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OLG Celle Urteil vom 08.08.2006 - 14 U 36/06 - Abrechnung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber einer KfzHaftpflichtversicherung unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts

Zur Abrechnung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber einer KfzHaftpflichtversicherung unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts


Das OLG Celle (Urteil vom 08.08.2006 - 14 U 36/06) hat entschieden:
Zur Abrechnung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber einer KfzHaftpflichtversicherung unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers bei Haftungsverteilung von 80:20.


Siehe auch Forderungsübergang und Quotenvorrecht in der Vollkaskoversicherung (Differenztheorie) und in der Sozialversicherung


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der dem Kläger zustehende Schadensersatzanspruch ist wie folgt abzurechnen:

a) Von der Vollkaskoversicherung des Klägers erfasster unmittelbarer Sachschaden:

9.370,31 EUR Reparaturkosten
zzgl. 750,00 EUR Wertminderung
= 10.120,31 EUR Gesamtsachschaden.

Hiervon abzuziehen ist der von der Vollkaskoversicherung des Klägers gezahlte Betrag in Höhe von 4.511,39 EUR (Bl. 9 d. A.). Somit verbleibt dem Kläger ein Schadensrest in Höhe von 5.608,92 EUR. Auf die Kaskoversicherung des Klägers übergegangen sind 2.487,33 EUR.

Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Ersatz von 80 % des Gesamtschadens von 10.120,31 EUR, d. h. 8.096,25 EUR. Von diesem Teilbetrag aus dem Gesamtanspruch müssen dem Kläger aufgrund seines Quotenvorrechts die genannten 5.608,92 EUR verbleiben. Denn nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. schon MDR 1958, 329 und vor allem BGHZ 82, 338 = NJW 1982, 827) bezieht sich das Quotenvorrecht nur auf den unmittelbaren Sachschaden und nicht die Sachfolgeschäden, so dass nur hinsichtlich dieses eigentlichen Sachschadens ein gesetzlicher Forderungsübergang in Betracht kommt. In diesem Rahmen kommt es allerdings nicht entscheidend darauf an, welche Schäden der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag und den diesen ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung tatsächlich erstattet hat oder zu erstatten verpflichtet ist. Maßgeblich ist nur, ob der in Betracht kommende Schaden unmittelbar die Substanz des betroffenen Fahrzeugs berührt, dessen Wert mindert, oder in der Notwendigkeit besteht, Geldmittel zur Beseitigung der Beschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB aufzuwenden. ...

Dementsprechend war hier die Wertminderung von 750 EUR neben den Reparaturkosten in den von der Vollkaskoversicherung des Klägers erfassten Gesamtschaden mit aufzunehmen.

b) Der Kläger hat darüber hinaus auch Anspruch auf anteiligen Ersatz der Sachfolgeschäden:

Darunter fallen Mietwagenkosten in Höhe von 191,96 EUR,
die allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR,
insgesamt also Sachfolgeschäden in Höhe von 216,96 EUR.

Hiervon haben die Beklagten dem Kläger aufgrund der vorgenannten Haftungsquote 80 % zu erstatten, das sind 173,57 EUR.

Die Sachverständigenkosten in Höhe von 619,44 EUR sind bei dieser Kalkulation außer Betracht geblieben, weil sie ausweislich der Schadensaufstellung der Beklagten zu 1 vom 1. Februar 2005, die der Kläger selbst vorgelegt hat, abgetreten worden sind (Bl. 7 d. A.). Dem Kläger steht also insoweit kein Recht zu, diese Position von den Beklagten einzufordern.

c) Der Kläger hat danach zunächst einen Gesamtanspruch in Höhe von 5.608,92 EUR zzgl. 173,57 EUR, zusammen also in Höhe von 5.782,49 EUR.

Hierauf hat die Beklagte zu 1 gezahlt: 4.858,92 EUR (Bl. 7 d. A.).

Für den Kläger verbleiben danach 923,57 EUR.

d) Der Kläger könnte demnach - rechnerisch - eine Zahlung von 2.487,33 EUR an seine Vollkaskoversicherung und darüber hinaus weiterer 923,57 EUR an sich verlangen, insgesamt also von 3.410,90 EUR. Mit dem Antrag zu 2 begehrt er allerdings nur eine Zahlung in Höhe von 793,20 EUR an sich (Bl. 98 d. A.). Damit war diesem Antrag insgesamt stattzugeben.

Die von dem Gesamtbetrag von 3.410,90 EUR noch verbleibenden 2.617,70 EUR haben die Beklagten als Gesamtschuldner an die Vollkaskoversicherung des Klägers im Rahmen des Schadensausgleiches zu erstatten (Antrag zu 1).

Zur abschließenden Verdeutlichung und „Kontrolle“:

Der vom Kläger geltend gemachte Gesamtschaden beträgt 10.956,71 EUR (Bl. 7 d. A.). Abzüglich der darin enthaltenen, hier jedoch nicht anzusetzenden Sachverständigenkosten von 619,44 EUR ergibt sich ein ersatzfähiger Schaden von 10.377,27 EUR. Hiervon sind nach der o. a. Haftungsquote 80 % zu erstatten, d. h. 8.269,82 EUR (davon 8.096,25 EUR auf die Sachschäden und 173,57 EUR auf die Sachfolgeschäden). Die Beklagte zu 1 hat bereits 4.858,92 EUR gezahlt. Es verbleiben 3.410,90 EUR. ..."



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