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Verwaltungsgericht München Beschluss vom 13.01.2005 - M 6b S 04.5543 - Zur unvollständigen Harmonisierung des Führerscheinrechts durch die EU-Richtlinien

VG München vom 13.01.2005: Zur unvollständigen Harmonisierung des Führerscheinrechts durch die EU-Richtlinien




Das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 13.01.2005 - M 6b S 04.5543) hat entschieden:

   Die Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der 2. Führerschein-Richtlinie soll es den Mitgliedstaaten gerade abweichend von der generellen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Richtlinie ist also nicht auf vollständige Harmonisierung hinsichtlich der Führerscheinerteilung und -entziehung ausgerichtet, sondern enthält z.T. nur Mindestanforderungen, die einer strikteren Ausformung im Recht des einzelnen Mitgliedsstaates jedenfalls nicht grundsätzlich entgegenstehen.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

I. Sachverhalt:


Der am 13. Januar 1957 geborene Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger. Ihm war im Jahr 1996 nach vorherigem Entzug die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) wiedererteilt worden. Er wurde sodann mit Strafbefehl des Amtsgerichts T vom 6. Februar 2001 (Az.: 522 Cs 340 Js 36417/00), rechtskräftig seit 26. März 2001, der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr für schuldig befunden, weil er am 15. November 2000 gegen 23.45 Uhr unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte. Nach den Ausführungen des Strafbefehls hatte die am 16. November 2000 um 00.19 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,71 Promille ergeben. Gegen den Antragsteller wurde eine Geldstrafe verhängt; ferner wurde ihm mit dem Strafbefehl die Fahrerlaubnis entzogen und bestimmt, dass die Verwaltungsbehörde vor dem Ablauf einer Sperrfrist von 15 Monaten ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilen dürfe.

Im Jahr 2002 erwarb der Antragsteller von der Stadt Amsterdam eine niederländische Fahrerlaubnis der Klasse B. Sein holländischer Führerschein datiert auf den 25. November 2002.




Mit Schreiben vom 22. Juni 2004 forderte das Landratsamt A als Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners den Antragsteller auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, das zu den Fragen Stellung zu nehmen habe, ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, und ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums bei ihm Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse B in Frage stellten. Zwar berechtige die im Jahr 2002 erworbene niederländische Fahrerlaubnis den Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, aufgrund der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr durch den Strafbefehl des Amtsgerichts T aus dem Jahr 2001 bestünden aber nach wie vor Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er werde aufgefordert, bis spätestens 13. Juli 2004 eine von ihm zu wählende Begutachtungsstelle zu benennen. Zur Vorlage des Gutachtens werde ihm eine Frist bis zum 20. September 2004 gesetzt. Ferner wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werde, wenn er sich weigere, sich begutachten zu lassen, bzw. wenn er ein erstelltes Gutachten nicht oder nicht fristgerecht vorlege. In diesem Falle werde ihm im Interesse größtmöglicher Sicherheit im Straßenverkehr das Recht aberkannt, von seinem EU-Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2004 ließ der Antragsteller über seine Verfahrensbevollmächtigten vortragen, dass kein Anlass zu einer Begutachtung bestehe, nach dem er seit dem 25. November 2002 wieder berechtigt am Straßenverkehr teilnehme und sich seit dem nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen.

Nachdem das Landratsamt A weiter auf eine medizinisch-psychologische Begutachtung bestand, ergänzten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 6. Juli 2004 ihren Vortrag dahin, dass der Antragsgegner mit seinem Verhalten gegenüber dem Antragsteller ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 unterlaufe.

Nachdem der Antragsgegner mit Schreiben an das Kraftfahrt-Bundesamt vom 21. Juli 2004 Bedenken äußerte, ob bei der Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis an den Antragsteller die rechtlichen Anforderungen des Wohnsitzprinzips erfüllt gewesen seien, wurde dem Kraftfahrt-Bundesamt auf Anfrage von niederländischer Behördenseite ("RDW") unter dem 13. September 2004 mitgeteilt, dass eine Rücknahme der Fahrerlaubnis nicht erfolgen werde.

