Das Verkehrslexikon

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OVG Frankfurt (Oder) Beschluss vom 31.01.2003 - 4 B 10/03 - Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Nr 2 FEV ist die MPU-Andordnung zwingend

OVG Brandenburg v. 31.01.2003: Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Nr 2 FEV ist die MPU-Andordnung zwingend


Das OVG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 31.01.2003 - 4 B 10/03) hat entschieden:
Die Fahrerlaubnisbehörde hat keine Wahlmöglichkeit, sondern muss von dem betreffenden Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern, wenn eine der Fallgruppen vorliegt, die in FeV § 13 Nr 2 geregelt sind, hier: das Führen eines Fahrzeugs wie das des Fahrrads im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr.


Siehe auch Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß Satz 6 der Vorschrift nur die dargelegten Gründe.

Auf der danach allein maßgeblichen Grundlage der dargelegten Beschwerdegründe besteht für die beantragte Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts kein Anlass.

Dies gilt zunächst mit Blick auf die Ausführungen des Antragstellers zu der Richtigkeit des vom Amtsgericht Potsdam im rechtskräftigen Strafurteil vom 19. Juli 2001 (86 Ds 452 Js 15201/01 [296/01]) festgestellten Sachverhalts, wonach der Antragsteller am 19. April 2001 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,10 Promille ein Fahrrad im Straßenverkehr gesteuert hat. Ein Kraftfahrer muss in einem Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung mit dem darin festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gegen sich gelten lassen, sofern sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil ergeben ( BVerwG, Beschluss vom 3. September 1992 - 11 B 22/92 -, NVwZ-RR 1993, 165 f.). Solche gewichtigen Anhaltspunkte hat der Antragsteller hier nicht dargetan. Seine Behauptung, zwei in dem Verfahren zu Lasten des Antragstellers aussagende Zeugen hätten die Unwahrheit gesagt, ist nach seinen Darlegungen im Zulassungsantrag nicht hinreichend plausibel. Die Zeugen V. und K. haben im Strafverfahren ausgesagt, selbst gesehen zu haben, dass der Antragsteller mit dem Fahrrad gefahren sei. Die weiteren vom Amtsgericht gehörten Zeugen vermochten den Antragsteller nicht zu entlasten. Dass der Zeuge K., wie er bekundet hat, das Fahrrad des Antragstellers an dem Abend von der Gaststätte entfernt und an anderer Stelle wieder abgestellt hat, weil er sich über den Antragsteller geärgert habe, und dass der Zeuge V. den Antragsteller gegen 21.30 Uhr zu der Gaststätte gefahren hat, steht der Feststellung des Amtsgerichts nicht entgegen, wonach der Antragsteller um 22.05 Uhr (nachdem er sein Fahrrad wiedergefunden hatte) über die B.-Straße in F. gefahren ist. Warum die beiden erstgenannten Zeugen, die dies ausdrücklich bekundet haben, den Antragsteller grundlos beschuldigen sollten, bleibt nach seinem Beschwerdevortrag letztlich unklar und erscheint nach Lage des Falles eher unwahrscheinlich.

Soweit der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung weiter geltend macht, dass im Rahmen des Ermessens des Antragsgegners auch eine Eignungsbeurteilung nach Vorlage von ärztlichen Untersuchungsberichten möglich gewesen wäre, die wesentlich weniger Kosten verursacht hätten, berücksichtigt er nicht, dass nach § 13 Nr. 2 Buchst. c) FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern ist , wenn ein Fahrzeug (auch ein Fahrrad, vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Januar 2003 - 4 B 303/02 -. m. w. Nachw.) im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wird. Ein Ermessensspielraum der Behörde, etwa von der Gutachtenanforderung abzusehen oder statt eines medizinisch-psychologischen Gutachtens eine ärztliche Untersuchung zu verlangen, besteht danach nicht (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Januar 2003, a.a.O.). Angesichts dieser eindeutigen Regelung ist übrigens auch kein Raum für die jedenfalls im Widerspruchsbescheid vertretene - hier ohnehin nicht entscheidungserhebliche - Auffassung des Antragsgegners, wonach bei Trunkenheitsfahrten an bestimmten Feiertagen von einer Eignungsüberprüfung abgesehen werden könne.

Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, wegen unzureichender finanzieller Mittel an der Beibringung des Gutachtens gehindert gewesen zu sein. Fehlende finanzielle Mittel sind - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat -, regelmäßig kein Umstand, um berechtigterweise die Beibringung eines Gutachtens zur Fahreignung verweigern zu dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 26/83 -, BVerwGE 71, 93 ff.; Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Januar 2003, a.a.O.). Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat sich der Antragsteller nicht näher auseinander gesetzt im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO , sondern lediglich pauschal seinen Einwand wiederholt, auch zu einer ratenweisen Zahlung nicht in der Lage zu sein. Dies genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen.

Soweit der Antragsteller ferner darauf hinweist, dass er sich im Dezember 2002 für ein medizinisch-psychologisches Gutachten bei einer Gutachterstelle angemeldet habe, wirkt sich dies hier nicht aus. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ( BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 34/94 -, BVerwGE 99, 249 f.; Beschluss des erkennenden Senats vom 4. Januar 2000 - 4 B 120/99 -; OVG NW, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 19 B 527/01 -, ZfSch 2001, 433 f.), hier also die Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2002 am 9. September 2002. Zu diesem Zeitpunkt stand bereits fest, dass der Antragsteller die behördliche Aufforderung zur Gutachtenbeibringung nicht fristgerecht erfüllt hatte, so dass die Behörde zufolge § 11 Abs. 8 FeV zu Recht auf seine Nichteignung schließen durfte. Die nunmehr angestellten Bemühungen des Antragstellers um eine nachträgliche Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vermögen daran nichts mehr zu ändern; das beabsichtigte Gutachten kann sich erst in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995, a.a.O.; ferner VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 10 S 572/01 -, ZfSch 2002, 159 f.). Aus diesem Grund hat der Senat, wie dem Antragsteller bereits mitgeteilt worden ist, auch davon abgesehen, die Verwaltungsvorgänge entsprechend der Bitte des Antragsteller an die von ihm benannte Gutachterstelle zu übersenden.

Soweit der Antragsteller schließlich noch geltend macht, ein neues Arbeitsverhältnis eingehen zu können, für das er die Fahrerlaubnis dringend benötige, rechtfertigt auch dies keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung. Insoweit gilt, dass die Gefahren für die Allgemeinheit, die von der Teilnahme eines als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet geltenden Verkehrsteilnehmers ausgehen, schwerer wiegen als das private Interesse des Einzelnen, trotz Ungeeignetheit weiterhin mit Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen. Dies trifft insbesondere auf den Antragsteller zu, dem bereits zuvor zweimal wegen Trunkenheit im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden war, woraus sich ein erhöhtes Risiko ergibt, dass er auch nach dem hier in Rede stehenden Vorfall erneut unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führen wird. ..."



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