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Amtsgericht Bonn Urteil vom 08.02.2001 - 14 C 537/99 - Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei verschiedenen Gegnern

AG Bonn v. 08.02.2001: Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei verschiedenen Gegnern


Siehe auch Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die spätere Verfahrensgebühr und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren





Bezüglich der Anrechenbarkeit bzw. Nichtanrechenbarkeit der Geschäftsgebühr auf eine spätere Prozessgebühr bei Personenverschiedenheit der jeweiligen Gegner hat das AG Bonn (Urteil vom 08.02.2001 - 14 C 537/99) mit vielen Nachweisen entschieden:
"Beziehen sich außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeiten nicht auf denselben Gegner (hier zunächst einen Haftpflichtversicherer und später den Schädiger selbst, da der private Haftpflichtversicherer nicht passivlegitimiert war), findet eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht statt.

... Das Gericht folgt hier der weit überwiegenden Meinung, dass eine Anrechnung nach § 118 Abs. 2 BRAGO voraussetzt, dass sich die Tätigkeit außergerichtlich und gerichtlich auf denselben Gegner bezieht (vgl. Gerold / Schmidt / v. Eicken / Madert-Madert BRAGO, 14.Aufl., § 118 Rdnr. 25 Riedel / Sußbauer-Schneider, BRAGO, 8. Aufl., § 118 Rdnr. 63; Göttlich / Mümmler, BRAGO, 17. Aufl., "sonstige Angelegenheiten", Anm. 5.1; OLG Bamberg OLGR Bamberg 1998, 121-122; LG Frankenthal ZfSch 1996, 71-72 = AnwBl. 1996, 176; OLG München AnwBl. 1990, 325 = ZfSch 1990, 267; LG Flensburg JurBüro 1986, 723; LG Frankenthal JurBüro 1982, 873 = AnwBl. 1982, 318).

Die gelegentlich vertretene Gegenmeinung ( vgl. Klimke AnwBl. 1975, 220; VersR 1975, 290; AG Alzey AnwBl. 1982, 399) vermag nicht zu überzeugen."