Nach Anhörung (Schreiben vom 7. Oktober 2004) und nachdem sich die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nochmals mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 äußerten, erließ der Antragsgegner unter dem 27. Oktober 2004 einen Bescheid, mit dem er dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Recht aberkannte, von seiner holländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Ziffern 1. und 2.), sowie ihn aufforderte, seinen holländischen Führerschein unverzüglich, spätestens vier Tage nach Zustellung des Bescheids, beim Landratsamt Altötting - Führerscheinstelle -zwecks Eintragung der Aberkennung vorzulegen (Ziffer 3.). Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € angedroht (Ziffer 4.). Da der Antragsteller der gemäß § 13 Ziffer 2 lit. c) der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zu Recht ergangenen Aufforderung zur Begutachtung nicht fristgerecht nachgekommen sei, sei gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen und die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nach Abwägung der betroffenen Interessen zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer geboten. Der heutige Straßenverkehr stelle an den Kraftfahrer große charakterliche, geistige und körperliche Anforderungen; um eine Gefahr für die allgemeine Verkehrssicherheit weitgehend auszuschließen, könne eine Fahrerlaubnis nur demjenigen belassen werden, der diesen Anforderungen voll entspreche.

Gegen den laut Postzustellungsurkunde am 28. Oktober 2004 zugestellten Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 29. Oktober 2004 Widerspruch, über den - soweit nach Aktenlage ersichtlich - bislang nicht entschieden wurde.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 29. Oktober 2004, der am 2. November 2004 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen ist, ersucht der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz. Er beantragt,

   die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Oktober 2004 wiederherzustellen.


Der Antragsteller nehme seit dem 25. November 2002 bei einer jährlichen Fahrleistung von rund 30.000 km wieder beanstandungslos am Straßenverkehr teil. Vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sei er im Termin vor dem Amtsgericht A am 7. Juni 2004 unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (NJW 2004, 1725 ff.) freigesprochen worden. Soweit nunmehr in Zweifel gezogen werde, dass die niederländische Fahrerlaubnis zu Recht erteilt worden sei, werde die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs unterlaufen. Eine solche Praxis sei im Hinblick auf Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG gemeinschaftswidrig. Sie missachte die Entscheidung einer niederländischen Behörde, die offensichtlich von der Eignung des Antragstellers ausgegangen sei. Im Übrigen verstoße die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da dem Bescheid vom 27. Oktober 2004 eine nachvollziehbare Abwägung zwischen einerseits dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und andererseits dem privaten Interesse des Antragstellers am Bestand seiner Fahrerlaubnis und dem berechtigten Verlangen, von kostenträchtigen Gefahrerforschungseingriffen verschont zu bleiben, nicht zu entnehmen sei. Im Übrigen könnten gegen den Erwerb der niederländischen Fahrerlaubnis, der während eines längeren Aufenthalts in Holland erfolgt sei, auch keine materiellen Einwendungen erhoben werden, da die vom Amtsgericht T gesetzte Sperrfrist im Zeitpunkt des Erwerbs bereits abgelaufen gewesen sei.

Mit Schreiben vom 9. November 2004 beantragte der Antragsgegner,

   den Antrag abzulehnen.

Die materiell-rechtlichen Bestimmungen des deutschen Fahrerlaubnisrechts seien durch das Urteil des EuGH vom 29. April 2004 nicht berührt. Nach Maßgabe von § 13 Nr. 2 lit. c) FeV habe daher eine medizinisch-psychologische Begutachtung angeordnet werden können und müssen. Aufgrund der Nichtbeibringung des Gutachtens habe auf die Fahrungeeignetheit des Antragstellers geschlossen werden können.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.





II. Entscheidungsgründe:


Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat im Ergebnis keinen Erfolg. Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags im Hinblick auf das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses (im Folgenden unter 1.). Ungeachtet der diesbezüglichen Bedenken ist der Antrag bei einem unterstellten Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls unbegründet (unten 2.).

