Mietwagentarife - Zitat Greger zur Anspruchshöhe
Greger (NZV 1994, 337 ff. (339) ) führt zum Problem der ein, zwei Kontrollanrufe ausführlich aus:
"Die Bedeutung dieser vielzitierten Aussage des BGH ist m.E. in der Regulierungspraxis und der erstinstanzlichen Rechtsprechung weithin völlig verkannt, ja geradezu in ihr Gegenteil verkehrt worden. Aus ihr ist vielfach abgeleitet worden, der Geschädigte müsse vor der Anmietung Preisvergleiche (wenn auch keine Marktforschung) anstellen. Unterlasse er dies, so müsse er sich eine Kürzung seines Anspruchs auf die Sätze eines preisgünstigeren Unternehmens am Ort oder sogar in der nächsten größeren Stadt gefallen lassen (OLG Hamm NZV 1994, 358 m. w. Nachw.; OLG Nürnberg NZV 1994, 24; OLG Köln VersR 1993, 1070).
Richtig ist dagegen folgendes: Werden Einwände gegen die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Kosten erhoben, so genügt der Geschädigte seiner im Rahmen des § 287 ZPO ohnehin ermäßigten Darlegungslast völlig, wenn er vorträgt und belegt, daß die Kosten nicht außerhalb des üblichen Rahmens liegen. Gelingt ihm dies nicht, ist er also tatsächlich auf einen überteuerten Betrieb hereingefallen, so kann er immer noch dartun, daß ihm dies nach seinen Möglichkeiten und Kenntnissen nicht erkennbar war und daß auch ein oder zwei Kontrollanrufe ihm dies nicht aufgezeigt hätten.
Der Geschädigte muß also nicht schon deshalb, weil der Ersatzpflichtige einen preisgünstigeren Vermieter aufzeigt, nachweisen, daß er solche Kontrollanrufe tatsächlich durchgeführt hat, daß ihm kein günstigeres Angebot unterbreitet wurde, auch nicht, daß er durch entsprechende Anrufe keinen günstigeren Vermieter gefunden hätte. Entsprechende Darlegungen sind, wie ausgeführt, nur erforderlich, wenn die geltend gemachten Kosten außerhalb des üblichen Rahmens liegen. Ein gewisses Preisspektrum muß, ebenso wie bei Werkstatt- und Sachverständigenkosten auch, vom Ersatzpflichtigen hingenommen werden. Er hat keinen Anspruch darauf, daß der Geschädigte für ihn das preiswerteste Unternehmen herausfindet, daß er sich an Preisempfehlungen der Versicherungswirtschaft orientiert oder daß er sich vorher mit dem gegnerischen Versicherer abstimmt. Nur eindeutig überhöhte Kosten braucht er sich nicht in Rechnung stellen zu lassen; so ist die Rechtsprechung zu den "deutlich aus dem Rahmen fallenden" Kosten zu verstehen."