Das Verkehrslexikon
Allgemeine Information zum Nutzungsausfall nach einem Verkehrsunfall
Allgemeine Information zum Nutzungsausfall nach einem Verkehrsunfall
Siehe auch NutzungsAusfall.php und Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung
Generell soll hierfür eine Entschädigung nur dann gewährt werden, wenn das Fahrzeug tatsächlich erzwungenermaßen und nachweisbar ausgefallen ist, obwohl dem Geschädigten (oder nahen Angehörigen) die Nutzung in der Ausfallzeit möglich gewesen wäre (was z.B. bei Verletzungen problematisch ist) und er auch den tatsächlichen Nutzungswillen hatte (was nicht anzunehmen ist, wenn weder eine Reparatur durchgeführt noch ein Nachfolgefahrzeug angeschafft wird).
bei Totalschaden:
Wenn das Fahrzeug nach dem Unfall im beschädigten Zustand noch benutzbar war (evtl. auch erst nach Durchführung einer kleineren Notreparatur), dann braucht der Schädiger Nutzungsausfall für die Zeit bis zur Beschaffung eines Nachfolgefahrzeugs nicht zu bezahlen.
Darüber hinaus ist von verschiedenen Gerichten entschieden worden, dass Nutzungsausfall bei Totalschaden überhaupt nur dann bezahlt zu werden braucht, wenn der Geschädigte nachweist, dass er sich wieder ein Nachfolgefahrzeug angeschafft hat. Tut er das nicht, dann wird vermutet, dass ihm der Nutzungswille fehlt.
Wenn der Geschädigte den Nutzungsausfall mit der Begründung verlangt, statt der Beschaffung eines Nachfolgefahrzeugs habe er reparieren lassen, dann muss er die tatsächliche Durchführung der Reparatur und deren Dauer in der Regel durch die Vorlage einer entsprechenden Rechnung einer Fachwerkstatt nachweisen. Andere Bestätigungen, Nachbesichtigungen, Zeugenaussagen, Materialbeschaffungsrechnungen zum Beweis einer Reparatur in Eigenregie werden allerdings von der Rechtsprechung teilweise ebenfalls anerkannt.
bei Reparaturschaden:
Wenn das Fahrzeug nach dem Unfall im beschädigten Zustand noch benutzbar war (evtl. auch erst nach Durchführung einer kleineren Notreparatur), dann braucht der Schädiger Nutzungsausfall nur für den Zeitraum des tatsächlich nachgewiesenen und auch unbedingt erforderlichen Werkstattaufenthalts zu zahlen. Bei nicht nachgewiesener Reparaturausführung ("Abrechnung nach Gutachten") entfällt diese Position ganz. Auch hier kann der Nachweis der Reparaturdurchführung in der Regel nur durch die Vorlage einer ordnungsgemäßen Werkstattrechnung erfolgen. Andere Beweismittel für die Durchführung einer Reparatur in Eigenregie werden allerdings von der Rechtsprechung teilweise ebenfalls anerkannt.
War das Fahrzeug (auch mit Notreparatur) nicht mehr verkehrstauglich, besteht auch für die Zeit, die über die reine erforderliche Reparaturzeit hinausgeht, ein Anspruch auf Ausfallentschädigung, wenn der Geschädigte in vollem Umfang seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen ist. Er muss alles ihm Zumutbare und Mögliche tun, um die Ausfallzeit so gering wie möglich zu halten (also schnellster Reparaturauftrag, bzw. sofortige Ersatzbeschaffung; Auswahl der Werkstatt danach, ob die Reparatur dort sofort begonnen werden kann, ob dort die Ersatzteile auf Lager sind usw.; Überwachung der Werkstatt während der Reparaturzeit auf zügige Durchführung). Keinesfalls darf er mit der Weggabe oder Auslösung seines Wagens warten, bis die Gegenseite zahlt oder eine entsprechende Zusage macht, sondern er muss - weil dies im Ergebnis billiger ist - notfalls einen Kredit aufnehmen (und kann dann die Zinsen nach entsprechender Vorwarnung an die Gegenseite auch dieser gegenüber geltend machen).