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Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss vom 08.06.1998 - 22 VG 2131/98 - Ein Aufbauseminar ist auch noch nach längerer Zeit ohne Verstöße zulässig

VG Hamburg v. 08.06.1998: Ein Aufbauseminar ist auch noch nach längerer Zeit ohne Verstöße zulässig


Das Verwaltungsgericht Hamburg (Beschluss vom 08.06.1998 - 22 VG 2131/98) hat entschieden:
Die Anordnung der Nachschulung gem. § 2 a II StVG hat auch dann zu erfolgen, wenn seit der Tat schon eine längere beanstandungsfreie Zeit verstrichen ist. Die zeitliche Grenze der Verwertbarkeit dürfte in Anlehnung an die Tilgungsvorschriften im Verkehrszentralregister anzunehmen sein.


Siehe auch Aufbauseminar - Nachschulung - verkehrspsychologische Beratung - Wiederherstellungskurse


Zum Sachverhalt: Die Ast. wendete sich gegen die von der Ag. mit der Wirkung des Sofortvollzugs angeordneten Entziehung ihrer Fahrerlaubnis. Der Ast. wurde am 28. 3. 1994 die Fahrerlaubnis auf Probe erteilt. Im Juni 1995 erhielt die Ag. die Mitteilung, dass die Ast. mit Strafbefehl vom 1. 3. 1995 wegen eines Verstoßes gegen das PflVG am 15. 12. 1994 zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Daraufhin ordnete die Ag. mit Bescheid vom 27. 7. 1995 an, dass die Ag. binnen sechs Wochen einen Nachschulungskurs zu absolvieren habe. Nachdem die Ag. auf die Anordnung hin nicht reagiert hatte, entzog die Ag. mit Bescheid vom 24. 10. 1995 der Ag. die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die Klage wird voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Es besteht auch ein hinreichendes öffentliches Sofortvollzugsinteresse hinsichtlich der angefochtenen Bescheide, welches das private Schonungsinteresse der Ast. an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt.

a) Die Ag. dürfte der Ast. im Ergebnis zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen haben. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist hier § 2 a III i. V. mit Abs. 2 StVG. Danach ist die Fahrerlaubnis u. a. dann zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe einer vollziehbaren Anordnung der Behörde nach § 2 a II StVG in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzungen sind bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erfüllt:

Mit Bescheid vom 27. 7. 1995 hat die Ag. der Ast. auferlegt, eine Nachschulung zu absolvieren, weil sie laut Strafbefehl vom 1. 3. 1995 eine Zuwiderhandlung nach Abschnitt A gem. § 2 a II Nr. 1 StVG begangen hatte. Diese Anordnung ist auch vollziehbar geworden ...

b) Die sechswöchige Frist für den Nachweis der Absolvierung eines Nachschulungskurses ist abgelaufen. Zwar hatte die Ag. auf den Widerspruch der Ast. zunächst die Vollziehbarkeit ihrer Bescheide gem. § 80 IV VwGO ausgesetzt, dies aber nur bis zu einer entsprechenden Entscheidung über die Wiedereinsetzungsanträge hinsichtlich der Berufung gegen den Strafbefehl. Mit der Entscheidung des LG vom 17. 9. 1997 lebte somit die sofortige Vollziehbarkeit der Bescheide wieder auf. Die Ast. reagierte allerdings nicht, obwohl die Ag. eine großzügig bemessene Frist abwartete und den Bevollmächtigten der Ast. erst am 20. 3. 1998 - mithin ca. ein halbes Jahr später - anschrieb. Nach Ablauf der von der Ag. gesetzten Frist war der Ast. gem. § 2 a III StVG die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen.

c) Diese Wertung wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass mittlerweile geraume Zeit seit Anordnung der Nachschulung vergangen ist und die Ast. nach eigenen Angaben keine Verkehrsverstöße begangen hat. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Ag. bei den im Gesetz näher beschriebenen Zuwiderhandlungen - zu denen auch der Verstoß gegen das PflVG gehört - kein Ermessen zusteht. Sie muss also eine Nachschulung anordnen, auch wenn die Probezeit mittlerweile abgelaufen ist (so ausdrücklich § 2 a II StVG). Dies gilt vor allem auch dann, wenn sich das Verfahren wegen der Ausschöpfung von Rechtsschutzmöglichkeiten in die Länge zieht (vgl. BVerwG, NZV 1995, 370) - hier etwa u. a. bis zur Entscheidung des LG über den Wiedereinsetzungsantrag der Ast. im Berufungsverfahren. Maßgeblich ist mithin allein, dass - wie hier - der Begehungstag der jeweiligen Zuwiderhandlung innerhalb der Probezeit liegt. Zwar mag es einen Zeitpunkt geben, ab dem bei beanstandungsfreiem Fahren die Vermutung naheliegen dürfte, der Fahranfänger habe sich nunmehr bewährt und ein Bedarf für eine Nachschulung bestehe nicht mehr. Wann dieser Zeitpunkt gegeben ist, dürfte in Anlehnung an die Tilgungsvorschriften im Verkehrszentralregister anzunehmen sein (vgl. VG Darmstadt, NZV 1990, 317). Die Tilgungsfrist bei Ergehen einer Geldstrafe beträgt dabei fünf Jahre (§ 29 StVG i. V. mit § 13 a II StVZO). Diese Frist ist vorliegend nicht abgelaufen, der strafrechtlich relevante Vorwurf datiert vom Dezember 1994.

d) Schließlich kann die Ast. auch nicht damit gehört werden, sie habe mit dem Verstoß gegen das PflVG nichts zu tun; es habe sich um ein Fahrzeug ihres Lebensgefährten gehandelt, sie selbst sei lediglich Halterin gewesen. Auch wenn § 4 III StVG bestimmt, dass die zuständigen Behörden in Fahrerlaubnisentziehungsfällen bei der Würdigung des Sachverhalts, der Gegenstand einer strafgerichtlichen Entscheidung war, in gewissen Bereichen nicht zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers abweichen dürfen, so verwehrt dies nicht eine Abweichung zum Vorteil des Fahrerlaubnisinhabers. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Verwaltungsbehörden in jedem Fall den Sachverhalt neu zu ermitteln und somit das Strafverfahren mit ihren Mitteln wiederholen müssten. Vielmehr muss der Fahrerlaubnisinhaber die einschlägigen Feststellungen der rechtskräftigen Entscheidung insoweit gegen sich gelten lassen, als nicht gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen (vgl. BVerwG, NZV 1994, 374 = NJW 1995, 70 f. = StVE § 2 a StVG Nr. 8). Erforderlich ist insoweit, dass die ursprünglichen Feststellungen im Strafverfahren durch substantiierte Behauptungen ernstlich erschüttert werden. Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. Die Ag. hat bereits im Widerspruchsbescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ast. gerade als Halterin dafür Sorge zu tragen hatte, dass das Kfz ordnungsgemäß versichert ist bzw abgemeldet wird. ..."



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