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AG Bielefeld v. 25.01.2005: Ist die Verjährung in einer Bußgeldsache auf Grund eines Umstandes eingetreten, der außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegt, so ist es bei Einstellung des Verfahrens nicht gerechtfertigt, ausnahmsweise die notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen

Das Amtsgericht Bielefeld NZV 2006, 168 (Beschl. v. 25.01.2005 - 8 OWi 220/05) hat entschieden:
Ist die Verjährung in einer Bußgeldsache auf Grund eines Umstandes eingetreten, der außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegt, so ist es bei Einstellung des Verfahrens nicht gerechtfertigt, ausnahmsweise die notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen.
Zum Sachverhalt: Die Stadt Bielefeld hat am 4. 8. 1997 gegen die Betroffene einen Bußgeldbescheid erlassen. Die Betroffene legte am 28. 8. 1997 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Das Verfahren wurde am 19. 12. 1997 an die StA abgegeben. Seitdem ist der Verbleib der Akte ungeklärt. Mit Bescheid vom 9. 10. 2003 hat die Stadt Bielefeld den Bußgeldbescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. 6. 2004 hat die Betroffene beantragt, über die Kosten zu entscheiden; mit Schreiben vom 22. 10. 2003 wurden die notwendigen Auslagen der Betroffenen auf 640,54 € beziffert. Mit Bescheid vom 22. 10. 2004 hat die Stadt Bielefeld entschieden, die notwendigen Auslagen der Betroffenen nicht zu tragen. Mit Schreiben vom 11. 11. 2004 hat die Betroffene eine gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Antrag hatte Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Bußgeldbehörde hat zu Unrecht die notwendigen Auslagen der Betroffenen nicht der Staatskasse auferlegt.

Gemäß § 105 I, II OWiG i.V.m. § 467a I StPO hat die Landeskasse nach Rücknahme des Bußgeldbescheides und Einstellung des Verfahrens auf Grund von Verjährung die notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen. Eine Pflicht zur Überbürdung der notwendigen Auslagen der Betroffenen auf die Landeskasse besteht immer dann, wenn das Verfahren nach einer anderen Vorschrift als nach § 47 I OWiG eingestellt wurde und keiner der in § 467 III StPO genannten Ausnahmegründe vorliegt. Im vorliegenden Fall käme einzig der Ausnahmegrund des § 467 III Nr. 2 StPO in Betracht (keine Verurteilung wegen Verfahrenshindernis). Da hier die Verjährung aber nur eingetreten ist, da die Akte abhanden gekommen ist, also auf Grund eines Umstandes, der außer-halb der Sphäre der Betroffenen liegt, ist es nicht gerechtfertigt, ausnahmsweise die notwendigen Auslagen nicht der Landeskasse aufzuerlegen. ..."