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OLG Celle Urteil vom 24.10.2007 - 14 U 85/07 - Keine Notwendigkeit für ein Interimsfahrzeug, wenn Neuwagen schon vor dem Unfall bestellt war

OLG Celle v. 24.10.2007: Keine Notwendigkeit für ein Interimsfahrzeug, wenn Neuwagen schon vor dem Unfall bestellt war


Das OLG Celle (Urteil vom 24.10.2007 - 14 U 85/07) hat entschieden:
  1. Hat ein Geschädigter bereits vor einem Unfall ein neues Fahrzeug bestellt und hält sich die voraussichtliche Lieferfrist in vertretbarem Rahmen, so ist er nicht verpflichtet, einen Gebrauchtfahrzeug zur Überbrückung der Zeit bis zur Lieferung zu erwerben. Er kann stattdessen Ersatz für einen Mietwagen auch über die ansonsten übliche Zeit hinaus verlangen.

  2. Der Eigentümer eines total beschädigten Fahrzeugs kann im Normalfall grundsätzlich Mietwagenkosten nur für den Zeitraum vom Schädiger beanspruchen, in dem ihm die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt bei unverzüglichen Bemühungen möglich gewesen wäre. Diese normale Wiederbeschaffungsfrist setzt sich zusammen aus dem Zeitraum bis zur Klärung, ob ein Totalschaden vorliegt, einer - kurzen - Überlegungsfrist sowie der angemessenen Zeit zur Beschaffung eines entsprechenden Fahrzeuges.

Siehe auch Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Klägerin steht aufgrund der Beschädigung ihres Lkw nebst Anhänger bei dem Unfall am 19. Oktober 2005 auf der Bundesautobahn 1 mit einem estländischen LkwGespann ein Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 2.358,46 EUR nebst anteiliger Zinsen zu.

Die Entscheidung des Landgerichts, Mietfahrzeugkosten seien im vorliegenden Fall lediglich für die im Schadensgutachten des Sachverständigen R. angesetzte Wiederbeschaffungsdauer von 12 Kalendertagen ersatzfähig, ist rechtsfehlerhaft.

Der Umfang der Schadensersatzpflicht richtet sich nach §§ 249 ff. BGB. Gemäß § 249 Satz 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestanden haben würde, wenn der Unfall nicht geschehen wäre. Hierzu gehören grundsätzlich auch Mietwagenkosten. Hierbei sind die Kosten zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzuges seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, NJW 1982, 1518 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Allerdings dürfen dem Schädiger keine unverhältnismäßigen Aufwendungen auferlegt werden. Das ergibt sich aus der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB). Der Unfallgeschädigte hat dabei aber lediglich die Pflicht, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach allgemeiner Auffassung nach Treu und Glauben von einem ordentlichen Menschen getroffen werden müssen, um den Schaden von sich abzuwenden oder zu mindern, wobei für einen schuldhaften Verstoß gegen diese Obliegenheiten der Schädiger beweispflichtig ist (vgl. OLG München, VersR 1976, 1145 - juris Rn. 32 m. w. N.).

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, dass die Klägerin verpflichtet war, sich einen gebrauchten Lkw als Interimsfahrzeug anzuschaffen.

Der Eigentümer eines total beschädigten Fahrzeugs kann zwar im Normalfall grundsätzlich Mietwagenkosten nur für den Zeitraum vom Schädiger beanspruchen, in dem ihm die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt bei unverzüglichen Bemühungen möglich gewesen wäre. Diese normale Wiederbeschaffungsfrist setzt sich zusammen aus dem Zeitraum bis zur Klärung, ob ein Totalschaden vorliegt, einer - kurzen - Überlegungsfrist sowie der angemessenen Zeit zur Beschaffung eines entsprechenden Fahrzeuges (vgl. OLG München, a. a. O., juris Rn. 39 m. w. N.).

Der Pflicht, unverzüglich zu ermitteln, ob ein Totalschaden vorlag, ist die Klägerin durch Einschaltung eines Sachverständigen sofort nach dem Unfall nachgekommen. Aus dem vorgelegten Gutachten des Sachverständigen R. ergibt sich, dass er die Zugmaschine bereits am 20. Oktober 2005, also einen Tag nach dem Unfall, besichtigt hat. Das Gutachten selbst ist sodann am 26. Oktober 2005 erstellt worden. Es weist Reparaturkosten von 75.000 EUR netto, einen Wiederbeschaffungswert von 23.200 EUR netto und einen Restwert von 862,06 EUR netto sowie eine Wiederbeschaffungsdauer von 12 Kalendertagen aus.

