); OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 927/01, S. 13 -
und der Kostenbelastung wie auch im Hinblick darauf, dass mit der Weigerung, einer berechtigten Anordnung nachzukommen, regelmäßig das Ergebnis des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens vorherbestimmt ist und der Fahrerlaubnisinhaber mangels gerichtlicher Überprüfung der Anordnung vor einer Fahrerlaubnisentziehung das alleinige Risiko einer Weigerung trägt, ist es zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung geboten, dass die Behörde den Fahrerlaubnisinhaber in die Lage versetzt, anlassbezogen sinnvolle Überlegungen dazu anzustellen, ob auf der Grundlage der mitgeteilten Gründe die Eignungszweifel der Behörde berechtigt erscheinen dürfen und ob er in eigener Risikoabschätzung der Anordnung nachkommen soll oder nicht. Auch soll die Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel der Fahrerlaubnisbehörde vor Augen führen, dass nur konkrete tatsächliche, hinreichend aussagekräftige Anhaltspunkte berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geben und der Fahrerlaubnisinhaber nicht "ins Blaue hinein" auf der Grundlage einer reinen Vermutung oder eines bloßen Vorverdachts mit einer Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens und den damit verbundenen Belastungen überzogen werden darf
- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 05. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01, S. 10 f.; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 814/01, DAR 2002, 185 (186 f.); OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 927/01, S. 7 f. -.
Auf die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hat der Antragsgegner - der Warnfunktion des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV entsprechend - den Antragsteller in genügender Weise hingewiesen.

Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 13 Nr. 2 c) FeV. Nach dieser Vorschrift hat - ohne Einräumung von Ermessen - die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. So liegt es hier. Die dem Antragsteller am 07. Februar 2004 entnommene Blutprobe hat eine Blutalkoholkonzentration von 2,24 ‰ ergeben. Es ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller mit einer über 1,6 ‰ liegenden Blutalkoholkonzentration ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Die Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen. Es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, welches Maß an Überzeugung über die rechtswidrige und schuldhafte Tatbegehung beim Strafgericht und bei der Staatsanwaltschaft vorgelegen hat. Selbst wenn für die Anwendung des § 153 a StPO ausreichen dürfte, dass Gericht und Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht bejahen
- vgl. Meyer-Goßner, StPO, Kommentar, 47. Auflage, § 153 a Rdnr. 7; Schoreit, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 2. Auflage, § 153 a Rdnr. 10 -,
darf die Fahrerlaubnisbehörde auch berücksichtigen, dass der Fahrerlaubnisinhaber der Einstellung des Strafverfahrens trotz der damit verbundenen ihn belastenden Auflagen zugestimmt hat. Jedenfalls die Kombination der übereinstimmenden Beurteilung durch Strafgericht und Anklagebehörde, dass nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens bezogen auf ein Verkehrsdelikt ein hinreichender Tatverdacht bestehe, mit der Unterwerfung des Beschuldigten unter die mit der Einstellung verbundenen Auflagen bietet einen ausreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkt für einen weitergehenden Klärungsbedarf hinsichtlich der Fahreignung
- vgl. OVG NW, Beschluss vom 09. Dezember 2005 - 16 B 1749/05 - m. w. Nachweisen -.
Im Übrigen vermag der Antragsgegner die Gutachtenaufforderung auch auf § 13 Nr. 2 e) FeV zu stützen. Nach dieser Vorschrift ist die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens (auch) dann anzuordnen, wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht. Diese Frage bedarf vorliegend dringend der Abklärung.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich davon auszugehen, dass Personen - wie der Antragsteller -, die Blutalkoholwerte über 1,6 ‰ erreichen, regelmäßig bereits an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leiden
- vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 46/87 -, in: NJW 1989, 116; OVG Schleswig, Urteil vom 11. März 1992 - 4 L 215/91 -, in: NZV 1992, 379 -.
Gesicherte verkehrsmedizinische Untersuchungen belegen, dass der sogenannte "Geselligkeitstrinker" alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1 oder maximal etwa 1,3 ‰ verträgt. Der geübte Trinker hingegen fühlt sich mit Blutalkoholwerten von 1,6 ‰ und mehr in seinem körperlichen Befinden nicht mehr beeinträchtigt als ein nicht geübter Trinker bei Blutalkoholwerten von unter 1 ‰. Wenn der geübte Trinker in eine Situation kommt, in der er Alkohol zu sich nimmt, ist mithin nicht gewährleistet, dass er bei einer zu hohen Blutalkoholkonzentration auf das Führen eines Kraftfahrzeuges verzichtet, weil für ihn subjektiv hierfür kein Anlass besteht.

Angesichts dessen kann dahinstehen, ob der Antragsgegner die Gutachtenaufforderung auch auf § 13 Nr. 2 d) FeV zu stützen vermag und welche Folgerungen aus der amtsärztlichen Untersuchung vom 20. Oktober 2005 zu ziehen sind.

Einer Berücksichtigung des Vorfalls am 06. Februar 2004 steht letztlich auch nicht § 3 Abs. 4 StVG entgegen, weil die Kammer nicht von der Feststellung des Sachverhalts oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in dem Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts C. vom 23. Juli 2004 abweicht.

Anhaltspunkte dafür, dass trotz der somit anzunehmenden offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (= Entziehung der Fahrerlaubnis) den Interessen des Antragstellers daran, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, ausnahmsweise der Vorrang gebührt, sind nicht ersichtlich. Die privaten Interessen des Antragstellers haben zwar Gewicht, vermögen aber gegenüber dem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht den Ausschlag zu geben
- vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, in: NJW 2001, Seite 357; OVG NW, Beschluss vom 26. März 2001, a.a.O. -.
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