1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen im Rechtsweg geltend gemachten Rechtsbehelf fehlt u.a. dann, wenn der Rechtsschutz Suchende mit einer Klage oder mit einem Antrag keine Verbesserung seiner Rechtsstellung erreichen kann, der eingelegte Rechtsbehelf also m.a.W. nutzlos ist (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, vor §40, Rn. 11, 16 ff., m.w.N.; s. auch VGH Baden-Württemberg v. 12.10.2004, Az.: 10 S 1346/04). Sollte im vorliegenden Fall auf den Antragsteller die Regelung des u.a. auf Unterbindung eines "Führerscheintourismus" ausgerichteten § 28 Abs. 4 FeV Anwendung finden, dürfte dieser mangels behördlicher Entscheidung gemäß § 28 Abs. 5 FeV schon von Gesetzes wegen über keine Berechtigung verfügen, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. In diesem Fall ginge die Regelungswirkung des Bescheids vom 27. Oktober 2004 ebenso wie die dort verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung praktisch ins Leere. Dem Antragsteller würde es dann keinerlei Vorteil bringen, wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherstellte.

a) Nach der Grundregel des § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis (wie vorliegend der Antragsteller) oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz i.S. von § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, grundsätzlich im Umfang der erteilten Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland führen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Antragsteller, der in der Antragsschrift eine Adresse in der Bundesrepublik Deutschland angeben lässt, nach Maßgabe von § 7 FeV jedenfalls derzeit (unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs des holländischen Führerscheins) einen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat (zur weitgehend vergleichbaren Rechtslage für Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland i.S. von § 7 FeV begründet haben, vgl. § 4 der Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr - VOInt - in der derzeit gültigen Fassung).

§ 28 Abs. 1 Satz 1 FeV setzt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG in nationales Recht um. Nach dieser gemeinschaftsrechtlichen Regelung, die trotz ihres formalen Richtliniencharakters die Voraussetzungen der sog. unmittelbaren Wirkung erfüllt (VGH Mannheim v. 21.6.2004, Az.: 10 S 308/04, unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH), sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen. Aufgrund Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG in der derzeit gültigen Fassung und aufgrund § 28 Abs. 1 FeV sind die Inhaber einer gültigen EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland daher ohne Weiteres befugt, im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Berechtigung des ausländischen Führerscheins bzw. der ausländischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge zu führen. Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des EU- bzw. EWR-Führerscheins, weil die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnissen allein aufgrund der Innehabung der EU-bzw. EWR-Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen in den anderen Mitgliedstaaten berechtigt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg v. 21.6.2004, DAR 2004, 606 [607]; VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az.: 11 K 476/03).

b) Die grundsätzliche Berechtigung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV steht aber unter dem ausdrücklichen Vorbehalt von Einschränkungen nach § 28 Abs. 2 bis 4 FeV, deren Anwendung allerdings vom sog. Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts - gemessen an der (s.o.: unmittelbar anwendbaren) Regelung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG - abhängig ist.




aa) Nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV grundsätzlich nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz i.S. von § 7 Abs. 1 FeV im Inland hatten. Dem in den Behördenakten befindlichen Schriftwechsel des Antragsgegners mit dem Kraftfahrt-Bundesamt (vgl. Bl. 117 der Behördenakten) ist zu entnehmen, dass von Seiten der Fahrerlaubnisbehörde in Zweifel gezogen wird, ob beim Antragsteller die Wohnsitzkriterien bei der Erteilung des niederländischen Führerscheins beachtet worden sind. Die Kammer kann die Beantwortung dieser Frage vorliegend jedoch offen lassen. § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (Az.: C-476/01, abgedruckt z.B. DAR 2004, 333 ff. m. Anm. Geiger) mit dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine unvereinbar. Nach der auf Vorlagefrage eines deutschen Strafgerichts ergangenen Entscheidung des EuGH kann die Nichtanerkennung des niederländischen Führerscheins des Antragstellers nicht auf die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gestützt werden, weil diese Norm wegen des ihr entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine unanwendbar ist (s. im Einzelnen EuGH, DAR 2004, 333 [336 f.]; auch: VGH Baden-Württemberg v. 21.6.2004, DAR 2004, 606 f.; VG München v. 10.5.2004, Az: M 6b S 04.867; VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az.: 11 K 476/03). Zwar bestimmt Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 91/439/EWG, dass die Ausstellung eines Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates abhängt. Nach der o.g. EuGH-Entscheidung ist aber die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung erfüllt sind, ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedstaates. Die Regelung des Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. b) und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG in der derzeit gültigen Fassung ist daher nach den Vorgaben des EuGH so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt hat. § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV kann daher der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland - generell und ohne Ausnahme - nicht im Wege stehen; für § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV verbleibt mithin kein Anwendungsbereich (Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [326]); einem "Aufnahmemitgliedstaat" verbleibt im Falle eines Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip nur die Möglichkeit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 227 EGV gegen den ausstellenden Mitgliedstaat, wenn Letzterer nicht die erforderlichen Maßnahmen gegen den nach Ansicht des Aufnahmemitgliedstaates zu Unrecht erteilten Führerschein ergreift.