Selbst wenn man annimmt, die Klägerin habe wegen eines schon aufgrund der äußerlichen Beschädigungen des Lkw ohne weiteres erkennbaren Totalschadens nicht eine Woche auf das Gutachten warten dürfen, sondern bereits vorab telefonisch beim Gutachter den Wiederbeschaffungswert erfragen müssen (vgl. dazu z. B. AG Emmendingen, VRS 107, 162), bestand eine dahingehende Erkundigungspflicht der Klägerin jedenfalls nicht vor Montag, dem 24. Oktober 2005. Anschließend ist ihr dann noch eine Überlegungsfrist von weiteren zwei Tagen zuzubilligen, sodass die vom Sachverständigen angenommene Wiederbeschaffungsdauer von 12 Kalendertagen am 26. Oktober 2005 begann und am Sonntag, dem 6. November 2005 ablief. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte also die Klägerin ohnehin Mietfahrzeugkosten verlangen können, sodass der vom Landgericht zuerkannte Betrag in jedem Fall zu gering ist.

Im vorliegenden Fall ist jedoch zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin unstreitig bereits über drei Wochen vor dem Unfall einen neuen Lkw als Ersatz für die danach bei dem Unfall beschädigte Zugmaschine bestellt hatte. Die Verkäuferin hatte den Auftrag - ebenfalls noch vor dem Unfall - unter dem 13. Oktober 2005 bestätigt und dabei eine unverbindliche Lieferzeit im November 2005 in Aussicht gestellt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass für den Fall, dass der Unfallgeschädigte bereits vor dem Unfall einen Neuwagen bestellt hatte, der Schädiger grundsätzlich bis zum Tage der Lieferung des gekauften Fahrzeugs Nutzungsausfall zu erstatten hat, sofern sich die Lieferfrist in vertretbarem Rahmen hält (vgl. OLG München, a. a. O., juris Rn. 43; ebenso OLG Bremen, VersR 1969, 333).

Bei der gebotenen Beurteilung aus einer Sicht ex ante (vgl. dazu BGH, NJW 1985, 2637 - juris Rn. 12) stellte sich insoweit die Lage für die Klägerin zum Zeitpunkt der anstehenden Entscheidung über die Beschaffung eines Interimsfahrzeuges am 24. und 25. Oktober 2005 so dar, dass bei einem Verzicht darauf die angemessene Wiederbeschaffungsfrist lediglich um maximal 24 Tage (nämlich vom 7. bis 30. November 2005) überschritten werden würde. Diese Frist war hier schon bei isolierter Betrachtung nicht unangemessen lang. Gegen eine Verpflichtung zur Beschaffung eines Interimsfahrzeugs spricht im vorliegenden Fall ferner die relativ moderate Höhe der zusätzlich anfallenden Mietfahrzeugkosten (24 Tage x 99,83 EUR/Tag = 2.395,95 EUR). Zudem sind bei der Abwägung auch die mit der Anschaffung und dem Wiederverkauf eines Interimsfahrzeugs verbundenen Aufwendungen, das mit dem Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs verbundene Risiko sowie das besondere Verhalten des Schädigers zu berücksichtigen (vgl. OLG München, a. a. O., juris Rn. 44 m. w. N.). Wenn sich der Unfallgeschädigte ein Interimsfahrzeug anschafft, ist der Schädiger grundsätzlich verpflichtet, die hierdurch sowie die durch die Wiederveräußerung entstandenen Mehrkosten (beispielsweise Zulassungs und Abmeldekosten, Aufwendungen beim Kauf und Verkauf wie etwa für die Beiziehung eines Kraftfahrzeugsachverständigen sowie einen auf dem kurzfristigen Wiederverkauf beruhenden zusätzlichen Veräußerungsverlust) zu tragen (vgl. dazu OLG München, a. a. O., juris Rn. 45). Derartige Mehraufwendungen wären auch im vorliegenden Fall zu erwarten gewesen und hätten die Differenz zu den zu erwartenden zusätzlichen Mietfahrzeugkosten weiter verringert. Hinzu kommt außerdem das besondere Risiko, das die Klägerin beim Erwerb eines gebrauchten Interims Lkw eingegangen wäre. Dieses Risiko liegt vor allem darin, dass ein dem Geschädigten unbekanntes Gebrauchtfahrzeug verborgene Mängel haben kann, die der Käufer auch bei Aufwendung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt, etwa durch Zuziehung eines Kraftfahrzeugsachverständigen, nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen kann. Das Risiko wird zusätzlich noch dadurch beträchtlich erhöht, dass nach den im Gebrauchtfahrzeughandel durchweg üblichen Vertragsbedingungen Gewährleistungsansprüche weitgehend ausgeschlossen werden. Ferner kann nicht außer Betracht gelassen werden, dass die Klägerin bei außergerichtlicher oder gerichtlicher Geltendmachung der vorstehend aufgeführten Kosten aller Voraussicht nach einer Anzahl von Einwendungen des Beklagten ausgesetzt gewesen wäre, die sie nicht ohne weiteres hätte widerlegen können. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Prozessverhalten des Beklagten, der im bisherigen Prozessverlauf trotz vorgelegter schriftlicher Bestätigungen - beispielsweise beim Rückstufungsschaden - selbst bei Kleinstpositionen den Vortrag der Klägerin umfänglich bestritten hat.

