Das Verkehrslexikon

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Zum Schadensersatz für vergebliche (sog. frustrierte) Aufwendungen

Zum Schadensersatz für vergebliche (sog. frustrierte) Aufwendungen


Siehe auch Vergebliche (sog. frustrierte) Aufwendungen




Die Berechtigung einer Schadensersatzforderung setzt voraus, dass bei einem fiktiven Vermögensvergleich vor und nach dem Unfall überhaupt eine Differenz in der Vermögenslage besteht. Alle auf Grund vertraglicher Dauerverpflichtungen beruhenden Verbindlichkeiten hätten sowieso auch ohne das schädigende Ereignis erfüllt werden müssen und hätten auch ohne das Schadensereignis das Vermögen des Geschädigten geschmälert, so dass bei dieser Betrachtungsweise gar kein Schaden entstanden ist. So ist in dem vergleichbaren Fall, dass ein Jagdpächter infolge einer zum Schadensersatz verpflichtenden Verletzung seine Pachtzinsen vergeblich aufgewendet hatte, weil er verletzungsbedingt nicht jagen konnte, ausdrücklich entschieden worden, dass ihm hierfür kein Ersatzanspruch zusteht, vgl. BGHZ 55, 151).


Anders kann die Rechtslage nur dann beurteilt werden, wenn für ein zeitlich nach dem Schadenseintritt geplantes Vorhaben bereits einmalige Aufwendungen gemacht wurden oder geschuldet werden, die dann deshalb sinnlos geworden sind, weil das geplante Vorhaben gerade wegen des Schadensereignisses nicht mehr ausgeführt werden kann, z.B. die bereits gezahlten Reisekosten für eine gebuchte Reise, die dann verletzungsbedingt nicht angetreten werden kann (vgl. (Palandt / Heinrichs, BGB, Vorbem. 2 b) dd) vor § 249).

Allerdings ist durch die Schuldrechtsreform mit Wirkung zum 01.01.2002 § 284 BGB neu gefasst worden:
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
Das AG Menden (Urt. v. 20.07.2005 - 4 C 53/05) hat entschieden, dass kein Schadensersatz geschuldet wird, wenn es mit einem Mietwagen auf dem Weg zum Flughafen zu einem Unfall kommt und deshalb der bereits gebuchte Flug nicht mehr angetreten werden kann.

Für die Kosten einer nach Behauptung der Klägerin wegen der Unfallbeschädigung eines Mobiltelefons sinnlos gewordenen Freisprechanlage hat das Landgericht Köln (Urteil vom 01.06.2010 - 11 S 197/09) die Ersatzpflicht verneint mit der Begründung, dass § 284 BGB im Bereich der unerlaubten Handlungen keine Anwendung findet.