Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Für Wohnmobile kann eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden, wenn diese wie ein Pkw laufend benutzt werden

Für Wohnmobile kann eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden, wenn diese wie ein Pkw laufend benutzt werden


Siehe auch Nutzungsausfall bei der Beschädigung von Wohnmobilen und Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung - Nutzungsausfall und Mietwagenkosten




Für Wohnmobile kann eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden, wenn diese wie ein Pkw laufend benutzt werden.

Nur bei dieser Nutzungsart ist die vom BGH geforderte Voraussetzung erfüllt, dass Nutzungsentschädigung für den Entzug von Sachen in Frage kommt, auf deren ständige Verfügbarkeit der Geschädigte für eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist (BGH DAR 1986, 350; Splitter DAR 1995, 133; LG Kiel DAR 1988, 169; OLG Hamm NZV 1989, 230).


Zwar hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 28.08.2000 - 1 U 157/99) entscheiden:
"Der unfallbedingte Ausfall eines Wohnmobils (Reisemobils) stellt einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar. Der Schadenseintritt ist nicht davon abhängig, dass das Fahrzeug wie ein Pkw oder Kombi als Transportmittel im Alltag genutzt wurde. Die konkreten Nutzungsgewohnheiten des Geschädigten haben lediglich auf die Höhe der "abstrakten" Nutzungsausfallentschädigung Einfluss, nicht auf den Schaden als solchen."
Jedoch hat diese Betrachtungsweise in der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung eher Ablehnung erfahren, vgl. beispielsweise OLG Hamm (Urteil vom 26.01.1989 - 6 U 253/88):
Ein Wohnmobil gehört in der Regel nicht zu den Gegenständen, deren Nutzungswert zu entschädigen ist (vergleiche BGH, 1982-12-15, VIII ZR 315/80, BGHZ 86, 128 und BGH, 1986-07-09, GSZ 1/86, BGHZ 98, 212). Entschädigung nach dem Tabellenwert der Nutzungsausfalltabelle Sanden-Danner für eine Pkw der unteren Preisklasse kann jedoch dann verlangt werden, wenn das Wohnmobil gleich einem Pkw im täglichen Leben, etwa für Fahrten zur Arbeit beansprucht wird.
Und auch der BGH (Urteil vom 10.06.2008 - VI ZR 248/07) ausgeführt:
Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen Pkw ist die jederzeitige Benutzbarkeit des Wohnmobils für den Kläger nach seinem eigenen Vortrag zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, der jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt. Die Wertschätzung des Wohnmobils stützt der Kläger auf die Möglichkeit, seine Freizeit aufgrund der besonderen Mobilität besonders intensiv gestalten zu können. Dieser Gesichtspunkt betrifft indes nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich einer vermögensrechtlichen Bewertung. Entgegen der Auffassung der Revision ist die vorliegende Interessenlage durchaus mit der im sogenannten Sportmotorbootfall vergleichbar (Senat, BGHZ 89, 60, 64).

Zwar ist der Revision zuzugeben, dass anders als beim Wohnanhänger (BGHZ 86, 128, 133) das Wohnmobil auch der Personenbeförderung dient. Doch musste der Kläger diese Nutzung nicht infolge der Beschädigung entbehren, da ihm dafür ein Pkw zur Verfügung steht. Das Argument der Revision, dass die Nutzungsmöglichkeit eines Wohnmobils nach heutiger Verkehrsauffassung kommerzialisiert sei, legt ebenfalls keine andere Betrachtung nahe. Zwar kann es für die Annahme eines Vermögensschadens sprechen, wenn ein Markt für den betreffenden Gegenstand besteht und anerkannte Maßstäbe zur geldmäßigen Bemessung einer vorübergehend entzogenen Gebrauchsmöglichkeit zur Verfügung stehen (BGHZ 63, 393 ff.; 45, 212, 217; 86, 128). Die Anerkennung einer Gebrauchsmöglichkeit als Vermögensgut bedeutet indes nicht, dass jeder Entzug von Gebrauchsvorteilen, jede Einbuße an Freizeit und jede Beeinträchtigung von Genussmöglichkeiten als ersatzfähiger Vermögensschaden anzuerkennen wären. Genussmöglichkeiten lassen sich heute weitgehend mit Geld erkaufen. Soll die in § 253 BGB getroffene Regelung nicht völlig ausgehöhlt werden, bedarf es der wertenden, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenden Abwägung im Einzelfall, ob nach der Verkehrsauffassung die Benutzbarkeit einer Sache als selbständiger Vermögenswert neben ihrem Substanzwert angesehen werden kann und ob deshalb die Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit als solcher einen Vermögensschaden darstellt (Senat BGHZ 45, 212, 215 f.; BGHZ 63, 393; 76, 179; 86, 128, 131).

Nach diesen Kriterien begegnet es keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalls die Nutzung des reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils nicht als vermögenswerten Vorteil angesehen hat. Ob anderes gilt, wenn mangels eines Pkws das Wohnmobil zur Bewältigung alltäglicher Transportaufgaben genutzt wird (vgl. OLG Hamm, VersR 90, 864; LG Kiel, VersR 1988, 47; AG Augsburg, ZfS 1988, 8 f.; AG Dresden Schaden-Praxis 1999, 54 f.), muss vom Senat in diesem Fall nicht entschieden werden. Da Vortrag zu konkreten Unkosten und Aufwendungen, die der Kläger infolge der Beschädigung des Wohnmobils getätigt hat, fehlt, muss die Klage auf Nutzungsersatz erfolglos bleiben.



Datenschutz    Impressum