Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Merkblatt Mietwagen

Merkblatt Mietwagen


Siehe auch Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten




Der Geschädigte darf während der unfallbedingten Ausfallzeit seines Fahrzeugs einen Mietwagen nehmen. Die Kosten dafür werden erstattet, aber nur soweit sie erforderlich waren. Der Geschädigte ist nämlich verpflichtet, den Schaden für den Ersatzpflichtigen der Höhe nach so gering wie möglich zu halten. Er soll sich so verhalten , wie ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Mensch sich in seiner Lage verhalten würde, wenn ihm keine ersatzpflichtige Versicherung gegenüber stünde. Die Schadensminderungspflicht wirkt sich insbesondere auch bei der Auswahl der Mietwagenfirma und der Vereinbarung der Tarife aus. Man darf keinesfalls einfach die erstbeste Autovermietung nehmen, sich insbesondere nicht blindlings auf Empfehlungen der Werkstatt usw. verlassen, sondern muss sich sorgfältig nach günstigen Tarifen und insbesondere, wenn der Mietwagen voraussichtlich längere Zeit benötigt wird, auch nach Sonderangeboten erkundigen, die für solche Fälle von vielen Autovermietungen bereitgehalten werden.

Viele Gerichte halten den Geschädigten deshalb auch überwiegend für verpflichtet, bei voraussichtlich längerer Reparaturdauer (eine Woche und mehr) auf jeden Fall einen sog. Langzeittarif ohne Kilometerbegrenzung zu vereinbaren. Besteht am Ort bei irgendeinem Autovermieter die Möglichkeit einer solchen Vereinbarung, dann braucht die Gegenseite nur den täglichen Mietsatz zu erstatten, der sich durchschnittlich bei der Vereinbarung eines solchen Langzeittrarifs ergeben hätte. Darüber hinausgehende Mietwagenkosten des Geschädigten brauchen dann nicht erstattet zu werden.


Vielfach verzichten Versicherungen auf einen Abzug von 15 bis 20 % für sog. Eigenersparnis, wenn der Geschädigte ein klassetieferes Fahrzeug anmietet. Es gibt aber diesbezüglich keinen durchsetzbaren Anspruch. Der Abzug kann also auch dann vorgenommen werden, wenn ein kleineres Fahrzeug gemietet wurde, was mehrfach auch von verschiedenen Gerichten bis zum BGH als zulässig bestätigt wurde. Allerdings geht die neuere Rechtsprechung nur noch von zulässigen Abzügen von rund 3 % aus.

Was soll man sich also am besten verhalten?

Stets mindestens zwei bis drei Kontrollanrufe bei anderen auch überregionalen Autovermietern tätigen, um festzustellen, ob man nicht mit den Mietwagenkosten deutlich aus dem Rahmen fällt, möglichst einen Langzeittarif ohne Kilometerbegrenzung vereinbaren, einen kleineren Wagen mieten und dann hoffen, dass die Gegenseite nicht trotzdem Abzüge macht.