bb) Für die Frage des Bestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt es mithin darauf an, ob dem Antragsteller von Gesetzes wegen im Hinblick auf § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV die Berechtigung fehlt, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Nach dieser Regelung gilt die Berechtigung des § 28 Abs. 1 FeV, im Umfang der ausländischen Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Antragstellers erfüllt: Ihm ist mit Strafbefehl des Amtsgerichts Traunstein vom 6. Februar 2001 die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen und bislang nicht von einer deutschen Behörde wiedererteilt worden. Mithin wäre ihm ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abzusprechen. Der Antragsteller hätte bereits - ohne dass es auf den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Oktober 2004 ankäme - schon von Gesetzes wegen aufgrund § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV keine Berechtigung, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Ein gerichtlicher Ausspruch der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wäre für den Antragsteller ohne jeden Nutzen. Er müsste zunächst bei der Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf Erteilung der Berechtigung nach § 28 Abs. 5 FeV stellen und ggf. im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO Eilrechtsschutz suchen. cc) Andererseits kann auch der Regelungskomplex gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V. mit Abs. 5 FeV wegen entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts unanwendbar sein (vgl. EuGH v. 29.4.2004, DAR 2004, 333 [339 f.]; VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az. 11 K 4476/03). Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verbürgt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine. Dieses Prinzip darf nicht unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht eingeschränkt werden. Allerdings sieht das Gemeinschaftsrecht selbst Ausnahmen vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine vor. Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG genannten Maßnahmen - Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis - angewendet wurde. Der EuGH (a.a.O.) geht ausdrücklich davon aus, dass nach Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung die Anwendung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Behörden eines Mitgliedstaates vom Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit einem Antrag auf Umtausch dieses Führerscheins befasst werden. Denn die Ausnahmeregelung soll es den Mitgliedstaaten gerade abweichend von der generellen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Richtlinie ist also nicht auf vollständige Harmonisierung hinsichtlich der Führerscheinerteilung und -entziehung ausgerichtet, sondern enthält z.T. nur Mindestanforderungen, die einer strikteren Ausformung im Recht des einzelnen Mitgliedsstaates jedenfalls nicht grundsätzlich entgegenstehen (vgl. insofern auch Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [324]).




Der EuGH (a.a.O.) geht jedoch davon aus, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahmeregelung eng auszulegen ist, u.a. weil Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auch die Ausübung primärrechtlich garantierter Grundfreiheiten, wie z.B. der Dienstleistungsfreiheit, erleichtern soll. Nach dem EuGH-Urteil verbietet Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG daher einem Mitgliedstaat, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen, sofern eine zusätzlich zu einer Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen ist. Ein Mitgliedstaat dürfe sich nicht auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Hinsichtlich der innerstaatlichen Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf die Anwendung des § 28 FeV sind in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Folgerungen gezogen worden:

Nach dem Wortlaut der EuGH-Entscheidung scheint nunmehr § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV generell nicht anwendbar zu sein auf jede Konstellation, in der ein Betroffener nach innerstaatlichem Entzug im EU-Ausland eine EU-Fahrerlaubnis wiedererworben hat, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - eine in der Entzugsentscheidung nach innerstaatlichem Recht angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war, bevor der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist (so i.E. Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [328]; wohl auch VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az.: 11 K 4476/03). Hiernach wäre auch für den vorliegenden Fall die Konsequenz zu ziehen, dass der Antragsteller durch den Erwerb der holländischen Fahrerlaubnis aufgrund § 28 Abs. 1 FeV das Recht wiedererhalten hätte, Kraftfahrzeuge im Inland im Umfang der in dieser Fahrerlaubnis ausgesprochenen Berechtigung zu führen. In diesem Falle könnte ihm ein auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 27. Oktober 2004 gerichtetes Rechtsschutzbegehren nicht abgesprochen werden.