Insgesamt stellt sich vor diesem Hintergrund die Anschaffung eines gebrauchten ErsatzLkw als Interimsfahrzeug für die Klägerin als nicht zumutbar dar. Die Klägerin hat deshalb im Grundsatz einen Anspruch auf Erstattung der Mietfahrzeugkosten auch für den Zeitraum nach Ablauf des - ohne den Sonderfall der bereits vor dem Unfall getätigten Neufahrzeugbestellung - angemessenen Wiederbeschaffungszeitraums bis 6. November 2005.

Die Klägerin hat allerdings nicht näher vorgetragen, an welchem konkreten Tag Anfang Dezember 2005 ihr der neue Lkw ausgeliefert worden ist. Ferner hat sie nicht im Einzelnen dargelegt, wie viele Tage sie für die von ihr aufgezählten - von dem Beklagten insoweit als solche nicht in Frage gestellten - Nachrüstungsarbeiten aufgewendet hat. Da die Klägerin hier unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung zu besonderer Eile bei der Herrichtung des Fahrzeugs verpflichtet war, kann gemäß § 287 ZPO lediglich von einer notwendigen Wiederbeschaffungszeit bis Sonntag, dem 4. Dezember 2005 ausgegangen werden. Insgesamt besteht die Ersatzpflicht des Beklagten daher für 47 Tage. Bei dem aus der Mietwagenrechnung der S. GmbH vom 15. Dezember 2005 (Anlage K 4) sich ergebenden Tagessatz von 99,83 EUR errechnet sich somit ein erstattungsfähiger Gesamtbetrag von 4.692,01 EUR.

Hiervon sind 10 % ersparte Eigenaufwendungen abzusetzen (§ 287 ZPO). Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung die dahingehende Schätzung des Landgerichts nicht angegriffen. Soweit der Beklagte geltend macht, der Prozentsatz müsse deutlich erhöht werden, ist dem nicht zu folgen. Dass der verunfallte Lkw während der bis zur Auslieferung des Neufahrzeugs noch in Frage stehenden Zeit einer weiteren erheblichen Abnutzung unterlegen wäre, erscheint angesichts dessen Alters und Fahrleistung nicht wahrscheinlich. Das Fahrzeug dürfte auch bereits vollständig abgeschrieben gewesen sein. Damit fehlt es an hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür, dass eine über 10 % der Mietwagenkosten liegende Ersparnis eingetreten sein könnte. Setzt man von den 4.692,01 EUR mithin 469,20 EUR ab, so verbleibt ein ersatzfähiger Mietkostenbetrag von 4.222,81 EUR.

Hierauf entfallen entsprechend der vom Landgericht angesetzten Quote auf den Beklagten 75 %, also 3.167,11 EUR. Abzusetzen davon sind die bereits vom Landgericht ausgeurteilten 808,65 EUR, sodass der Klägerin nach alledem ein Anspruch auf Zahlung weiterer 2.358,46 EUR nebst anteiliger Zinsen zusteht. ..."



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