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OLG Bamberg v. 02.08.2005: Die Bußgeldbehörde ist im Rahmen des ihr zustehenden Auskunftsrechts bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auch berechtigt, die Herausgabe eines bei der Meldebehörde hinterlegten Fotos zu verlangen; insofern besteht weder ein Beweiserhebungs- noch ein Beweisverwertungsverbot

Das OLG Bamberg DAR 2006, 336 (Beschl. v. 02.08.2005 - 2 Ss OWi 147/05) hat entschieden:
Die Bußgeldbehörde ist im Rahmen des ihr zustehenden Auskunftsrechts bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auch berechtigt, die Herausgabe eines bei der Meldebehörde hinterlegten Fotos zu verlangen; insofern besteht weder ein Beweiserhebungs- noch ein Beweisverwertungsverbot.
Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit steht kein Verfahrenshindernis entgegen. Nach der unmissverständlichen Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27.08.2003 (BayObLGSt 2003, 105 = DAR 2004, 38) ist die Bußgeldbehörde berechtigt, von allen Behörden zum Zweck der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Auskunft zu verlangen (§ 161 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1, 2 OWiG). Dieses Auskunftsrecht umfasst auch die Herausgabe eines bei der Meldebehörde hinterlegten Lichtbilds. Wenn im Einzelfall bestimmte Verfahrensregelungen (§ 2 b Abs. 2 und 3 PersAuswG; § 22 Abs. 2 PassG) nicht beachtet werden, führt dies weder zu einem Verfahrenshindernis und regelmäßig auch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (BayObLGSt 2003, 105/106; 1998, 22/24; OLG Stuttgart NStZ 2003, 94/95; OLG Frankfurt a.M. NJW 1997, 2963/2964). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Auch aus dem Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 MRK folgt kein Beweisverwertungsverbot (EGMR NJW 1989, 654/655). ..."