Nach Geiger (DAR 2004, 342 f. sowie DAR 2004, 690 [691]) ist die EuGH-Entscheidung vom 29. April 2004 demgegenüber nicht dahingehend zu verstehen, dass generell und unbeschränkt eine nach Ablauf einer in Deutschland verhängten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis ohne Rücksicht auf nationale materielle Wiedererteilungsanforderungen im Inland als gültig anzusehen ist. Eine solche Auslegung der EuGH-Entscheidung würde verkennen, dass die Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie nicht harmonisiert sind und es deshalb dem nationalen Gesetzgeber obliege zu bestimmen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um von der Wiedererlangung der Fahreignung oder Fahrfähigkeit nach Entzug ausgehen zu können. Die Entscheidung des EuGH müsse daher eingeschränkt interpretiert werden. Eine automatische Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis erfolge kraft Vorrang des Gemeinschaftsrechts nur in den Fällen, in denen eine Sperrfrist ausgesprochen worden, diese verstrichen sei und das nationale Fahrerlaubnisrecht keine weiteren Anforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stelle. Die vom EuGH geforderte Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV aufgrund vorrangigen Gemeinschaftsrechts (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) im Sinne einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf einer Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis könne daher dann nicht gelten, wenn das nationale Recht nicht nur formale, sondern inhaltliche Anforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis knüpfe. Dies lasse sich damit begründen, dass die Richtlinie außer allgemeinen Mindestanforderungen (vgl. insofern auch Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [324]) hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen von Kraftfahrzeugen in ihrem Anhang III keine materiellen Anforderungen enthalte. Deren Festlegung obliege vielmehr dem nationalen Gesetzgeber. Schreibe daher das nationale Recht z.B. vor, dass die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von der Beibringung eines (positiven) ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig ist - so etwa im Falle des Verlusts der Fahreignung wegen einer Teilnahme am Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6 %o, vgl. §§ 46 Abs. 3, 13 Nr. 2 lit. c) FeV, § 46 Abs. 2 FeV i.V. mit Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV -, könne nach Maßgabe nationalen Rechts (in Deutschland: § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV) dessen Fehlen der Anerkennung einer im Ausland nach Ablauf einer Sperrfrist erworbenen Fahrerlaubnis entgegen gehalten werden, ohne dass Art. 1 Abs. 2 i.V. mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG entgegenstünde.

Einen anderen Weg geht eine neuere Entscheidung des VGH Baden-Württemberg v. 12.10.2004, Az.: 10 S 1346/04. Hiernach hat die Bundesrepublik Deutschland von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG gerade durch die Regelungen in § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Gebrauch gemacht (VGH Mannheim v. 12.10.2004, Az. 10 S 1346/04). Durch die nachträglich geschaffene Regelung des § 28 Abs. 5 FeV im Jahr 2002 und das hierin geregelte gesonderte Zuerteilungsverfahren habe die Bundesrepublik nunmehr dafür Sorge getragen, dass der jetzige Regelungskomplex gem. § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V. mit Abs. 5 FeV nunmehr uneingeschränkt mit Art. 1 Abs. 2 i.V. it Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar sei (ablehnend insofern Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [328]). Denn der EuGH habe seine Entscheidung vom 29. April 2004 gerade unter Ausblendung des erst im Nachhinein geschaffenen und von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG abgedeckten Zuerteilungsverfahrens nach § 28 Abs. 5 FeV getroffen, zumal das Verfahren gem. § 28 Abs. 5 FeV auch sicherstelle, dass einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis die Anerkennung nicht auf unbestimmte Zeit versagt werde. Gerade unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine Behörde eines Mitgliedstaates nicht automatisch über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung informiert werde, würde dem vorrangigen Aspekt der Verkehrssicherheit, dem auch die Richtlinie 91/439/EWG zu dienen bestimmt sei, nicht ausreichend Rechnung getragen werden, wenn verlangt würde, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperrfrist ohne Weiteres anzuerkennen sei und dem aufnehmenden Mitgliedstaat entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eine Prüfung untersagt werde, ob die ursprünglich für die Entziehung bzw. Versagung maßgeblichen Gründe noch fortbestehen.




