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OLG Bamberg v. 31.03.2005: Der Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung steht nicht entgegen, dass der Bußgeldbescheid keine Angaben zur Schuldform enthält. Setzt die Verwaltungsbehörde für einen Tatbestand ohne Weiteres die Regelsätze der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) als Ahndung fest, gibt sie zu erkennen, dass sie dem Betroffenen lediglich fahrlässiges Handeln zur Last legt (§ 1 Abs. 2 BKatV). Auch der Bußgeldrichter hat in diesen Fällen von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen
Das OLG Bamberg DAR 2006, 399 f. = NJW 2006, 627 ff. (Beschl. v. 31.03.2005 - 2 Ss OWi 78/05) hat entschieden:
Der Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung steht nicht entgegen, dass der Bußgeldbescheid keine Angaben zur Schuldform enthält. Setzt die Verwaltungsbehörde für einen Tatbestand ohne Weiteres die Regelsätze der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) als Ahndung fest, gibt sie zu erkennen, dass sie dem Betroffenen lediglich fahrlässiges Handeln zur Last legt (§ 1 Abs. 2 BKatV). Auch der Bußgeldrichter hat in diesen Fällen von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen (Anschluss an BayObLGSt 1998, 161/163 f.).
Zum Sachverhalt: Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt hat mit Bußgeldbescheid vom 27.02.2004 gegen den bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Betroffenen wegen einer am 12.12.2003 in München begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h um 41 km/h eine Geldbuße von 125 Euro festgesetzt und zudem ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt sowie eine Anordnung gemäß § 25 Abs. 2 a StVG (so genannte Vier-Monats-Regel) getroffen.
Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene am 03.03.2004 Einspruch eingelegt, den er gegenüber dem Amtsgericht mit Schriftsatz seiner hierzu bevollmächtigten Verteidiger vom 12.05.2004 mit dem Ziel eines Absehens von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße „auf den Rechtsfolgenausspruch“ beschränkt hat.
Das Amtsgericht München verurteilte den mit Beschluss vom 03.08.2004 antragsgemäß vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung gemäß § 73 Abs. 2 OWiG entbundenen und dort durch seinen Verteidiger vertretenen Betroffenen mit Urteil vom 14.09.2004 wegen „einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als Führer eines Kraftfahrzeugs innerhalb geschlossener Ortschaft um 41 Km/h“ zu einer Geldbuße von 250 Euro und verhängte gegen den Betroffenen ein mit der Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG verbundenes einmonatiges Fahrverbot. Auf die Möglichkeit eines Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Begehung hatte das Amtsgericht in der Hauptverhandlung hingewiesen. Ob das Amtsgericht demgegenüber die Einspruchsbeschränkung überhaupt berücksichtigt und gegebenenfalls als wirksam angesehen hat, ist weder dem Hauptverhandlungsprotokoll noch dem angefochtenen Urteil, etwa durch Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid, zu entnehmen.
Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts insbesondere mit Ausführungen zur Rüge der Verletzung sachlichen Rechts, mit denen er neben der Anordnung des Fahrverbots u.a. beanstandet, dass das Amtsgerichts infolge der Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht mehr zu einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung habe kommen dürfen.
Die Rechtsbeschwerde war zumindest teilweise erfolgreich.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat auf die Sachrüge des Betroffenen einen Teilerfolg insoweit, als der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Begehungsweise keinen Bestand hat. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde deckt im Übrigen, von der Höhe des erkannten Bußgeldes abgesehen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf, weshalb das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG als unbegründet zu verwerfen war.
1. Die vom Senat aufgrund der zulässig erhobenen Sachrüge von Amts wegen durchzuführende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, dass der Betroffene seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 27.02.2004 wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, so dass die tatsächlichen Feststellungen des Bußgeldbescheides zum Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen sind. Damit stand einer Verurteilung des Betroffenen wegen vorsätzlicher Begehungsweise - wie von der Rechtsbeschwerde zutreffend erkannt und eingehend ausgeführt - die nach § 67 Abs. 2 OWiG wirksame Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch entgegen.
