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BayObLG v. 07.02.1995: Ein Kraftfahrer ist zur Notwehr berechtigt, wenn er auf öffentlichem Verkehrsgrund von einem Fußgänger, der die Lücke für ein noch nicht eingetroffenes Fahrzeug freihalten will, am Einfahren in eine Parklücke gehindert wird

Blockiert ein Verkehrsteilnehmer einem anderen die Weiterfahrt, ohne daß dies verkehrstechnisch gesehen notwendig und unvermeidbar ist, z.B. um ihn wegen angeblichen vorangegangenen Fehlverhaltens zur Rede zu stellen, so ist dies rechtswidrig und wurde früher von der Rechtsprechung auch als eine strafbare Nötigung angesehen. Diesem Verhalten gegenüber durfte sich der blockierte Kraftfahrer seinerseits durch Notwehr entgegenstellen und dabei auch Gewalt anwenden, um seine ungehinderte Weiterfahrt zu erzwingen.

So hat z. B. das BayObLG DAR 93, 32 f. = VRS 84, 20 (Beschl. v. 14.08.1992 - 2 St RR 128/92) entschieden:
  1. Die Freiheit des einzelnen Verkehrsteilnehmers, sich ohne verkehrsfremde Beeinträchtigung im Straßenverkehr zu bewegen, ist ein notwehrfähiges Rechtsgut.

  2. Ein Verkehrsteilnehmer muß grundsätzlich nicht dulden, daß ihn ein anderer an der Weiterfahrt hindert, um ihn wegen seines vorangegangenen fehlerhaften Verkehrsverhaltens zur Rede zu stellen.
Nach dem sog. Sitzblockade-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist allerdings fraglich, inwieweit diese Rechtsprechung noch aufrecht erhalten werden kann.