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Rechtsprechung: Abzug für Eigenersparnis auch bei Anmietung eines kleineren Mietwagens Ein Abzug in Höhe von ca. 15 bis 25 % der Mietwagenkosten (nach neuerer Rechtsprechung wohl nur noch von ca. 3 bis 5 %) als sog. Eigenersparnis ist nach der Rechtsprechung in jedem Fall zulässig, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte ein kleineres Mietfahrzeug im Vergleich zu seinem beschädigten Wagen genommen hat (vgl. z.B. OLG Hamm VersR 1996, 1358; OLG Hamm 27. Sen. r+s 1996, 24; a. A. 9. Sen. NZV 1994, 316). Die Begründung für die Zulässigkeit dieses Abzugs liegt darin, daß während der Ausfallzeit Ölverbrauch, Motor-, Brems-, Reifenverschleiß usw. ebenso wie die anteilige Kaufpreisabschreibung eingespart werden. Diese Ersparnis am eigenen Fahrzeug tritt ja völlig unabhängig von der Größe des Mietfahrzeugs ein. Ein früher zwischen dem Verband der Mietwagenunternehmer und dem HUK-Verband bestehendes Abkommen, wonach diese Abzüge entfallen, wenn ein kleineres Fahrzeug angemietet wird, ist seit Jahren gekündigt, so daß die Versicherungen auf Grund der Rechtsprechung den Abzug vornehmen dürfen, aber nicht müssen. Die Versicherungen verfahren dementsprechend unterschiedlich; wenn eine Versicherung den Abzug vornimmt, dann ist dagegen aber auf keinen Fall gerichtlich etwas zu unternehmen. So führt z. B. das AG Hameln VersR 1978, 240 (Urt. v. 07.01.1977 - 10 C 535/16) hierzu aus: "Der Kl. muß sich auch in diesem Fall, in dem er für die Dauer der Reparaturzeit ein klassenniedrigeres Fahrzeug gemietet hat, im Wege der Vorteilsausgleichung einen Abzug für die ersparten Aufwendungen für sein eigenes Fahrzeug gefallen lassen. Entgegen der Auffassung des AG Mannheim (VersR 1975, 148) entsteht dem Kl. dadurch, daß er ein klassenniedrigeres Fahrzeug anmietet, kein anzurechnender Vermögensschaden. |