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Problemstellung: Die angemessene Höhe der Anwaltsgebühren in Verkehrsordnungswidrigkeiten

Hinsichtlich der Höhe der Rahmengebühren in Angelegenheiten wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten herrschte auch schon unter der BRAGO heftiger Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung. Zwei Meinungen stehen sich "unversöhnlich" (Gerold / Schmidt / v. Eicken / Madert, BRAGO. § 12, Rd.-Nr. 17 gegenüber. Dabei ging es immer um das Problem, ob in OWi-Sachen aus dem Bereich des Verkehrsrechts niedrigere als die üblichen Mittelgebühren verlangt werden können oder nicht.

Insbesondere die Rechtsschutzversicherer und ihnen nahestehende Autoren wurden nicht müde, mit immer den gleichen wiederkehrenden Argumenten zu behaupten, daß die Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten aus dem Bereich des Verkehrsrechts ein Massengeschäft sei, das es nur rechtfertige, die Rahmengebühren weit unterhalb der rechnerischen Mittelgebühren anzusetzen. Schon daß diese Bewertung völlig losgelöst vom Einzelfall stereotyp immer wieder vorgenommen wird, weist auf, daß sie falsch ist, weil sie dem Gesetz und den dort normierten Kriterien für die Bemessung von Rahmengebühren widerspricht.

Insbesondere wird von den Rechtsschutzversicherern - aber auch von manchen Gerichten - übersehen, daß beim Ansatz der Mittelgebühren keine besondere Begründung nötig ist; vielmehr ist es Sache desjenigen, der sich gegen die Mittelgebühr wehrt, aufzuzeigen, weshalb sie unter Beachtung der Kriterien des § 12 BRAGO bzw. jetzt § 14 RVG nicht angemessen sein sollte.