Das Verkehrslexikon

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Parkplatzreservierung durch Fußgänger begründet ein Notwehrrecht des behinderten Kfz-Führers?

Parkplatzreservierung durch Fußgänger begründet ein Notwehrrecht des behinderten Kfz-Führers?


Gem. § 12 V StVO hat von zwei Kraftfahrern an einer freien Parklücke derjenige Vorrang, dessen Fahrzeug sie zuerst erreicht (rein zeitliche Priorität); auf die günstigere Einfahrstellung des Fahrzeugs kommt es dabei nicht an. Ein Reservieren einer freien Parklücke durch einen Fußgänger, z.B. einen ausgestiegenen Beifahrer, ist hingegen unzulässig und mindestens als Ordnungswidrigkeit nach § 1 II StVO zu beurteilen.

Siehe auch Parkplatzreservierung durch Fußgänger

Gegenüber einem solchen falschen Verhalten eines Fußgängers soll sich der Kraftfahrer, dem ein uneingeschränktes (auch notwehrfähiges) Recht auf ungehinderte Weiterfahrt zusteht, mit Recht zur Wehr setzen können, indem er z.B. mit seinem Wagen auf den Fußgänger zuführt, um diesen damit zur Freigabe des Weges oder der Parklücke zu nötigen. Die hierin liegende Nötigungshandlung soll nämlich nicht rechtswidrig, sondern durch das ihm zustehende Notwehrrecht gedeckt sein(vgl. z.B. OLG Hamburg NJW 68, 662).

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