Nach den Lösungsmustern von Geiger und des VGH Baden-Württemberg wäre der Antragsteller, da ihm gegenüber bislang keine Entscheidung gemäß § 28 Abs. 5 FeV ergangen ist, wegen § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV von Gesetzes wegen - also auch ohne die Verfügung vom 27. Oktober 2004 - nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge aufgrund der in den Niederlanden im Jahr 2002 erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B zu führen. Daher würde eine Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers durch die von ihm begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Oktober 2004 nicht eintreten. Der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Wenngleich Einiges für diese Lösung spricht, kann die Kammer eine abschließende Klärung, ob ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, im Ergebnis offen lassen, da der Eilantrag im Ergebnis nach Maßgabe der folgenden Erwägungen (sub 2.) jedenfalls auch in der Sache keinen Erfolg haben kann.

2. Für den Fall, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts keine Anwendung findet und damit der Antragsteller mit dem Erwerb des niederländischen Führerscheins nach der Grundregel des § 28 Abs. 1 FeV die Fahrberechtigung auch für das Inland zunächst wiedererworben hätte, wäre der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO jedenfalls unbegründet (zur Möglichkeit, das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses offen zu lassen, wenn der Rechtsbehelf i.E. unbegründet ist: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Vorb § 40, Rn. 10, m.w.N.).

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandergesetzt hat.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Nach diesen Grundsätzen war die aufschiebende Wirkung vorliegend nicht durch das angerufene Gericht wiederherzustellen und der Eilantrag folglich in der Sache abzulehnen.




Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 27. Oktober 2004 ausreichend gemäß § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich begründet. Er hat genügend einzelfallbezogen ausgeführt, dass bei einer Abwägung das private Interesse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr für Verkehrsteilnehmer zurückstehen müsse. Im Übrigen ergibt sich im Bereich des Sicherheitsrechts das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung häufig - so auch hier - gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren (BayVGH v. 14.12.1994, NZV 1995, 167).

Nach der im gerichtlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt zudem das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 27. Oktober 2004 das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn sofern ohne eine solche behördliche Entscheidung wegen des Erwerbs der holländischen Fahrerlaubnis von der ansonsten bestehenden Fahrberechtigung des Antragstellers ausgegangen wird (s.o.), erweist sich die von dem Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, das ist vorliegend - weil das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist - der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, als rechtmäßig.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV hat die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV erweist sich ein Inhaber einer Fahrerlaubnis insbesondere dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen, oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. In Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV wird bezüglich Alkohol ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Alkoholmissbrauch (Nr. 8.1) und bei Alkoholabhängigkeit (Nr. 8.3) grundsätzlich nicht besteht. Alkoholmissbrauch liegt vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht sicher getrennt werden kann. Nach Beendigung des Missbrauchs ist die Fahreignung regelmäßig nur dann wieder gegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Nr. 8.2).

Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die Fahrerlaubnisbehörde hat daher im jeweiligen Einzelfall die in den §§11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen. Ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe von §§11 - 14 FeV eine Fahreignungsbegutachtung an und weigert sich der Betroffene, einer solchen Anordnung Folge zu leisten oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf Letztere bei ihrer Entscheidung gem. § 46 Abs. 3 FeV i.V. mit § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt (Hentschel, Straßenrecht, 37. Aufl. 2003, § 11 FeV, Rn. 22 u. 24, m.w.N.). Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts - und bei Unterstellung der Nichtanwendbarkeit des § 28 Abs. 4 FeV wegen vorrangigen Gemeinschaftsrechts (s.o. 1.) - ist hiervon auszugehen:


§ 13 FeV führt im Zusammenhang mit Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik bestimmte Sachverhalte an, die ein Verlangen nach Beibringung eines fachärztlichen oder sogar eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen. Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens war vorliegend von § 13 Nr. 2 lit. d) i.V, mit lit. c) FeV abgedeckt. Nach § 13 Nr. 2 lit. d) FeV ist eine medizinisch-psychologische Begutachtung u.a. anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in § 13 Nr. 2 lit. a) bis c) FeV genannten Gründe entzogen war. § 13 Nr. 2 lit. c) FeV erfasst die Fallgruppe, dass ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 %0 oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Der Antragsteller wurde mithin vom Antragsgegner zu Recht aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen: Er hat laut den Ausführungen des Strafbefehls des Amtsgerichts Traunstein vom 6. Februar 2001 am 15. November 2000 ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer - nach den Ergebnissen einer Untersuchung einer Blutprobe, die bei ihm ca. eine halbe Stunde nach der Polizeikontrolle entnommen worden war - Blutalkoholkonzentration von 1,71 %0 geführt und ihm wurde deswegen die Fahrerlaubnis entzogen.

