Das Verkehrslexikon

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Die Maßgeblichkeit der Erfolgsaussichten in der Rechtsschutzversicherung

Die Maßgeblichkeit der Erfolgsaussichten in der Rechtsschutzversicherung


Siehe auch
Die Maßgeblichkeit der Erfolgsaussichten in der Rechtsschutzversicherung und das Schiedsverfahren
und
Rechtsschutzversicherung



Während es für die Kostendeckung bei der Verteidigung und Vertretung in den von der Rechtsschutzversicherung gedeckten Straf- und Bußgeldverfahren grundsätzlich nicht auf die Erfolgsaussichten ankommt, wird in den sonstigen Sachen nach den Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (ARB) Kostendeckung nur dann gewährt, wenn die Rechtsverfolgung Erfolgsaussichten bietet. Je nachdem, ob auf einen Vertrag die alten Bedingungen (ARB 75 z. B.) Anwendung finden oder bereits die neuen Bedingungen, ist das Verfahren zur Feststellung der Erfolgsaussichten unterschiedlich ausgestaltet.


Sind Rechtsschutzversicherer und Versicherungsnehmer über die Erfolgsaussichten unterschiedlicher Auffassung, so kann zwar der Anwalt des Versicherungsnehmers eine Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten abgeben, die dann den Rechtsschutzversicherer weitgehend bindet (es sei denn, die Beurteilung durch den Anwalt weicht von der wirklichen Sach- und Rechtslage offenbar erheblich ab). Jedoch darf nach ständiger Rechtsprechung der Anwalt hierbei keineswegs einseitig nur die Interessen seines Mandanten vertreten, sondern er ist, weil seine Stellungnahme eben erhebliche bindende Kostenkonsequenzen für die Rechtsschutzversicherung hat, als eine Art Schiedsgutachter für beide Seiten tätig.

Der Anwalt unterliegt deshalb bei seinem Votum der allgemeinen Pflicht aus dem Anwaltsvertrag mit dem Mandanten, von einer Rechtsverfolgung oder einer Rechtsverteidigung, insbesondere von einer Klage oder einem Rechtsmittel, dann abzuraten, wenn solche Maßnahmen keinen Erfolg versprechen (BGH NJW 1986, 2043; Harbauer, ARB, Rd.-Nr. 14 zu § 17).

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