Das Verkehrslexikon

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OVG Lüneburg Beschluss vom 12.01.2004 - 12 ME 563/03 - Keine erneute Schwellenmaßnahme bei erneut erteilter Fahrerlaubnis nach Teilnahme am Aufbauseminar

OVG Lüneburg v. 12.01.2004: Keine erneute Schwellenmaßnahme bei erneut erteilter Fahrerlaubnis nach Teilnahme am Aufbauseminar


Das OVG Lüneburg (Beschluss vom 12.01.2004 - 12 ME 563/03) hat entschieden:
Wurde die Fahrerlaubnis bei 15 Punkten wegen Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar entzogen und sodann nach nachgewiesener Teilnahme erneut erteilt, muss die Fahrerlaubnisbehörde den Fahrerlaubnisinhaber nicht erneut darauf hinweisen, dass in seinem Fall die Eingriffsschwelle noch immer erreicht ist, weil die Punkte in diesem Fall mit dem Entzug der Fahrerlaubnis nicht gelöscht wurden.


Siehe auch Das Punktsystem - Fahreignungs-Bewertungssystem und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Zum Sachverhalt: Mit Bescheid vom 1. November 2001 entzog der Antragsgegner der Antragstellerin auf der Grundlage des § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis, da die Antragstellerin der unter dem 9. Juli 2001 nach Erreichen von 15 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergangenen Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen war. Diese Fahrerlaubnisentziehung führte nach § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG nicht zu einer Löschung der Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Verkehrsverstöße. Bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die am 7. Februar 2002 erfolgte, nachdem die Antragstellerin schließlich die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachgewiesen hatte, belief sich der Punktestand der Antragstellerin daher weiterhin auf 15.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Es bestand bei diesem Punktestand keine Verpflichtung des Antragsgegners, die Antragstellerin (erneut) auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach § 4 Abs. 9 StVG hinzuweisen und sie darüber zu unterrichten, dass ihr bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde.

Die Antragstellerin irrt, wenn sie in der Begründung ihrer Beschwerde geltend macht, der Antragsgegner habe durch das Unterlassen weiterer Verwarnungen für sie eine Vertrauenslage geschaffen, die dafür verantwortlich gewesen sei, dass sie ihre Verteidigung gegen die Ahndung weiterer – mit insgesamt 18 Punkten bewerteter - Verkehrsverstöße nicht entsprechend der bereits vorhandenen Punktezahl habe einstellen können. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluss vom 16.9.2003 - 12 ME 396/03 -, VKBl. 2003, 819 f.) werden die Verwarnungs- und Hinweispflichten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVG nur bei Erreichen der jeweiligen Eingriffsstufe ausgelöst, nicht jedoch dann, wenn der betroffene Fahrerlaubnisinhaber – wie hier die Antragstellerin – nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG innerhalb einer Stufe verbleibt. Für eine nochmalige Belehrung besteht in diesen Fällen kein Anlass, da jedenfalls die erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis eine in jeder Hinsicht ausreichende Warnung darstellt und die erforderlichen Belehrungen bereits bei Erreichen der jeweiligen Eingriffsstufe erfolgt sind.

Schließlich hat das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit Vorrang vor einem durch Beruf und Ausbildung bedingten privaten Bedürfnis an der regelmäßigen Benutzung eines Kraftfahrzeuges, auf das sich die Antragstellerin beruft. ..."