Geht man im vorliegenden Fall entgegen den Erwägungen oben sub 1. von der Unanwendbarkeit des § 28 Abs. 4 FeV wegen entgegenstehenden Gemeinschaftsrechts aus, dann bedeutet jedenfalls ein Vorgehen über §§ 46 Abs. 3, 11 ff. FeV gegen den Antragsteller, um die Voraussetzungen für eine Entscheidung mit den Wirkungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 Satz 2 StVG (s.u.) zu überprüfen, keinen Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von den Mitgliedstaaten ausgestellter Führerscheine gem. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG: Trotz des grundsätzlichen Anerkennungsgebots des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG muss es für jeden Mitgliedstaat bei der von der Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG abgedeckten Möglichkeit verbleiben, in seinem Hoheitsgebiet seine nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis zur Anwendung kommen zu lassen (EuGH v. 29.4.2004, DAR 2004, 333 [339]). Soweit im Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen die Richtlinie 91/493/EWG nur Mindestvoraussetzungen festlegt - s.o. 1 b) cc) -, besteht anders als beim Wohnsitzerfordernis keine ausschließliche Prüfkompetenz des Ausstellungsstaates. Im nicht harmonisierten Bereich behalten die Mitgliedstaaten daher die Kompetenz, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Betroffene trotz der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis nach den kraft nationalen Regeln bestehenden Kriterien nicht die Eignungsvoraussetzungen für das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erfüllt (i.E. ebenso: Kalus, VD 2004, 147 [151]; Weibrecht, VD 2004, 153 [154]; zweifelnd Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [328]). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz gegenwärtig in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Da die Fahrerlaubnisbehörde damit zu Recht die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens vom Antragsteller gefordert und dieser dieses nicht vorgelegt hat, konnte sie nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Sie konnte im Hinblick auf das gesamte Verhalten des Antragstellers im Verwaltungsverfahren davon ausgehen, dass dieser einen Eignungsmangel verbergen wollte (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, Rn. 22 zu § 11 FeV).

Infolge der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hatte der Antragsgegner dem Antragsteller das Recht abzuerkennen, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Im Falle fehlender Eignung ist dem Betroffenen grundsätzlich zwingend, d.h. ohne dass diesbezüglich ein Ermessen verbleibt, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen. Im Falle einer ausländischen Fahrerlaubnis hat dies - wie vom Antragsgegner im Bescheid vom 27. Oktober 2004 auch ausdrücklich ausgesprochen wurde - unter Berücksichtigung des Territorialitätsprinzips kraft Gesetzes gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 Satz 2 StVG die Wirkung einer Aberkennung der inländischen Fahrberechtigung und führt damit nur zum Erlöschen des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (vgl. auch VG München v. 10.5.2004, Az: M 6b S 04.867; Kalus, VD 2004, 147 [151]; Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [323 f.]). Auf diese Folgen war der Antragsteller bei der Anordnung der Beibringung des Gutachtens auch hingewiesen worden (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).



Da für den Fall, dass § 28 Abs. 4 FeV im vorliegenden Fall wegen vorrangigen Gemeinschaftsrechts unanwendbar sein sollte und deswegen ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO besteht (vgl. oben unter 1.), nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage der Bescheid vom 27. Oktober 2004 rechtmäßig ist und daher der Widerspruch sowie eine eventuell sich anschließende Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben werden, verbleibt es beim Vorrang des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug gegenüber dem privaten Suspensivinteresse des Antragstellers. Letzterer hat es im öffentlichen Interesse hinzunehmen, zunächst bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (Widerspruchsverfahren) und ggf. eines anschließenden Verwaltungsstreitverfahrens nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen zu können.

Die (deklaratorische) Verpflichtung, den Führerschein zur Eintragung der Entscheidung unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners abzuliefern, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht.

3. Der Antrag war daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG n.F. i.V. mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (1/2 von Nr. 46.3).

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