Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Beschluss vom 29.08.2005 - 3 Ss OWi 576/05 - Zum Parkverstoß an einer Parkuhr wegen fehlender passender Geldmünzen

OLG Hamm v. 29.08.2005: Zum Parkverstoß an einer Parkuhr wegen fehlender passender Geldmünzen


Das OLG Hamm (Beschluss vom 29.08.2005 - 3 Ss OWi 576/05) hat in einem zur Fortbildung des Rechts erlassenen Beschluss entschieden:
Bei einer funktionsbereiten Parkuhr bzw. funktionsbereitem Parkautomaten kann es den Betroffenen nicht entlasten, wenn er aus Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, den Lauf der Uhr oder die Erteilung des Parkscheins nicht bewirken kann.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Halten und Parken


Zum Sachverhalt: Der Betroffene war nur im Besitz einer 50-Cent-Münze, deren Annahme der Parkscheinautomat verweigerte. Er legte daraufhin eine Parkscheibe aus. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 13 Abs. 1 und 2 StVO zu einer Geldbuße von 5 €.

Die hiergegen gerichtete zur Fortbildung des Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Zu Recht hat das Amtsgericht Gelsenkirchen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 13 Abs. 1 und Abs. 2, 49 Nr. 13 StVO in Verbindung mit § 24 StVG verurteilt.

Die Parkuhr bzw. der Parkschein begründet als Verkehrseinrichtung (§ 43 Abs. 1 StVO) nach herrschender Rechtsauffassung für die auf ihnen angegebenen Zeiten ein eingeschränktes Halteverbot, das nach § 13 Abs. 1 StVO - abgesehen von der Sonderregelung für das Ein- und Aussteigen und das Be- und Entladen in Abs. 3 - an Parkuhren "nur während des Laufs der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, und nur für die Dauer der zulässigen Parkzeit" aufgehoben ist (vgl. BGH NJW 1983, 1071; BVerwG NJW 1980, 850; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 37. Aufl., Rdnr. 8 zu § 13 StVO; Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Bd. 1, § 13 StVO, Rdnr. 19).

Da der Parkscheinautomat letztlich nur die Zusammenfassung mehrerer Parkuhren darstellt (vgl. OLG Bremen NStZ-RR 1998, 59 m. w. N.) gelten für seinen Betrieb die gleichen Grundsätze.

Bereits aus der gesetzlichen Regelung, nach der bei Parkuhren das Laufen der Uhr, bei Parkscheinautomaten der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebrachte Parkschein für die Aufhebung des eingeschränkten Halteverbotes maßgeblich ist, folgt, dass es bei funktionsbereiter Parkuhr bzw. funktionsbereitem Parkautomaten den Betroffenen nicht entlasten kann, wenn er aus Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, den Lauf der Uhr oder die Erteilung des Parkscheins nicht bewirken kann. Unerheblich ist daher, ob der Betroffene nicht über die entsprechende Menge oder Sorte Kleingeldes verfügt oder das vorhandene Münzgeld infolge Abnutzung (vgl. AG Lahr NJW 1985, 3090) Beschädigung oder Fehlprägung die Münzvorrichtung irritiert und nicht auslöst. Dem Betroffenen obliegt es vielmehr, die entsprechende Funktion des Geräts durch richtigen Münzeinwurf auszulösen, da anderenfalls das eingeschränkte Halteverbot nicht aufgehoben wird. Den Betroffenen kann es insoweit auch nicht entlasten, dass die - wie vorliegend festgestellt einzige - vorhandene Münze ein gesetzlich vorgeschriebenes Zahlungsmittel darstellt, denn maßgeblich ist nicht die Tatsache der Bezahlung, sondern der Auslösung des Mechanismus des Laufes der Parkuhr bzw. des Erhalt des Parkscheins vom Parkautomaten. Dass die nicht akzeptierte Münze ein gesetzlichen Zahlungsmittel darstellt, hat keine relevante Bedeutung, wie sich auch darin zeigt, dass etwa Kleinstmünzen (1, 2 oder 5-Cent-Stücke), die ebenfalls gesetzliche Zahlungsmittel sind, regelmäßig nicht akzeptiert werden und den Lauf der Uhr bzw. die Erteilung des Parkscheines nicht auszulösen vermögen, so dass es bei dem eingeschränkten Halteverbot verbleibt. Der Betroffene ist vielmehr gehalten, so viele Versuche mit verschiedenen Münzen zu tätigen bis der Lauf der Parkuhr bzw. die Produktion des Parkscheins ausgelöst worden ist, soweit das Gerät - wie vorliegend klar festgestellt worden ist - grundsätzlich funktionsfähig ist. Derjenige, der nur nicht akzeptierte Münzen einwirft, steht demjenigen gleich, der keine Münze einwirft.

Anders zu beurteilen ist indes der hier nicht vorliegende Fall eines Defektes der Parkuhr bzw. des Parkscheinautomaten. Hier liegt die mangelnde Funktion nicht im Risikobereich des Betroffenen. Die Rechtsprechung hat hierzu mehrfach obergerichtlich entschieden (vgl. BGH NJW 1071; OLG Zweibrücken NZV 1991, 362, OLG Koblenz MDR 1973, 521; OLG Düsseldorf Beschluss vom 06. November 1981, 5 Ss OWi 576/71 - 472/81).

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war mithin als unbegründet zu verwerfen. ..."



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