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Führerscheinthemen - Probezeit - Alkoholthemen Zum "Alkoholverbot" für junge Fahranfänger (sog. Null-Promille-Regelung) Die häufige Unfallbeteiligung junger alkoholisierter Fahranfänger hat dazu geführt, dass der Gesetzgeber auf den Plan gerufen wurde, um für diese besonders gefährdete Gruppe eine Eindämmung des Fahrens unter Alkoholeinfluss zu erreichen. Zur Statistik führt Weibrecht NZV 2005, 563 ff. aus: "„Alkohol am Steuer” ist eine der Hauptunfallursachen im Straßenverkehr. Bei 22.548 Unfällen mit Personen-schaden (6,6% aller Unfälle mit Personenschaden) im Jahr 2004 stand mindestens ein Beteiligter unter Alkoholeinfluss. Dabei starben 704 (12%) der im Straßenverkehr getöteten Verkehrsteilnehmer dieses Jahres. Alkoholbedingte Unfälle sind also in der Regel mit überdurchschnittlich schweren Folgen verbunden. Während im Jahr 2004 bei allen Unfällen mit Personenschaden 17 Getötete und 238 Schwerverletzte auf 1000 Unfälle kamen, waren es bei den alkholbedingten Unfällen mit Personenschäden 31 Getötete und 379 Schwerverletzte je 1000 Unfälle.In Europa gibt es in einigen Ländern bereits Regelungen in dem angestrebten Sinn:
Die Bezeichnungen "absolutes Alkoholverbot" bzw. "Null-Promille-Grenze" dürfen freilich nicht missverstanden werden: Um nicht mit ein paar Weinbrandbohnen oder einigen Äpfeln in den Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts zu gelangen, wird ein Toleranzzuschlag von 0,1 Prom. gewährt werden. Und um Messfehler bei der Alkoholbestimmung auszugleichen, wird ein Messfehlertoleranzzuschlag von ebenfalls 0,1 Prom. gewährt, so dass insgesamt eine Atemalkoholkonzentration von 0,1 mg/l oder eine Blutalkoholkonrzentration von 0,2 Prom. erreicht werden müssen. So hat das Amtsgericht Herne-Wanne (Urteil vom 17.12.2008 - 15 OWi 60 Js 584/08 - 5/08) festgestellt: Grundsätzlich ist von einer Wirkung genossener alkoholischer Getränke nicht bereits dann auszugehen, wenn Alkohol im Blut nachgewiesen wird, sondern erst ab einer gewissen Mindestkonzentration. Diese liegt derzeit bei mindestens 0,26 Promille.24c StVG lautet wie folgt: "(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht. |
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