Das Verkehrslexikon

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Anscheinsbeweis für Verschulden des Autovermieters bei mangelnder Aufklärung über die möglichen Mietwagentarife

Anscheinsbeweis für Verschulden des Autovermieters bei mangelnder Aufklärung über die möglichen Mietwagentarife


Siehe auch Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten




Kommt es zum Streit darüber, ob der Geschädigte über sämtliche Mietwagentarife und Möglichkeiten, Kosten zu vermeiden, vollständig und zutreffend aufgeklärt wurde, muss der Mietwagenunternehmer darlegen und beweisen, dass er den Geschädigten über das Risiko aufgeklärt hat, die Mietwagenkosten nicht voll ersetzt zu erhalten, weil zugunsten des Geschädigten insoweit der Anscheinsbeweis spricht (hätte ihm der Vermieter die ganze Palette der möglichen Tarife einschließlich der preiswerteren Langzeittarife offengelegt, dann hätte der Geschädigte natürlich nicht den teuersten, sondern den billigsten Tarif gewählt, vgl. Etzel / Wagner DAR 1995, 17 ff. (20) ).


Andererseits bezweifelt z. B. das AG Erfurt Urteil vom 25.02.2004 - 8 C 4499/03 - die Kausalität zwischen mangelnder Aufklärung seitens des Autovermieters und dem Verhalten des Geschädigten:
"Darüber hinaus ist nach Auffassung des Gerichts die Kausalität eines solchen zur Aufrechnung gestellten Schadenersatzanspruches wegen behauptet fehlerhafter Beratung und Aufklärung zu bezweifeln: Wollte man dem Kläger als Mietwagenunternehmer eine solche Pflicht auferlegen, wäre davon auszugehen, dass dieser auf die (zum Teil jedenfalls) berechtigten Vorzüge des Unfallersatztarifs einerseits bzw. die Nachteile des Normaltarifs andererseits hinweisen würde (z. B. keine Kautionsstellung, keine Kilometerbegrenzung und geringerer Verwaltungsaufwand für den Mietwagenkunden etc. beim Unfallersatztarif). Unter dem Eindruck eines zuvor erlittenen Verkehrsunfalls ist es nicht unbedingt fern liegend, dass ein Kunde in diesem Fall sich dennoch bei unterstellter Aufklärung bewusst für einen Unfallersatztarif entscheiden mag. Von daher bleibt die Argumentation der beklagten Partei und der Streitverkündeten hypothetisch."