OLG Frankfurt am Main v. 08.12.1994: Zu Mietwagenkosten, Eigenersparnis und Vollkaskoanteil
Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung
NZV 1995, 108 (Urt. v. 08.12.1994 -
16 U 233/93) zur Höhe der Mietwagenkosten sowie zur Eigenersparnis und zum Vollkaskoanteil bei den Mietwagenkosten wie folgt Stellung genommen:
- Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, das günstigste Mietwagenunternehmen oder den günstigsten Tarif herauszufinden. Solange die von ihm aufgewendeten Kosten nicht deutlich aus dem Rahmen fallen, sind sie ihm auch dann zu ersetzen, wenn er es unterlassen hat, Konkurrenzangebote einzuholen.
- Der Mietwagenunternehmer ist verpflichtet, den Geschädigten auf günstige Pauschaltarife hinzuweisen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Schädiger lediglich die Abtretung des hieraus erwachsenen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten verlangen, nicht aber seine Schadensersatzleistung kürzen.
- Bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs entfällt die Anrechnung einer Eigenersparnis.
- Die für den Mietwagen aufgewendeten Haftungsbefreiungskosten sind unabhängig davon zu ersetzen, ob der Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug einen entsprechenden Versicherungsschutz hatte.