Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss v. 07.03.2008 - 11 CS 08.346 - Die verbindliche Beschränkung der Gutachterauswahl für auf eine bestimmte Gattung von Ärzten ist zulässig

VGH München v. 07.03.2008: Als verkehrsmedizinische Gutachter kommen nur Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Betracht


Der VGH München (Beschluss vom 07.03.2008 - 11 CS 08.346) hat entschieden:
Erfahrungsgemäß sind bei der Begutachtung durch Ärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV häufiger als in sonstigen Fällen Ungenauigkeiten bei der Begutachtung festzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof beschränkt deshalb in ständiger Spruchpraxis den Kreis der Ärzte, die ein Verfahrensbeteiligter mit der verkehrsmedizinischen Begutachtung betrauen darf, auf Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FeV), auf Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 FeV) und auf Ärzte in Begutachtungsstellen für Fahreignung, die die Anforderungen der Anlage 14 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV). § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV gibt den Fahrerlaubnisbehörden die Befugnis, dem Pflichtigen verbindlich vorzugeben, von welcher der in dieser Bestimmung aufgeführten „Gattung“ von Ärzten ein beizubringendes Gutachten erstellt werden muss.


Siehe auch Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)


Zum Sachverhalt: Der 1982 geborene Antragsteller wendete sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, M und L, verfügt mit Bescheid des Landratsamtes Bamberg vom 4. Dezember 2007. Der Fahrerlaubnisentziehung lag zugrunde, dass er ein mit behördlicher Anordnung vom 9. Oktober 2007 wegen des Konsums von Psilocybin-Pilzen von ihm gefordertes ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht fristgerecht beigebracht hat.

Die Beschwerde richtete sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. Januar 2008, mit dem der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid herzustellen, abgelehnt wurde. Zu ihrer Begründung wurde insbesondere vorgetragen, der Antragsteller habe sein Einverständnis mit einer Begutachtung durch den Facharzt für Verkehrsmedizin Dr. K. gegeben und diesen als Gutachter benannt. Die Tendenz der Fahrerlaubnisbehörden gehe dahin, niedergelassene Fachärzte grundsätzlich von der Fahreignungsbegutachtung auszuschließen. Diese Praxis sei vom Gesetz nicht gedeckt. Herr Dr. K. verfüge über ausreichende Sachkunde, Erfahrungen und Qualifikationen zur Begutachtung des Antragstellers und erfülle die Anforderungen von Anlage 14 zur FeV. Die Fahrerlaubnisbehörde sei verpflichtet gewesen, Herrn Dr. K. die Fahrerlaubnisakte zur Begutachtung zuzuleiten.

Die Beschwerde blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Vorliegend hat das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt, da die vom Antragsgegner verfügte Fahrerlaubnisentziehung nach summarischer Prüfung rechtmäßig sei, weil der Antragsteller das zu Recht von ihm geforderte Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht beigebracht habe. Auf den Seiten 6, 7 und 8 wird in dem angegriffenen Beschluss ausführlich zu der Frage der Gutachterauswahl Stellung genommen und mit fundierter Argumentation die Auswahl der Fahrerlaubnisbehörde als beanstandungsfrei bezeichnet. Das Verwaltungsgericht kommt u.a. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BayVGH vom 7.12.2006 Az. 11 CS 06.1350) zu dem Ergebnis, dass die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt sei, nach pflichtgemäßem Ermessen eine Gutachtergruppe im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV zu bestimmen, innerhalb derer der Betroffene dann die Auswahl habe. Mit diesen Feststellungen setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander sondern wiederholt lediglich das Vorbringen erster Instanz, weshalb Zweifel an der Erfüllung der Begründungsanforderungen von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO angebracht sind.

Selbst wenn man sie noch für zulässig erachten wollte, kann die Beschwerde jedenfalls in der Sache aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg haben (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Wie bereits in dem Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2006 (a.a.O.) festgestellt, sind erfahrungsgemäß bei der Begutachtung durch Ärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV häufiger als in sonstigen Fällen Ungenauigkeiten bei der Begutachtung festzustellen. Z.B. wird nicht beachtet, dass zwischen der Mitteilung des Termins zur Urinabgabe und dem Termin selbst höchstens zwei Tage liegen dürfen, oder es ist nicht sichergestellt, dass die Probe unter Sicht des Arztes abgegeben wurde. Der Verwaltungsgerichtshof beschränkt deshalb in ständiger Spruchpraxis den Kreis der Ärzte, die ein Verfahrensbeteiligter mit der verkehrsmedizinischen Begutachtung betrauen darf, auf Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FeV), auf Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 FeV) und auf Ärzte in Begutachtungsstellen für Fahreignung, die die Anforderungen der Anlage 14 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV). § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV gibt den Fahrerlaubnisbehörden die Befugnis, dem Pflichtigen verbindlich vorzugeben, von welcher der in dieser Bestimmung aufgeführten „Gattung“ von Ärzten ein beizubringendes Gutachten erstellt werden muss, so dass das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde hier nicht zu beanstanden war. ..."



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