Nach der seit dem 01.03.1998 geltenden Regelung in § 67 Abs. 2 OWiG durch das ÄndGOWiG vom 26.01.1998 (BGBl. I S. 156) kann ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Damit ist auch eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch in seiner Gesamtheit möglich, sofern der Bußgeldbescheid den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht (KG NZV 2002, 466; BayObLG NZV 2000, 50/51; BayObLGSt 1998, 161; OLG Hamm VRS 99, 220/221; Katholnigg NJW 1998, 568, 570). Ist dies der Fall, steht der Wirksamkeit der Beschränkung nicht entgegen, dass der Bußgeldbescheid lediglich keine Angaben zur Schuldform enthält, sofern - wie hier - die Verwaltungsbehörde die Regelsätze der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) als Ahndung angeordnet hat. Die Beträge des Bußgeldkatalogs, an den die Behörde grundsätzlich gebunden ist, gehen von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus (vgl. § 1 Abs. 2 BKatV). Setzt die Verwaltungsbehörde für einen dem Katalog entsprechenden Tatbestand ohne weiteres - wie vorliegend - die dort vorgesehene Regelgeldbuße fest (vgl. Nr. 11.3.7 der Tabelle 1 c zum BKat: Geldbuße in Höhe von 125 Euro), gibt sie damit zu erkennen, dass sie dem Betroffenen (lediglich) fahrlässiges Handeln zur Last legt. Auch der Bußgeldrichter hat daher in diesen Fällen von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen und nur noch zu prüfen, welche Ahndung für das fahrlässige Verhalten tat- und schuldangemessen ist (OLG Rostock VRS 101, 380/383; BayObLG VRS 96, 47/48 f.; OLG Hamm Beschl. v. 27.06.2002 - 4 Ss OWi 528/02; OLG Celle VRS 97, 258; KG NZV 2002, 466; Göhler OWiG 13. Aufl. § 67 Rn. 34 e).
Dieses Ergebnis entspricht dem erklärten Willen des Gesetzgebers, mit der Änderung des § 67 Abs. 2 OWiG die Möglichkeiten der Einspruchsbeschränkung deutlich zu erweitern, was nicht nur den Bedürfnissen der Praxis Rechnung trägt, sondern zu einer Entlastung der Justiz beiträgt. Nach der alten Gesetzeslage musste in diesen Fällen gleichwohl ein unbeschränkter Einspruch eingelegt und der Vorwurf daraufhin im gerichtlichen Verfahren in vollem Umfang nachgeprüft werden. Dieses Verfahren kann mit der geschaffenen Zulässigkeit einer auch horizontalen Einspruchsbeschränkung deutlich gestrafft und vereinfacht werden, da - wenn die Feststellungen des Bußgeldbescheids rechtskräftig feststehen - vor Gericht nur noch zum Rechtsfolgenausspruch verhandelt und entschieden werden muss (OLG Rostock VRS 101, 380/383 f.).
2. Aufgrund der mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 12.05.2004 ausdrücklich erfolgten Erklärung des Betroffenen wurde der Einspruch wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, so dass die tatsächlichen Feststellungen des Bußgeldbescheids, wenn auch zeitlich erst nach der am 07.04.2004 erfolgten Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht (§ 69 Abs. 3 OWiG), in Rechtskraft erwachsen sind. Das Amtsgericht war bei seiner Entscheidung deshalb daran gebunden und durfte ungeachtet der Zulässigkeit weiterer Feststellungen auch zum Tatvorwurf, sofern diese für den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung sind und den bereits rechtskräftig feststehenden nicht widersprechen, den Betroffenen nicht wegen vorsätzlicher Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes schuldig sprechen. ...
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war danach das angefochtene Urteil zugunsten des Betroffenen im Schuldspruch hinsichtlich der Schuldform abzuändern. ..."
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