BGH Urteil vom 29.01.1985 - VI ZR 59/84 - Die Sachverständigenkosten gehören zum quotenbevorrechtigten Teil des Unfallschadens
 

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BGH v. 29.01.1984: An dem Quotenvorrecht des Kaskoversicherten nehmen auch die für die Begutachtung der Fahrzeugschäden aufgewandten Sachverständigenkosten teil

Dass die Sachverständigenkosten zu den unquotiert zu erstattenden sog. bevorrechtigten Forderungen des Geschädigten gehören, hat der BGH (wie auch das OLG Hamm NZV 1993, 477) verschiedentlich entschieden und z.B. in VersR 1985, 441 (Urteil vom 29.01.1985 - VI ZR 59/84) ausgeführt:
"An dem Quotenvorrecht des Kaskoversicherten nehmen auch die für die Begutachtung der Fahrzeugschäden aufgewandten Sachverständigenkosten teil (Bestätigung des Senatsurteils vom 12.1.1982 - VI ZR 265/80 - LM § 67 WG Nr. 45 = VersR 82, 383)."